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Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg (Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm - KoSta)

Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg (Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm - KoSta)
vom 30. September 2015
(ABl./15, [Nr. 41], S.931)

Außer Kraft getreten am 29. März 2020 durch Richtlinie des MWAE vom 24. März 2020
(ABl./20, [Nr. 12S2], S.276-6)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zur nachhaltigen Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen, die sich vorübergehend in existenzbedrohenden Schwierigkeiten befinden, gewährt das Land Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Form von Konsolidierungs- und Massedarlehen. Mit der Zuwendung wird ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, da sie darauf gerichtet ist, soziale Härten zu vermeiden oder Marktversagen zu beheben.

1.2 Rechtsgrundlage dieser Richlinie ist die „Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten“ (im Folgenden: BRR). Die BRR wurde mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2015 (SA.40535) genehmigt.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Aufgrund dieser Richtlinie werden Umstrukturierungsbeihilfen und Rettungsbeihilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 der BRR gewährt. Vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gewährt.

2 Anwendungsbereich, Zuwendungsempfänger

2.1 Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 sowie alle kleineren staatlichen Unternehmen in Schwierigkeiten2 unter der Bedingung, dass es sich um Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, in der nicht nur geringfügige Geschäftstätigkeit entfaltet wird.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • neu gegründete Unternehmen3,
  • Unternehmen, die im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) überschuldet sind,
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur (soweit nicht Verarbeitung),
  • Gaststätten, Hotels und Pensionen,
  • Unternehmen des Baugewerbes (einschließlich Wohnungsbauunternehmen) mit Bauträgergeschäft,
  • nicht produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Wirtschaftsberatung),
  • Unternehmen des Bereiches Einzelhandel, Freie Berufe und Verkehr,
  • Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten bestehen,
  • Unternehmen, die im Steinkohlebergbau oder in der Stahlindustrie tätig sind, sowie
  • Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

2.3 Das antragstellende Unternehmen muss objektiv nachweisen, dass es gemäß Nummer 2.4 in Schwierigkeiten ist.

2.4 Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Richtlinie befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Im Falle von Kapitalgesellschaften: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Grund- beziehungsweise Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Eigenkapitals entspricht.
  2. Im Falle von Personengesellschaften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  3. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Soweit die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, sind vorläufige (starke) Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von KMU sowie alle kleineren staatlichen Unternehmen in Schwierigkeiten antragsberechtigt.

2.5 Rettungsbeihilfen können auch Unternehmen gewährt werden, die nicht in Schwierigkeiten sind, die aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände4 mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.

3 Gegenstand der Förderung/Beihilfeinstrumente

Im Rahmen dieser Richtlinie werden ausschließlich die folgenden Darlehen gewährt:

3.1 Massedarlehen (als Umstrukturierungsbeihilfen) können Insolvenzverwaltern und vorläufigen (starken) Insolvenzverwaltern zum Zwecke der Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.

3.2 Rettungsbeihilfen sollen die Liquidität eines Unternehmens sichern, bis ein Umstrukturierungsplan im Sinne von Nummern 4.2.2 bis 4.2.7 erstellt worden ist. Sie sollen den Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten führten, eingehend prüfen zu können und einen angemessenen Plan zur Überwindung dieser Schwierigkeiten auszuarbeiten.

3.3 Umstrukturierungsbeihilfen werden ausschließlich auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplanes im Sinne von Nummern 4.2.2 bis 4.2.7 gewährt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer auf Basis dieser Regelung gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. Die staatliche Beihilfe muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dienen (Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse, Nummer 4.2)5.
  2. Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen, Nummer 4.3).
  3. Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn es andere, weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann (Geeignetheit der Beihilfemaßnahme, Nummer 4.4).
  4. Es muss nachgewiesen werden, dass das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde (Anreizeffekt, Nummer 4.5).
  5. Die Beihilfe darf das zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse erforderliche Minimum nicht übersteigen (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum, Nummer 4.6).
  6. Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, so dass die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, Nummern 4.7 und 4.8).
  7. Die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben (Transparenz der Beihilfe, Nummer 4.9).

4.1.2 Dieses Programm ist subsidiär. Eine Förderung kommt deshalb nur in Betracht, wenn andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere aufgrund von Programmen des Bundes oder des Landes Brandenburg, nicht bestehen.

4.1.3 Die Kreditgeber des Unternehmens, insbesondere die Hausbank, müssen bestätigen, dass während der Laufzeit der Darlehen dieses Programms ihre bisherigen Kredite zum Kapitalmarktzins (Festzinssatz für den Zusagezeitraum) ausgereicht und nicht zu Lasten der Zuwendungen aus diesem Programm zurückgeführt werden oder ihre Sicherheitenposition verändert wird.

4.1.4 Die Zuwendung ist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten werthaltig zu besichern. In jedem Fall ist für die Zuwendung, bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens, die persönliche Haftung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter erforderlich.

4.1.5 Die Gewährung einer Zuwendung für Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören, oder Unternehmen, die im Begriff sind, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, ist nur für den Fall zulässig, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden. Gründet ein Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft, so wird diese zusammen mit dem Unternehmen in Schwierigkeiten, unter dessen Kontrolle die Tochtergesellschaft steht, als eine Gruppe betrachtet und kann nur unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen Beihilfen erhalten.

