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Sonderausgabenabzug von Bausparbeiträgen
Behandlung der Abschlussgebühr im Fall der Kündigung des Bausparvertrages

Sonderausgabenabzug von Bausparbeiträgen
Behandlung der Abschlussgebühr im Fall der Kündigung des Bausparvertrages

vom 9. Juli 1993

Außer Kraft getreten

Es ist die Frage nach der Behandlung der Abschlussgebühr im Fall der Kündigung des Bausparvertrags gestellt worden. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Zu den Bausparbeiträgen, die als Sonderausgaben oder nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, rechnen auch die nach den Bausparbedingungen beim Abschluss eines Bausparvertrags zu entrichtenden Gebühren. Wird ein Vertrag vor Ablauf der Festlegungsfrist gekündigt oder aufgelöst. der nach Verrechnung geleisteter Bausparbeiträge mit der Abschlussgebühr kein Guthaben ausweist, so ist wegen der für solche Bausparbeiträge gewährten Vergünstigungen eine Nachversteuerung bzw. eine Rückforderung der Wohnungsbauprämie nicht durchzuführen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Nr. 2 EStG und § 2 Abs. 2 WoPG, wonach (im Kündigungsfall) ein schädlicher Tatbestand nur gegeben ist, wenn „geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt“ werden - Entsprechendes gilt, wenn Bausparverträge vorzeitig gekündigt werden, die ein Guthaben ausweisen. Die Nachversteuerung bzw. Rückforderung von Wohnungsbauprämien beschränkt sich in solchen Fällen auf die zurückgezahlten Bausparbeiträge. Die Vergünstigungen für Bausparbeiträge, die mit der Abschlussgebühr verrechnet worden sind und nicht wieder zurückgezahlt werden, bleibt somit in jedem Fall erhalten. Im Sinne der maßgebenden Durchführungsvorschriften handelt es sich hier um einen Fall der Teilrückzahlung geleisteter Beiträge (§ 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 letzter Satz EStDV, § 2 Abs. 1 WoPDV