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Führung eines Lagerbuchs und Sicherstellung der zügigen Abwicklung eingelagerter Gegenstände

Führung eines Lagerbuchs und Sicherstellung der zügigen Abwicklung eingelagerter Gegenstände
vom 20. März 1995
(JMBl/95, [Nr. 4], S.63)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. November 2000
(JMBl/00, [Nr. 12], S.171)

Um eine möglichst zügige Abwicklung der von dem Gerichtsvollzieher in der Pfandkammer oder anderweitig eingelagerten Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut usw.) zu gewährleisten und eine Wertminderung auszuschließen, die durch längere Lagerung eintreten kann, bestimme ich folgendes:

I.

1. Die Gerichtsvollzieher haben über die in der Pfandkammer oder anderweit eingelagerten Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut usw.) jahrgangsweise ein Lagerbuch in einfachster Form zu führen. Eine IT-unterstützte Führung ist zulässig.

In Bezirken, in denen die örtlichen oder personellen Verhältnisse es erfordern (z. B. Vertretung eines Gerichtsvollziehers durch mehrere Gerichtsvollzieher), kann das Lagerbuch in Karteiform geführt werden. Die Karteikarten sind jahrgangsweise anzulegen und innerhalb des Jahrganges fortlaufend zu numerieren. Zu jedem Jahrgang ist eine Liste in einfachster Form zu führen. In die Liste sind die eingestellten Karteikarten unter der laufenden Nummer und der Nummer des Dienstregisters einzutragen.

2. In das Lagerbuch sind die Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut usw.) einzutragen, die länger als einen Monat in der Pfandkammer oder anderweit lagern.

3. Das Lagerbuch muß enthalten

  1. die Namen der Parteien;
  2. die Dienstregisternummer;
  3. den Lagerort, wenn nicht in der Pfandkammer eingelagert;
  4. eine genaue Bezeichnung des eingelagerten Gegenstandes;
  5. das Datum der Einlieferung;
  6. das Datum der Auslieferung;
  7. den Grund der Einlagerung.

4. Bei Gerichtsvollzieherwechsel infolge Übernahme eines anderen Gerichtsvollzieherbezirks und in Vertretungsfällen ist das Lagerbuch an den übernehmenden Gerichtsvollzieher gegen eine Übergabebescheinigung abzugeben. Dieser führt das Lagerbuch fort. Wird das Lagerbuch in Karteiform geführt, so sind die Karteikarten - gegebenenfalls nach vorheriger Aufteilung - zu übergeben. In Vertretungsfällen hat der abgebende Gerichtsvollzieher in der Liste die Aufteilung und die Übergabe der Karteikarten zu vermerken. Bei Übergabe sämtlicher Karteikarten an einen Gerichtsvollzieher ist diesem auch die Liste zur Weiterführung zu übergeben. Bei einer Aufteilung ist die Liste dem Geschäftsleiter oder einem bestimmten Beamten des gehobenen Justizdienstes zu übergeben. Dieser hat eine eventuelle Neuanlegung von Karten zu vermerken. Nach Beendigung des Vertretungsfalls sind die Karteikarten und die Liste dem Gerichtsvollzieher zu­rückzugeben. Die Rückgabe ist von ihm in der Liste zu vemerken.

Der das Lagerbuch übernehmende Gerichtsvollzieher ist ver­pflichtet, sich bei der Pfandkammer oder bei dem anderweiten Lagerort von dem Vorhandensein und der Beschaf­fenheit der eingelagerten Gegenstände zu überzeugen. Et­waige Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu klären. Dies gilt nicht, wenn die Vertretungszeit vier Wochen nicht übersteigt.

II.

Die Gerichtsvollzieher haben bis zum 1. März eines jeden Jahres, erstmals zum 1. März 1996, dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts unter Angabe der Gründe anzuzeigen, welche Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut usw.) am Berichtstage 1 Jahr und länger auf der Pfandkammer oder anderweit lagern.

Eine Durchschrift der Anzeige an den aufsichtführenden Richter ist zu dem jeweiligen Jahrgang des Lagerbuchs oder, wenn das Lagerbuch in Karteiform geführt wird, zu der Liste des betref­fenden Jahrganges zu nehmen.

III.

Der Gerichtsvollzieher hat das eingelagerte Räumungsgut, soweit es nicht gepfändet ist, umgehend dem Räumungsschuldner zur Verfügung zu stellen und eine Durchschrift der entsprechenden Freigabebescheinigung zu der jeweiligen Sonderakte zu nehmen.

Fordert der Schuldner nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Räumung ab oder wird aufgefordert, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Im Übrigen ist nach § 885 Abs. 4 ZPO zu verfahren.

IV.

Die Prüfungsbeamten haben einmal jährlich die ordnungsgemäße Führung des Lagerbuches stichprobenweise zu prüfen. Das Lagerbuch oder, wenn eine Kartei vorliegt, die Liste ist mit einem entsprechenden Prüfungsvermerk zu versehen.

V.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. April 1995 in Kraft.

Potsdam, den 20. März 1995

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In  Vertretung

Dr. Faupel