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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Kompetenzentwicklung in Unternehmen der Kultur und der Kreativwirtschaft im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Kompetenzentwicklung in Unternehmen der Kultur und der Kreativwirtschaft im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 20. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 3], S.63)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Gemeinsame Richtlinie des MWE und MWFK vom 20. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 3], S.63)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburg zur Förderung von Kompetenzentwicklung in Unternehmen1 der Kultur und der Kreativwirtschaft, um die Anpassung von Unternehmen an den Wandel zu fördern. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Potenziale von Unternehmen der Kultur und der Kreativwirtschaft zu entwickeln, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie Wachstumsdynamik zu erhöhen und die Innovationskraft wirksam werden zu lassen. Mit der Förderung sollen die Beschäftigung in der Kultur und der Kreativwirtschaft stabilisiert beziehungsweise erhöht und gleichzeitig Impulse für branchenübergreifende und interdisziplinäre Wertschöpfung gegeben werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Fördertatbestand A

Gefördert wird die Einrichtung und Umsetzung eines Beratungs- und Vernetzungsprojektes für die Kultur und die Kreativwirtschaft, das als zentraler, landesweiter Ansprechpartner und Partner für alle kultur- und kreativschaffenden Akteure im Land Brandenburg sowie als Kontakt- und Servicestelle in den kultur- und kreativwirtschaftlichen Belangen fungiert.

Die Schwerpunktaufgabe des Projektes besteht in der Konzipierung und Realisierung zeitgemäßer, branchenspezifischer Coaching- und Beratungsangebote, die auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der in der Kultur und der Kreativwirtschaft in Brandenburg tätigen Unternehmen zugeschnitten sind.

Die Coaching- und Beratungsleistungen des Beratungs- und Vernetzungsprojektes umfassen zwei Stufen:

Stufe 1: Erstberatung der durch das Projekt akquirierten Unternehmen zur Feststellung des jeweiligen Coaching- und Beratungsbedarfs durch das Beratungs- und Vernetzungsprojekt

Stufe 2: darauf aufbauend die Umsetzung gezielter und vertiefender Coaching- und Beratungsangebote durch externe Dienstleister.

Darüber hinaus soll das Beratungs- und Vernetzungsprojekt Maßnahmen zur Bildung von Netzwerken innerhalb der Branche und mit anderen Wirtschaftsbranchen sowie zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der Branche und der Stärkung eines eigenen Branchenverständnisses im Land Brandenburg initiieren und realisieren.

2.1.1 Aufgaben des Beratungs- und Vernetzungsprojektes (Zuwendungsempfängers) sind:

  • Akquise von Unternehmen der Kultur und der Kreativwirtschaft, Kooperation mit Berufsverbänden,
  • Erstberatung der Unternehmen (Stufe 1),
  • Konzipierung bedarfsorientierter Coaching- und Beratungsangebote,
  • Beschaffung von externen Coaching- und Beratungsleistungen (Stufe 2) in wettbewerbsoffenen, diskriminierungsfreien und transparenten Vergabeverfahren sowie Sicherstellung, dass die beauftragten externen Leistungserbringer über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch einen entsprechenden Hochschulabschluss oder Berufsabschluss oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung - verfügen,
  • Umsetzung der De-minimis-Verfahren,
  • Sicherstellung einer angemessenen Erreichbarkeit für Unternehmen der Kultur und der Kreativwirtschaft,
  • Veranstaltung von Erfahrungsaustauschen im Projektkontext,
  • Qualitätssicherung für die Durchführung der Coaching- und Beratungsangebote sowie Projektcontrolling,
  • Öffentlichkeitsarbeit, Bekanntmachung der Ziele und Erfolge des Projektes,
  • Netzwerkarbeit, Kooperation mit Branchenverbänden und bestehenden Netzwerken in Abstimmung mit dem Management des Clusters „IKT, Medien und Kreativwirtschaft“ im Land Brandenburg,
  • Informationsbereitstellung.

