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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Lärmvorsorge bei der Umnutzung von Seitenstreifen und Lärmschutz im Übergangsbereich zwischen Aus- beziehungsweise Neubauabschnitten und bestehender Strecke - Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Lärmvorsorge bei der Umnutzung von Seitenstreifen und Lärmschutz im Übergangsbereich zwischen Aus- beziehungsweise Neubauabschnitten und bestehender Strecke - Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
vom 23. Mai 2016
(ABl./16, [Nr. 23], S.623)

Der Runderlass richtet sich an:

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Auf Grundlage des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Aktenzeichen StB 13/7144.2/02-11/2117624, vom 16. September 2014 ist im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) Nummer 10.1 VLärmSchR 97 wie folgt anzuwenden:

Ein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) liegt vor, wenn ein Seitenstreifen baulich ertüchtigt wird (Verbreiterung oder Verstärkung) und unter Einsatz telematischer Einrichtungen temporär (tageszeitlich begrenzt) als Fahrstreifen genutzt wird. Der Ertüchtigung gleichgestellt ist der Bau von Nothaltebuchten sowie die bauliche Anpassung der Ein- und Ausfädelungsstreifen.

Auch im Rahmen der Seitenstreifenumnutzung führt ein erheblicher baulicher Eingriff nur dann zu einer wesentlichen Änderung und zu Lärmvorsorgemaßnahmen, wenn es zu der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 der 16. BImSchV genannten Lärmzunahme kommt (siehe auch Nummer 10.1 Absatz 2 VLärmSchR 97).

Beim Bau und der wesentlichen Änderung von Bundesfernstraßen ist der Bereich zwischen Bauanfang und Bauende zu betrachten. Diese sollten so festgelegt werden, dass im Übergangsbereich von bestehender und neuer beziehungsweise wesentlich geänderter Trasse Härtefälle durch Sprünge im Lärmschutzniveau zwischen benachbarten Gebäuden möglichst vermieden werden.

Unabhängig von der Bausumme sind dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, zur Weiterleitung an das BMVI, Vorhaben an Bundesfernstraßen, in deren Rahmen Lärmvorsorgemaßnahmen für Seitenstreifenumnutzungen geplant werden, zu melden.

Hiermit werden die zuvor genannten Regelungen für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen im Land Brandenburg eingeführt.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.