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Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs (Landärztinnen/Landärzte-Richtlinie)

Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs (Landärztinnen/Landärzte-Richtlinie)
vom 31. Juli 2023
(ABl./23, [Nr. 30S], S.744-2)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Studierende der Humanmedizin, die sich verpflichten, nach Abschluss ihres humanmedizinischen Studiums und ihrer Facharztweiterbildung in ländlichen Regionen Brandenburgs tätig zu sein.

1.2 Ziel der Förderung ist es, eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung im Land Brandenburg flächendeckend und nachhaltig sicherzustellen. Hierzu sollen Humanmedizinstudierende durch Förderung von Stipendien frühzeitig für die Aufnahme einer späteren ärztlichen Tätigkeit in ländlichen Regionen Brandenburgs gewonnen werden.

Dies gilt für die Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie für den Bereich der ambulanten Versorgung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit der Maßgabe, dass pro Wintersemester höchstens 18 Stipendien vergeben werden können.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Stipendien an Studierende der Humanmedizin, die sich verpflichten, nach ihrem Studium und ihrer fachärztlichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regionen Brandenburgs in den unter Nummer 1.2 Satz 3 genannten Fachgebieten tätig zu sein.

2.2 Ländliche Regionen nach Nummer 2.1 sind die Mittelzentren (und die dazugehörigen Gemeinden in den Mittelbereichen) im weiteren Metropolenraum laut dem zum Zeitpunkt der Bewilligung des Stipendiums geltenden Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion im Land Brandenburg, abrufbar unter: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8141.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind Studierende der Humanmedizin, die an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) immatrikuliert sind und die ohne aufenthalts- und arbeitsrechtliche Einschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten dürfen; für Drittstaatsangehörige ist eine Aufenthaltserlaubnis ohne arbeitsrechtliche Einschränkungen erforderlich.

3.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind Studierende, die eine anderweitige studienbezogene Förderung, insbesondere von einem Krankenhausträger oder einer Kommune, erhalten und sich im Rahmen dieser Förderung zu einer ärztlichen Tätigkeit nach ihrer Facharztweiterbildung verpflichtet haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der oder die Studierende verpflichtet sich,

4.1.1 das Studium nach der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend den Vorgaben der Bundesärzteordnung, der ärztlichen Approbationsordnung und gegebenenfalls weiterer einschlägiger Ausbildungsvorschriften durchzuführen und abzuschließen; für Studierende in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR gilt die Verpflichtung, das Studium nach den jeweiligen Vorschriften des betreffenden Staates durchzuführen und abzuschließen,

4.1.2 mindestens eine vierwöchige Famulatur oder im Falle eines Studiums in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ein einer Famulatur vergleichbares Praktikum im Land Brandenburg im ambulanten Bereich zu absolvieren,

4.1.3 jährlich an dem Stipendiatentreffen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg teilzunehmen,

4.1.4 die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums, mithin der Approbation, aufzunehmen,

4.1.5 den ambulanten Teil der fachärztlichen Weiterbildung im Land Brandenburg zu absolvieren,

4.1.6 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung die Facharztanerkennung zu erreichen und danach innerhalb von weiteren sechs Monaten in einem Fachgebiet nach Nummer 1.2 Satz 3 eine Tätigkeit als Vertragsärztin oder Vertragsarzt, als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in einer Vertragsarztpraxis, in einer Einrichtung gemäß § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in einer Eigeneinrichtung nach § 105 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum in einer ländlichen Region des Landes Brandenburg aufzunehmen und

4.1.7 für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Tätigkeit nach Nummer 4.1.6 auszuüben.

4.2 Die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und durch die oder den Studierenden schriftlich zu bestätigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:           Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:         Festbetrag

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt je Zuwendungsemp­fangende oder Zuwendungsempfangenden 1 000 Euro monatlich und kann bis zum Ende des Medizinstudiums, dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, jedoch längstens für 75 Monate, gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Unbeschadet der Nummern 6.3 und 6.8 ist das Studium in der Regelstudienzeit zu absolvieren.

6.2 Zu Beginn eines jeden Semesters ist der Nachweis über die Rückmeldung zum Semester zu erbringen.

6.3 Unterbrechungen während des Studiums oder der fachärztlichen Weiterbildung von mehr als sechs Wochen, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Nichtbestehen einer Zwischenprüfung oder Forschungszwecken wie zum Beispiel Promotion sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag berücksichtigt werden und zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes führen. Die Auszahlung wird für den Zeitraum der Unterbrechung ausgesetzt. Die Unterbrechung soll im Zeitraum der Regelstudienzeit 18 Monate nicht überschreiten.

6.4 Das Bestehen von Teilen der Ärztlichen Prüfung oder gleichwertiger Prüfungen, die zur Approbation in Deutschland befähigen, ist durch eine Kopie des Zeugnisses sowie eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde umgehend der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

6.5 Im Falle des Nichtbestehens von Teilen der Ärztlichen Prüfung oder gleichwertiger Prüfungen ist die Bewilligungsbehörde umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Die Nichtteilnahme an regulären Terminen von Teilen der Ärztlichen Prüfung oder gleichwertiger Prüfungen ist unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.6 Der Abbruch des Medizinstudiums oder der Wechsel der Hochschule sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.7 Mit Beginn der fachärztlichen Weiterbildung ist die angestrebte Facharztrichtung sowie der jährliche Stand der Weiterbildung (Weiterbildungsabschnitt/Fachrichtung) und die Weiterbildungsstätte gegenüber der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

6.8 Verlängerungen der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie können anerkannt werden und führen zur Verlängerung der Förderung, soweit diese die Gesamtförderung von 75 000 Euro je Stipendiat nicht überschreitet.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind schriftlich an die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, Postfach 60 08 61, 14408 Potsdam zu richten. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. Oktober ist jeweils der 30. August des Antragsjahres. Die Anträge stehen im Internet unter www.kvbb.de als Download zur Verfügung.

Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

7.1.1 Ausgefülltes Antragsformular einschließlich datenschutz-rechtlicher Einwilligungserklärung,

7.1.2 Absichtserklärung mit der Verpflichtung, nach Nummer 2.1 ärztlich tätig zu werden,

7.1.3 Motivationsschreiben und tabellarischer Lebenslauf,

7.1.4 Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments,

7.1.5 Zulassungsbescheid, der bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nachgereicht werden kann, oder aktuelle Immatrikulationsbescheinigung im Studiengang Humanmedizin einer Hochschule in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR,

7.1.6 Erklärung zu anderweitigen studienbezogenen Förderungen,

7.1.7 Bescheinigungen oder Zeugnisse über berufsnahe Ausbildungen oder Praktika im sozialen oder medizinischen Bereich zusätzlich zum verpflichtenden Pflegepraktikum und

7.1.8 Kopie des Schulabschlusszeugnisses, sofern dieses an einer Schule im Land Brandenburg erworben wurde.

Ausländische Bewerberinnen und Bewerber haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Satz 4 eine Aufenthaltserlaubnis ohne arbeitsrechtliche Einschränkung vorzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid, insbesondere unter Berücksichtigung der Nummern 7.1.3 und 7.1.7. Bei gleicher Eignung gilt ein Vorrang bei der Stipendienvergabe für Bewerberinnen und Bewerber mit Schulabschluss im Land Brandenburg und für Studierende an einer Hochschule im Land Brandenburg.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Vorlage des aktuellen Immatrikulationsnachweises gilt als Zahlungsanforderung für das laufende Semester.

7.3.2 Abweichend von Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung unbar in monatlichen Teilbeträgen zum 15. des Monats ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt regelmäßig mit dem ersten Monat des Semesters. Die Möglichkeit von Vorauszahlungen besteht nicht.

7.3.3 Liegen die Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 nicht mehr vor oder wird eine Voraussetzung nach Nummer 6 nicht eingehalten, erfolgt eine Einstellung der Auszahlung.

7.3.4 Das Recht zur Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen bleibt unberührt.

7.4 Rückforderung der Zuwendung

Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO insbesondere in den folgenden Fällen aufzuheben:

7.4.1 Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums nach den Nummern 3 und 4 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,

7.4.2 das Studium wird nicht entsprechend den Vorgaben der Bundesärzteordnung, der ärztlichen Approbationsordnung und gegebenenfalls weiterer einschlägiger Ausbildungsvorschriften für die ärztliche Ausbildung durchgeführt oder abgeschlossen; für Studierende in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR gelten die jeweiligen Vorschriften des betreffenden Staates,

7.4.3 die fachärztliche Weiterbildung wird entgegen Nummer 4.1.4 nicht fristgerecht aufgenommen,

7.4.4 eine Tätigkeit wird entgegen Nummer 4.1.6 nicht fristgerecht aufgenommen,

7.4.5 eine Tätigkeit wird entgegen Nummer 4.1.7 nicht mindestens für fünf Jahre ausgeübt,

7.4.6 wenn der oder die Zuwendungsempfangende den Nachweis- und Vorlagepflichten für die Zuwendungsvor­aussetzungen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.7, den sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach den Nummern 6.1 bis 6.8 und den Verwendungsnachweisvorlagepflichten nach den Nummern 7.5.1 bis 7.5.4 nicht nachkommt.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Verwendungsnachweise sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.5.2 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

7.5.3 Folgende Zwischenverwendungsnachweise sind vorzulegen:

  • Kopien der Zeugnisse der ärztlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte sowie eine beglaubigte Kopie der Approbation; für Studierende in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR gilt Nummer 4.1.1 Halbsatz 2 entsprechend,
  • beglaubigte Kopien der Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Facharztweiterbildung spätestens vier Wochen nach deren Erhalt,
  • Nachweis über die Absolvierung einer Famulatur oder ein einer Famulatur vergleichbares Praktikum im Land Brandenburg,
  • während der fachärztlichen Weiterbildung Nachweise über deren Durchführung mittels Kopien der Arbeitsverträge.

7.5.4 Der Verwendungsnachweis erfolgt durch Vorlage eines Nachweises einer mindestens fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der Facharztweiterbildung, insbesondere durch Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Arbeits- oder Gesellschaftervertrages für den Tätigkeitszeitraum. Der Nachweis muss der Bewilligungsbehörde spätestens vier Wochen nach Ende der fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit im Land Brandenburg vollständig erbracht werden.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

7.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu den §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.6.2 Es gelten die ANBest-P (Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung.

7.6.3 Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz und dem Landesrechnungshof steht ein umfassendes Informations- und Prüfungsrecht bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg zu. Der Landesrechnungshof ist insbesondere berechtigt, die Verwendung der zur Weitergabe zugewiesenen Mittel bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zu prüfen. Es ist jederzeit Einsicht in die entsprechenden Dateien, Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen durch Vorlage oder aufbereitete Auswertung zu gewähren.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.