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Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten
Kurzinformation Ertragsteuern, Ausgabe 32/01
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten
Kurzinformation Ertragsteuern, Ausgabe 32/01
vom 22. August 2003
Wie bereits mitgeteilt, können Einsprüche, mit denen Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, aufgrund des beim Finanzgericht des Landes Brandenburg anhängigen Klageverfahrens - 1 K 1663/02 - gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen gebracht werden.
Zwischenzeitlich hat das Finanzgericht Niedersachen in einem gleichgelagerten Verfahren mit Urteil vom 10. April 2003, 10 K 338/01, die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten stets in einem nicht trennbaren Umfang zumindest auch privat (mit-)veranlasst sind mit der Folge, dass ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen ist.
Damit hat sich das Finanzgericht der ständigen Rechtsprechung des BFH angeschlossen, wonach erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 22.10.2002, VI B 28/02, Haufe-Index 508922).
Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen BFH, VI R 42/03, anhängig ist. Einsprüche, mit denen die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, ruhen nunmehr nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.