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Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über eine Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister und über das Meldeverfahren
Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über eine Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister und über das Meldeverfahren
vom 12. März 2018
(ABl./18, [Nr. 19], S.423)
Gemäß § 3 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. IS. 3351) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der jeweils geltenden Fassung hat der Verwaltungsausschuss des Gemeinsamen Krebsregisters am 12. März 2018 die folgende Richtlinie beschlossen:
1 Eine Aufwandsentschädigung wird gemäß § 3 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes gezahlt für Meldungen von bösartigen nicht-melanotischen Neubildungen der Haut einschließlich ihrer Frühstadien, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Nummern 2.1 bis 2.3, 3 und 4 sowie keine Ausnahme nach Nummer 2.4 dieser Richtlinie vorliegt.
2 Die Aufwandsentschädigung für die Meldungen wird wie folgt festgelegt:
2.1 Für vollständige Meldungen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beim Gemeinsamen Krebsregister eingehen, wird eine Aufwandsentschädigung nach folgenden Sätzen gezahlt:
€ | |
a) Elektronische Meldung über klinische Krebsregister nach § 65c SGB V (KKR) pro Fall | 6,50 |
b) Elektronische Direktmeldungen pro Fall | 4,00 |
c) Direktmeldungen per GKR-Meldebogen | 3,00 |
2.2 Der Satz für die Aufwandsentschädigung für Meldungen über klinische Krebsregister nach Nummer 2.1 Buchstabe a ist ein Pauschalbetrag, der sämtliche Einzelsätze für Meldungen enthält, die an das zuständige klinische Krebsregister erfolgt sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das jeweilige klinische Krebsregister den meldenden Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Aufwandsentschädigung zahlt, richtet sich nicht nach dieser Richtlinie, sondern nach den für das jeweilige klinische Krebsregister geltenden Regelungen oder den getroffenen Vereinbarungen.
2.3 Bei multiplen Basaliomen eines Patienten wird nur für die Meldung des ersten Basalioms eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
2.4 Keine Aufwandsentschädigung wird gezahlt für:
- Meldungen zu Metastasen und Rezidiven von bereits gemeldeten Primärerkrankungen (ausgenommen Metastasen bei unbekanntem nicht-melanotischem Primärtumor der Haut),
- Behandlungsmeldungen von Metastasen und Rezidiven,
- weitere Verlaufsmeldungen zu bereits gemeldeten Primärerkrankungen (zum Beispiel Kontroll- oder Nachsorgemeldungen),
- unzulässige und unleserliche Meldebogen,
- Meldungen mit einem über drei Jahre zurückliegenden Diagnosedatum,
- Mehrfachmeldungen derselben Krebserkrankung durch denselben Melder.
2.5 Bei den Sätzen nach Nummer 2.1 handelt es sich um pauschale Bruttobeträge, mit deren Zahlung durch das Gemeinsame Krebsregister sämtliche mit der Meldung verbundenen Aufwände und Aufwendungen aufseiten der/des Meldenden oder des klinischen Krebsregisters, insbesondere etwaig anfallende Umsatzsteuern sowie Porto- und Verwaltungskosten, abgegolten sind.
3 Eine Aufwandsentschädigung wird nur für die Meldungen gezahlt, für deren Verarbeitung das Gemeinsame Krebsregister gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister in der jeweils geltenden Fassung sachlich und örtlich zuständig ist.
4 Die Aufwandsentschädigung wird unter den folgenden weiteren Voraussetzungen gezahlt:
4.1 Die Meldung ist nach Maßgabe der jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen entweder über das für die/den Meldenden zuständige klinische Krebsregister oder direkt an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln.
4.2 Bei direkter Meldung ist der GKR-Meldebogen für Direktmelder in der jeweiligen aktualisierten Auflage zu verwenden. Elektronische Direktmeldungen sind nach vom Gemeinsamen Krebsregister vorgegebener Datenstruktur zu übermitteln. Die Meldungen sind an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu senden. Meldungen über ein klinisches Krebsregister sind elektronisch über eine vom Gemeinsamen Krebsregister festgelegte Schnittstelle an die Vertrauensstelle zu senden.
4.2.1 Unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen ist den Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister stets eine Anforderung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung beizulegen (Anlage). Da Meldende oder ihre Auftraggeber hinsichtlich der Aufwandsentschädigung nach Nummer 2.1 der gesetzlichen Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer unterliegen, erfolgt die Anforderung nach Satz 1 unter Beachtung der Anforderungen für die Rechnungslegung nach § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere unter Angabe der Steuernummer beziehungsweise der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages, sofern die Umsatzsteuer nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (sogenannte Kleinunternehmerregelung) unerhoben bleibt.
4.2.2 Es können mehrere Meldebögen mit einer zusammenfassenden Anforderung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung in einem Brief übersandt werden.
5 Weitere Hinweise
5.1 Bei Meldungen über ein klinisches Krebsregister können die entsprechenden Ansprechpartner beim Gemeinsamen Krebsregister erfragt werden.
5.2 Meldeunterlagen (Meldebogen, Aufwandsentschädigungs-Richtlinie sowie Anforderungsformular für die Zahlung der Aufwandsentschädigung) sind über die Homepage des GKR (www.krebsregister.berlin.de) oder von der Vertrauensstelle telefonisch (030 56581-315) oder per Mail (vertrauensstelle@gkr.berlin.de) zu beziehen.
6 Abweichend von Nummer 1 wird eine Aufwandsentschädigung auch für solche Meldungen gezahlt, die bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartige Neubildungen des Zentralnervensystems mit Diagnosedatum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2018 betreffen, soweit diese Meldungen bis zum 31. Dezember 2018 beim GKR eingehen. Ausgenommen davon sind landesrechtlich vorgesehene Meldungen an ein klinisches Krebsregister im Sinne des § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V, für die ein Anspruch auf Zahlung einer Meldevergütung auf Grundlage der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung besteht oder bestanden hat.
7 Diese Richtlinie tritt am 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der am Gemeinsamen Krebsregister (GKR) beteiligten Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die Vergütung von Meldungen vom 22. Juni 2000 (ABl. S. 354) außer Kraft.