Durch das Beratungs- und Vernetzungsprojekt ist sicherzustellen, dass bei den Angeboten für die Unternehmen entsprechend ihren Bedarfen die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, einschließlich Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, berücksichtigt werden.

2.1.2 Die Leistungen des Beratungs- und Vernetzungsprojektes können von Unternehmen der Kultur und der Kreativwirtschaft mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg beziehungsweise von Solo-Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, die in Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind, in Anspruch genommen werden.

Die Leistungen des Beratungs- und Vernetzungsprojektes stehen den adressierten Unternehmen unentgeltlich offen.

2.2 Fördertatbestand B

2.2.1 Gefördert werden Projekte von Kultur- und Kreativunternehmen, die

  • der organisatorischen und strukturellen Veränderung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Produkte, Märkte und Absatzwege im Kultur- beziehungsweise Kreativbereich dienen und damit die vorhandenen Potenziale optimal ausschöpfen,
  • der wirtschaftlichen und organisatorischen Neuausrichtung eines bestehenden Kultur- beziehungsweise Kreativunternehmens dienen und dadurch das wirtschaftliche Handeln, die Effizienz oder die Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung verbessern,
  • durch die Kooperation von Unternehmen im Kultur- beziehungsweise Kreativbereich zur gemeinsamen Entwicklung neuer Produkte, einem gemeinsamen Marketing auch für diese Produkte beziehungsweise unter einer neuen Marke dazu beitragen, neue produktspezifische Märkte und Absatzlinien aufzubauen und somit die Strategiefähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Unternehmen zu verbessern.

2.2.2 Die Projektförderung muss am jeweiligen Profil des Unternehmens ansetzen und der Steigerung dessen wirtschaftlicher Effizienz, der Erweiterung dessen Wirkungskreises beziehungsweise dessen Arbeitsfelder und der Ausschöpfung der Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale des Unternehmens dienen.

2.2.3 An Kooperationen im Sinne der Fördertatbestände unter Nummer 2.2.1 können Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg beziehungsweise Freiberuflerinnen und Freiberufler und Solo-Selbstständige, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind, beteiligt sein.

2.2.4 Über Fördertatbestand B können Kulturunternehmen beziehungsweise Kooperationen von Kulturunternehmen nur gefördert werden, wenn ein kultureller Zweck beziehungsweise eine kulturelle Aktivität im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - „AGVO“) vorliegt.

Gefördert werden können demnach unter anderem Museen, Archive, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungsempfänger für die Maßnahme nach Nummer 2.1 (Fördertatbestand A) kann eine juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg hat oder spätestens acht Wochen nach Bewilligung ihren Sitz, eine Betriebsstätte beziehungsweise eine Niederlassung im Land Brandenburg einrichtet.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Fördertatbestand B) können Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg beziehungsweise Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Solo-Selbstständige, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind, sein.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart:  Projektförderung

4.2 Finanzierungsart:

  • für Maßnahmen nach Nummer 2.1: Vollfinanzierung
  • für Maßnahmen nach Nummer 2.2: Anteilfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach Nummer 2.1:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die projektbezogenen direkten und indirekten Personal- und konsumtiven Sachausgaben des Zuwendungsempfängers. Die direkten Personalausgaben bestehen aus den Ausgaben für das eigene Personal des Zuwendungsempfängers. Diese sind für die Leitung des Beratungs- und Vernetzungsprojektes bis zu einer der Entgeltstufe TV-L 14 entsprechenden Höhe förderfähig. Die direkten Personalausgaben können maximal bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.

Indirekte Ausgaben des Zuwendungsempfängers werden als Pauschale nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben berücksichtigt.

4.5 Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

4.5.1 Bei Kulturunternehmen sind die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit folgenden Ausnahmen förderfähig:

  • Ausgaben für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten im normalen Unternehmensbetrieb,
  • Investitionen,
  • Abschreibungs- und Finanzierungskosten.

4.5.2 Bei Kreativunternehmen sind die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers mit folgenden Ausnahmen förderfähig:

  • Ausgaben für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten im normalen Unternehmensbetrieb,
  • Investitionen,
  • Abschreibungs- und Finanzierungskosten.

