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Einnahmen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)
Anerkennung der nebenberuflichen Organistentätigkeit als künstlerisch

Einnahmen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)
Anerkennung der nebenberuflichen Organistentätigkeit als künstlerisch

vom 8. Februar 2001

Der Inhalt des Begriffs der künstlerischen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG bestimmt sich grundsätzlich nach den für § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgestellten Kriterien. Die Rechtsprechung umschreibt die künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe, die aufgrund einer persönlichen Begabung Gegenstände oder unkörperliche Gestaltungen hervorbringt.

Die für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG erforderliche Gestaltungshöhe liegt bei Kirchenmusikern vor, die eine entsprechende musikalische Prüfung abgelegt haben. Eine solche Ausbildung ist jedoch für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich. Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist nach Auffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. d.  § 3 Nr. 26 EStG vorliegen