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Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes-Gigabitförderung-BB)
Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes-Gigabitförderung-BB)
vom 6. Dezember 2023
(ABl./24, [Nr. 1], S.3)
geändert durch Erlass des MWAE vom 28. Oktober 2024
(ABl./24, [Nr. 45], S.1107)
Präambel
Mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 - Gigabit-RL 2.0) vom 30. April 2024 (BAnz AT 05.07.2024 B8) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) es sich zum Ziel gesetzt, dass bis zum Jahr 2030 bundesweit flächendeckend hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen errichtet werden. Dafür will die Bundesregierung den Ausbau zukunftsfähiger Gigabitnetze weiter fördern, die den künftigen Anforderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Um für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Sorge zu tragen, dient die Förderung dazu, einen effektiven und zielgerichteten Glasfaserausbau auch im Land Brandenburg in den Gebieten zu unterstützen, in denen kein privatwirtschaftlicher Ausbau in naher Zukunft absehbar ist.
Bund und Länder führen bei Projektidentität jeweils selbstständige Zuwendungsverfahren durch. Da sowohl Förderziel und Zuwendungszweck übereinstimmen als auch die Förderung nach einheitlichen übergeordneten Vorgaben zu vergeben ist, fallen Schritte desselben Inhalts in den Zuwendungsverfahren des Bundes und der Länder an. Die Projektidentität erfordert einen Gleichschritt in den Grundzügen der jeweiligen Zuwendungsverfahren gegenüber den Zuwendungsempfangenden und Begünstigten, die nicht widerstreitenden Nebenbestimmungen und Prüfergebnissen ausgesetzt sein sollten. Um doppelten Verwaltungsaufwand zu vermeiden und einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, wird im Rahmen der Teilfinanzierung durch das Land Brandenburg auf alle inhaltlichen Anforderungen, Förderbedingungen sowie die einzelnen Verfahrensschritte der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der jeweils geltenden Fassung abgestellt.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Brandenburg und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG) Nummer 1.4 zu § 44 LHO wird mit dem Bund Einvernehmen hergestellt.
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.01 in Verbindung mit der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen („Gigabit-RR“ [SA.109748])2, welche von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.
1.2 Das Land gewährt eine Zuwendung für die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers bewilligten Vorhaben zur Errichtung von zukunftsfähigen Gigabit-netzen in unterversorgten Gebieten im Land Brandenburg in den Landkreisen und kreisfreien Städten außerhalb des Lausitzer Reviers (Landkreise Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam).
1.3 Die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 basiert auf der von der EU-Kommission mit Datum vom 23. Juli 2024 genehmigten Gigabit-RR (ABl. C, 2024/5168, 20.8.2024 [C/2024/5168]). Diese Genehmigung bestätigt, dass die Rahmenregelung den EU-Breitbandbeihilfeleitlinien3 entspricht.
1.4 Zweck der Förderung ist die Landeskomplementärfinanzierung des Bundesprogramms zum Gigabitausbau entsprechend den Nummern 1.1 bis 1.5 Gigabit-RL 2.0. Dementsprechend soll die Förderung insbesondere dem Ausbau von zukunftsfähigen Gigabitnetzen in unterversorgten Gebieten im Land Brandenburg dienen, in denen gemäß Nummer 1.2 Gigabit-RL 2.0 noch kein Netz vorhanden ist, das jeder oder jedem Endnutzenden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird.
1.5 Gebiete, die von der Förderung ausgeschlossen sind, ergeben sich aus Nummer 1.2 Satz 2 bis 4
und Nummer 1.4 Gigabit-RL 2.0.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde des Landes Brandenburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Durch das Land Brandenburg werden die folgenden Fördertatbestände gefördert:
- „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ gemäß Nummer 3.1 Gigabit-RL 2.0,
- „Betreibermodell“ gemäß Nummer 3.2 Gigabit-RL 2.0 sowie
- „Lückenschluss-Programm“ gemäß Nummer 9 Gigabit-RL 2.0.“
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende gemäß der Definition nach Nummer 4 Gigabit-RL 2.0 sind die Landkreise Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
4 Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Eine Zuwendung des Landes Brandenburg zum Breitbandausbau an den jeweiligen Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt kann auf der Grundlage dieser Grundsätze nur für Maßnahmen bewilligt werden, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers zum Fördergegenstand gemäß Nummer 3.1 (Wirtschaftlichkeitslückenförderung), Nummer 3.2 (Betreibermodell) beziehungsweise Nummer 9 (Lückenschluss-Programm) der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 erteilt ist.
4.2 Entsprechend VVG Nummer 1.3.1 zu § 44 LHO dürfen die Antragstellenden mit der Durchführung der beim Land Brandenburg beantragten Maßnahmen beginnen, wenn das BMDV beziehungsweise der von ihm beauftragte Projektträger nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 einen Zuwendungsbescheid für diese Maßnahmen erlassen oder auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides erteilt hat.
Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Die Risiken liegen insoweit bei der oder dem Antragstellenden.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers gemäß den Nummern 6.2 bis 6.5 Gigabit-RL 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nummer 3.2 Gigabit-RL 2.0 entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden auch anteilig bezogen auf den Landesanteil der Förderung.
Bei einer Förderung gemäß Nummer 2 Buchstabe c sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf die Investitionskosten beschränkt. Die Bemessungsgrenze ermittelt sich aus dem Barwert aller Erlöse für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus. Eine Förderung der Kosten des Netzbetriebs ist ausgeschlossen.