4.5.3 Mit den Projekten der Kultur- und Kreativunternehmen können keine Coaching- und Beratungsleistungen gefördert werden.

4.5.4 Ausgaben für den Zugang zu urheberrechtlich und durch andere Immaterialgüterrechte geschützte Inhalte sowie für Werbung sind insgesamt bis höchstens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zulässig.

4.5.5 Es werden ausschließlich Vorhaben mit einer Zuwendung von mindestens 25 000 Euro und mit maximalen förderfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 150 000 Euro gefördert.

Die Förderung aus dem ESF beträgt maximal 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben erfolgt aus baren Eigenmitteln der Zuwendungsempfänger.

Maximal 50 Prozent der Zuwendung können durch Aufträge an externe Leistungserbringer vergeben werden.

4.6 Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren.

Die Förderungen nach Nummer 2.2 können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 muss Maßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit der externen Coaching- und Beratungsleistungen vornehmen. Hierzu gehören insbesondere regelmäßige Befragungen der teilnehmenden Unternehmen nach erfolgter Inan-spruchnahme von Coaching- und Beratungsleistungen.

5.2 Öffentlich grundfinanzierte Kultur- und Kreativunternehmen haben mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuwendung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Auf Grund dessen sind zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.

5.3 Bei der Beratung von Kultur- und Kreativunternehmen durch externe Dienstleister im Rahmen des Fördertatbestands A (Stufe 2 der Beratungsleistungen, siehe Nummer 2.1) und bei Förderungen zugunsten von Kreativunternehmen sowie Kooperationen von Kreativunternehmen und Kulturunternehmen nach Fördertatbestand B (Nummer 2.2) handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der De-minimis-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist dem Träger des Beratungs- und Vernetzungsprojekts (Fördertatbestand A) beziehungsweise der Bewilligungsbehörde (Fördertatbestand B) vor Bewilligung der Beihilfe anzugeben.

5.4 Die Zuwendungen zugunsten von Kulturunternehmen und Kooperationen zwischen Kulturunternehmen nach Fördertatbestand B (Nummer 2.2) erfolgen nach Maßgabe des Vorliegens aller Voraussetzungen des Kapitels I AGVO und des Artikels 53 AGVO. Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen. Insbesondere werden deshalb keine Zuwendungen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen oder in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 18 AGVO sind, gewährt.

Eine Zuwendung nach Fördertatbestand B zugunsten eines Kulturunternehmens oder einer Kooperation von Kulturunternehmen darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für die Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

5.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei einer Förderung nach Nummer 2.1 oder nach Nummer 2.2 als Kreativunternehmen dem Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg (MWE) und bei einer Förderung nach Nummer 2.2 als Kulturunternehmen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) sowie der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Gegenüber der ILB sind - in Bezug auf Fördertatbestand A - jeweils zum 30. Juni eines Jahres zusätzliche Fortschrittsberichte zu erbringen.

5.7 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des MWE und des MWFK aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Webseite www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

5.8 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie zu den geförderten Unternehmen und Personen.

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt beteiligten Partnern. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben über das Internetportal an die ILB zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Internetportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

5.10 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen an die Maßnahmen nach Nummer 2.1 siehe Anlage 1 und Anforderungen an Maßnahmen nach Nummer 2.2 siehe Anlage 2) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsstelle ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und bei Förderungen nach Nummern 2.1 und 2.2 bei Kreativunternehmen unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MWE unter Beteiligung des MWFK sowie bei Förderungen nach Nummer 2.2 bei Kulturunternehmen unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MWFK unter Beteiligung des MWE über die Gewährung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) für Maßnahmen nach Nummer 2.1 im Vorschussprinzip und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das im Internetportal der ILB bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.


1 Entsprechend der Definition der EU gilt als Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, 2003/361/EG [ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36]). Der hier verwendete Unternehmensbegriff umfasst Kultureinrichtungen, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Solo-Selbstständige, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Auf eine wesentliche Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an.

Anlagen