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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Digitalisierung in Kultureinrichtungen im Land Brandenburg für eine zukunftssichere Erholung nach der COVID-19-Pandemie

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Digitalisierung in Kultureinrichtungen im Land Brandenburg für eine zukunftssichere Erholung nach der COVID-19-Pandemie
vom 27. August 2021
(ABl./21, [Nr. 36], S.734)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MWFK vom 27. August 2021
(ABl./21, [Nr. 36], S.734)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Förderung ist es, Kultureinrichtungen im Land Brandenburg bei der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Die von der pandemiebedingten Schließung von Bühnen und Ausstellungshäusern sowie von der Untersagung von Veranstaltungen und Kursen mit beispiellosen Umsatzeinbrüchen von bis zu 85 Prozent betroffene Kulturbranche soll dabei gefördert werden, ihre Leistungsfähigkeit, Wachstumsdynamik sowie die Innovationskraft durch digitale Sichtbarkeit und Nutzbarkeit ihrer Kulturangebote zu verbessern. Die Wettbewerbs- und Innovations­fähigkeit soll durch die Anpassung von Angeboten und Geschäftsmodellen an neue, digitale Nutzungsgewohnheiten auch für die Zeit nach der Pandemie gestärkt werden und damit zugleich eine wichtige Grundlage für die Sicherung von Arbeitsplätzen im Kultursektor geschaffen werden.

Weiteres Ziel der Förderung ist es, Betriebs- und Prozess­innovationen von Kultureinrichtungen im Land Brandenburg durch Digitalisierung zu unterstützen.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Brandenburg für die Strukturfondsperiode 2014-2020 einschließlich

  • der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

Zuwendungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Kultureinrichtungen im Land Brandenburg.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Mit der Förderung werden Kultureinrichtungen im Land Brandenburg bei der Finanzierung von Maßnahmen unterstützt, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Prozesse und kulturelle Angebote durch Digitalisierung umfassend zu modernisieren.

Gefördert werden Ausgaben der Kultureinrichtung, für Lieferungen und Leistungen Dritter zur Planung, Anschaffung und Implementierung von digitaler Infrastruktur (Arbeitspaket Infrastruktur/Implementierung) sowie die im Zusammenhang mit der Implementierung der In­frastruktur gegebenenfalls notwendig werdende Schulung der eigenen Mitarbeitenden (Arbeitspaket Schulung).

2.1.1 Arbeitspaket Infrastruktur/Implementierung

Gefördert werden Ausgaben zur Vorbereitung und Umsetzung von Digitalisierungsprozessen einschließlich der hierfür erforderlichen Lieferungen und Leistungen Dritter inklusive Hard- und Software, die im Ergebnis zu neuen und/oder wesentlich verbesserten Prozessen und Angeboten führen (insbesondere Reduzierung von Medienbrüchen, höherer Grad an Kundenorientierung, höherer Grad an Flexibilisierung, Beschleunigung der Prozesse, Ergänzung des Produktportfolios um digitale Angebote, Verbesserung der Sichtbarkeit und Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen, Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, Online-Marketing und -Vertrieb, IT-Sicherheit).

2.1.2 Arbeitspaket Schulungen

Gefördert werden prozessbegleitende (im Rahmen der Implementierung) oder separate (nach Abschluss der Implementierung) Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen der Kultureinrichtung.

2.2 Nicht gefördert werden:

  • die turnusmäßige Erneuerung von Standardsoft- und -hardware.
  • die Entwicklung von grundlegenden Konzepten und die Erarbeitung von Digitalstrategien.
  • die retrospektive Digitalisierung von Kulturgütern, es sei denn, es handelt sich um umfassende Bestände, deren digitale Nutzung oder Zugänglichkeit für die Arbeitsprozesse und/oder Angebote der Kultureinrichtung zentral sind.

