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Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Landesbediensteten (Kranzspendenerlass)

Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Landesbediensteten (Kranzspendenerlass)
vom 2. Februar 1993

zuletzt geändert durch Vorschrift vom 17. April 2024

Bei der Ehrung von verstorbenen Landesbediensteten und früheren Landesbediensteten bitte ich, nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

  1. Eine Kranzspende aus öffentlichen Mitteln wird gewährt beim Ableben von
    1. Beamten und Richtern im Landesdienst,
    2. Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern, wenn sie aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land versorgungsberechtigt sind,
    3. Arbeitnehmern des Landes,
    4. früheren Arbeitnehmern des Landes, wenn sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zum Land ausgeschieden sind und hauptberuflich nicht mehr tätig waren. Eine Kranzspende kann auch gewährt werden, wenn ein Beschäftigter zur Zeit seines Todes in den Landesdienst abgeordnet war.
  2. Eine Kranzspende ist mit einer Schleife in den Landesfarben zu versehen; die Bestimmung des Aufdrucks bleibt der letzten Dienststelle des Verstorbenen überlassen.
  3. Die Kosten einer Kranzspende oder eines Grabschmuckes bei Urnenbestattungen müssen sich in angemessenen Grenzen halten.
  4. Anstelle der Kranzspende oder des Grabschmuckes kann der dafür aufzuwendende Betrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen als Spende an eine Organisation verwendet werden, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder als besonders förderungs­würdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Einkommensteuerrechts verfolgt.
  5. Angehörige der unter Nr. 1 Buchstabe a) und c) genannten Personengruppen werden durch einen Nachruf ihrer letzten Dienststelle in einer am Dienst- oder Wohnort des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung geehrt. Der Nachruf soll sich auf ein kurzes Wort des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken. Das Format der Anzeige soll nicht größer als 96 x 80 mm sein.
  6. Zusätzliche Nachrufe in überregionalen Zeitungen und allgemeine Pressemitteilungen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus werden Pressemitteilungen angebracht sein, wenn der Beschäftigte in Ausübung des Dienstes sein Leben eingesetzt hatte.
  7. Die Veröffentlichung von Nachrufen zu den unter Nr. 1 Buchstabe b) und d) genannten Personen im Einzelfall steht im Ermessen der jeweiligen Dienststelle.
  8. Von einer Ehrung ist abzusehen, wenn dies dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen entspricht.
  9. Ist der Verstorbene wegen erheblicher Verfehlungen einer Ehrung nicht würdig, so unterbleibt die Ehrung.
  10. Die Ausgaben werden aus einem Titel der Gruppe 546 des jeweils zutreffenden Kapitels des Lan­deshaushaltsplanes geleistet.
  11. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Richtlinien zu verfahren.
  12. Nach diesen Richtlinien ist mit sofortiger Wirkung zu verfahren.

Wollny