5.4.2 Fördersatz
Entsprechend Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0 beträgt der Basisfördersatz des Bundes grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von der antragstellenden Gebietskörperschaft ist gemäß Nummer 6.9 Gigabit-RL 2.0 grundsätzlich ein Eigenmittelbeitrag in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Der Basisfördersatz des Landes Brandenburg umfasst 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Erhöht sich bei den Fördergegenständen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b der Bundesfördersatz gemäß Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0 auf bis zu 60 Prozent, reduziert sich der Landesförderanteil auf 35 Prozent und der Eigenanteil des Antragstellenden auf 5 Prozent. Bei Erhöhung des Bundesfördersatzes auf bis zu 70 Prozent verringert sich der Landesanteil auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bewilligter Bundesanteil gemäß Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0 |
Zu erbringender Eigenanteil der oder des Zuwendungsempfangenden |
Landesfördersatz gemäß Landes-Gigabitförderung-BB |
50 Prozent |
10 Prozent |
40 Prozent |
60 Prozent |
5 Prozent |
35 Prozent |
70 Prozent |
0 Prozent |
30 Prozent |
5.5 Förderobergrenzen
Die Förderobergrenzen für die Fördergegenstände gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b dieser Grundsätze ergeben sich aus Nummer 6.6 Gigabit-RL 2.0 in Verbindung mit den Fördersätzen gemäß Nummer 5.4.2 dieser Grundsätze. Eine Förderung des Landes ist dementsprechend pro Vorhaben auf maximal 80 Millionen Euro begrenzt.
Die Förderhöchstgrenze des Landes zum Fördergegenstand gemäß Nummer 2 Buchstabe c dieser Grundsätze ergibt sich gemäß Nummer 9 Ziffer 3. Buchstabe h Gigabit-RL 2.0 aus dem jeweiligen Förderaufruf des Bundes in Verbindung mit Nummer 5.4.2 dieser Grundsätze.
5.6 Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenzen ergeben sich für die Fördergegenstände „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ und „Betreibermodell“ aus Nummer 6.7 Gigabit-RL 2.0 und für das „Lückenschluss-Programm“ aus Nummer 9 Ziffer 3. Buchstabe c Gigabit-RL 2.0.
6 Verfahren
Mit der Durchführung des Verfahrens der Teilfinanzierung ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde durch das Land beauftragt.
Das Verfahren orientiert sich an den Verfahrensabläufen des Bundes.
Die ILB entscheidet über die Bewilligung auf der Grundlage des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides des Bundes beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers und übernimmt die Prüfergebnisse des Bundes bei der Prüfung des Antrags, der Mittelanforderung, des Zwischennachweises oder der Zwischennachweise und des Verwendungsnachweises.
6.1 Antragstellung und Antragsprüfung
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der ILB zusammen mit dem Zuwendungsbescheid des Bundes beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 einzureichen.
Das Prüfergebnis des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers ist Grundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des Landesanteils.
6.2 Bewilligung
Die ILB entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen auf Grundlage des Prüfergebnisses und nach einer positiven Bewilligungsentscheidung des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers auf der Grundlage der Prüfergebnisse des Bundes über die Bewilligung des Landesanteils.
Für den Landesanteil ergeht ein gesonderter Zuwendungsbescheid.
Abweichend von VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO und entsprechend VVG Nummer 1.4 zu § 44 LHO werden alle zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides des Bundes erklärten Anlagen Bestandteil des Zuwendungsbescheides des Landes.
6.3 Anforderung und Auszahlung der Zuwendung
Die Anforderung der Zuwendung durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden erfolgt gemäß Nummer 1.1 BNBest-Gigabit.4
Die ILB übernimmt die Prüfergebnisse des Bundes der von den Zuwendungsempfangenden vorgelegten Unterlagen (tatsächlich getätigten Ausgaben unter Berücksichtigung etwaiger Einnahmen sowie des jeweiligen Baufortschrittes [nach Meilensteinen]) und prüft auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für die Auszahlung des Landesanteils.
6.4 Zwischen- und Verwendungsnachweise
Die Regelungen zum Zwischen- und Verwendungsnachweis gemäß Nummer 8 Buchstabe E der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 finden Anwendung.
Die ILB übernimmt die Prüfergebnisse des Bundes beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers und prüft auf dieser Grundlage die Verwendung des Landesanteils.
6.5 Rückforderung
Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Erstattungs- und/oder Rückforderungsbescheid und gegebenenfalls Zinsfestsetzungsbescheid des Bundes führt zu analogen Maßnahmen der ILB mit Bezug auf den Landesanteil.
6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Grundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.
6.7 Unabhängig des Prüfrechts des Bundesrechnungshofes (BHO) gemäß Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ist der Landesrechnungshof gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesem im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7 Geltungsdauer
Diese Grundsätze treten mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
1 Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) - BAnz AT 05.07.2024 B8.
2 https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/Digitales/gigabit-rahmenregelung.pdf?_blob=publicationFile
3 Breitbandbeihilfeleitlinien: Mitteilung der Kommission 2023/C 36/01 (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1).
4 https://gigabit-projekttraeger.de/wp-content/uploads/2021/07/221017_BNBest-Gigabit_BMDV.pdf