2.3 Die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist bei diesen Maßnahmen sicherzustellen, soweit dies innerhalb der Investitionsvorhaben möglich ist.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind kommunale und nichtwirtschaftliche Kultureinrichtungen im Land Brandenburg, insbesondere Theater, Orchester, Museen, Bibliotheken, Einrichtungen der kulturellen Bildung und der Soziokultur, Veranstalter von Musik- und Theaterfestspielen sowie im Bereich der Kultur tätige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Zuwendungsempfangenden müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine aktive Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

Es werden ausschließlich kulturelle Aktivitäten und Aktivitäten zur Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert, die der Öffentlichkeit kostenlos oder zu geringen Entgelten zugänglich gemacht werden. Sofern von Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein finanzieller Beitrag erhoben wird, darf dieser nicht mehr als 50 Prozent der Kosten der in Anspruch genommenen Leistung oder Nutzung abdecken.

Zum Nachweis der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der antragstellenden Kultureinrichtung ist mit dem Jahres­bericht, dem Wirtschaftsbericht oder dem Verwendungsnachweis für die öffentlichen Mittel aus dem Geschäftsjahr 2019 zu dokumentieren, dass Nutzungs- und/oder Eintrittsentgelte nicht mehr als 50 Prozent der Ausgaben dieser Kultureinrichtung decken.1

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der schriftliche Antrag muss ein Konzept enthalten, das die beantragten Bedarfe begründet und die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele, die damit verfolgt werden, beschreibt. Er muss mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein. Ein Maßnahmebeginn ab Antragstellung ist nach von der Bewilligungsbehörde bestätigtem Eingang des Antrags möglich. Aus dieser Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte, für die eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln bereits erfolgt ist oder beantragt wurde. 

Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, bei der Evaluation des Programms mitzuwirken. Sie haben der Bewilligungsbehörde nach Aufforderung die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die Mindestfördersumme pro Projekt beträgt 200 000 Euro. Die Förderhöchstsumme beträgt 1,5 Millionen Euro.

5.3 Förderfähige Ausgaben

Folgende Projektausgaben sind förderfähig: 

  • Ausgaben für externe Beratungsdienstleistungen durch Unternehmen oder Wissenschaftseinrichtungen.
  • Projektbezogene Ausgaben für Lieferungen und Leistungen Dritter zur Anschaffung und Implementierung von digitaler Infrastruktur und Entwicklung digitaler Angebote.
  • Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Schulung und Qualifikation eigener Mitarbeitender im Zusammenhang mit der Implementierung von Digitalisierungsmaßnahmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Informations- und Kommunikationsvorschriften des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014-2020 sind zu beachten.

6.2 Mit Einreichen des Antrags berechtigt die antragstellende Kultureinrichtung die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Sie erklärt sich ferner zur Auskunft über Angaben bereit, die von der
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

6.3 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) besteht für die Zuwendungsempfangenden eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die zum Beispiel den Stand- beziehungsweise Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung beziehungsweise einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.4 Der Hauptsitz oder eine Betriebsstätte der Kultureinrichtung müssen für mindestens drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme im Land Brandenburg verbleiben und betrieben werden.

6.5 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens vier Jahre nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden in der geförderten Kultureinrichtung verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam.

Die Antragsformulare sind im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und einer fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur unter Einbeziehung einer fachlichen Prüfung der Koor­dinierungsstelle Brandenburg.Digital an der Fachhochschule Potsdam über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Abweichend von Nummer 6.1.a ANBest-EU ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde online über das Internetportal der ILB einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Es gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen EU-Verordnungen 2014 - 2020, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis­sion, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Hinweis zur Datenverarbeitung

Mit Einreichen des Antrags erklären die Antragstellenden ihr Einverständnis, dass die durchführenden Stellen alle Daten auf Datenträger speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen veröffentlichen dürfen. Dieses Einverständnis beinhaltet ferner die Bereitschaft zur Auskunft über Angaben, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

7.7 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.



1 Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit den Rz. 33 bis 34, 36 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01)