4.1.6 Während der Umstrukturierungsphase (das heißt, bis zur vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplanes) müssen alle anderen Beihilfen, gleich welcher Art, angegeben werden, die für das begünstigte Unternehmen in der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, es sei denn, diese Beihilfen fallen unter die De-minimis-Verordnung (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

4.2 Ziel des gemeinsamen Interesses

4.2.1 Das antragstellende Unternehmen muss nachweisen, dass der Ausfall wahrscheinlich soziale Härten oder ein Marktversagen bewirken würde, insbesondere dass:

  1. der Marktaustritt eines innovativen KMU oder eines KMU mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte,
  2. der Marktaustritt eines Unternehmens mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen Unternehmen, insbesondere zu anderen KMU, negative Folgen haben könnte,
  3. das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken würde oder
  4. vergleichbare Härtefälle, die von dem begünstigten Unternehmen hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.

4.2.2 Umstrukturierungsbeihilfen dürfen sich nicht auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne dass die Ursachen dieser Verluste angegangen werden. Bei Umstrukturierungsbeihilfen muss daher ein realistischer, kohärenter und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens vorgelegt werden. Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

4.2.3 Die Gewährung der Beihilfe ist an die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu knüpfen.

4.2.4 Der Umstrukturierungsplan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben, wobei weitere, nicht im Umstrukturierungsplan vorgesehene staatliche Beihilfen auszuschließen sind. Der Umstrukturierungszeitraum sollte so kurz wie möglich sein. Der Umstrukturierungsplan ist mit allen erforderlichen Details vorzulegen.

Die langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen soll in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.

4.2.5 Im Umstrukturierungsplan müssen die Ursachen für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens und dessen spezifische Schwächen genannt werden; ferner muss aufgezeigt werden, wie die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Problemen, die den Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens zugrunde liegen, abhelfen werden.

4.2.6 Der Umstrukturierungsplan muss Angaben zum Geschäftsmodell des begünstigten Unternehmens umfassen, aus denen hervorgeht, wie der Plan die langfristige Rentabilität des Unternehmens befördern wird. Dazu sollte insbesondere Folgendes zählen: Angaben zur Organisationsstruktur des begünstigten Unternehmens, Finanzierung, Corporate Governance und alle anderen relevanten Aspekte. Im Umstrukturierungsplan sollte festgestellt werden, ob die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens durch geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätten vermieden werden können; ist dies der Fall, sollte aufgezeigt werden, dass angemessene Änderungen hinsichtlich des Managements vorgenommen wurden. Sind die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein unzulängliches Geschäftsmodell oder System der Unternehmensführung zurückzuführen, müssen geeignete Anpassungen vorgenommen werden. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Die Wiederherstellung der Rentabilität darf weder auf optimistischen Annahmen über externe Faktoren wie Schwankungen der Preise, der Nachfrage oder des Angebots knapper Ressourcen beruhen, noch darf vorausgesetzt werden, dass das begünstigte Unternehmen bessere Ergebnisse erzielt als der Markt und seine Wettbewerber oder dass es neue Geschäftsbereiche einführt beziehungsweise ausbaut, in denen es weder über Erfahrung verfügt noch Erfolge vorweisen kann (außer in angemessen begründeten Fällen, in denen dies aus Gründen der Diversifizierung und Rentabilität erforderlich ist).

4.2.7 Bei Zuwendungen, die einen Betrag von 500 000 Euro überschreiten, ist der Umstrukturierungsplan von einem unabhängigen Experten (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer oder Sanierungsberater - BDU) gemeinsam mit dem Zuwendungsempfänger zu entwickeln und zu begleiten.

4.3 Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

Bei der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe muss der Zuwendungsempfänger einen Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfe vorlegen, in dem aufzuzeigen ist, in welchem Maße die angestrebten Ziele in Nummer 4.2 dieser Richtlinie bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Maße erreicht würden. Bei solchen Szenarios kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.

4.4 Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

Rettungsbeihilfen können nur dann gewährt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es muss sich um vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehen handeln.
  2. Die Finanzierungskosten des Darlehens müssen mit Nummer 5.3.2 im Einklang stehen.
  3. Für die Rückzahlung der Darlehen gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen.
  4. Die Rettungsbeihilfe darf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Innerhalb dieses Zeitraums prüft die ILB die Lage des begünstigten Unternehmens. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss
    1. die ILB einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigen oder
    2. das Darlehen zurückgezahlt sein.
  5. Rettungsbeihilfen dürfen nicht für die Finanzierung struktureller Maßnahmen, wie beispielsweise den Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte verwendet werden, es sei denn, sie sind im Hinblick auf das Überleben des begünstigten Unternehmens während der Laufzeit der Rettungsbeihilfe erforderlich.

4.5 Anreizeffekt

Unternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragen, müssen nachweisen, dass sie ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würden, dass das in Nummer 4.2 dieser Regelung festgelegte Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde. Dieser Nachweis kann Bestandteil der gemäß Nummer 4.3 vorgelegten Notwendigkeitsanalyse sein.

4.6 Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

Die Zuwendung darf nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem begünstigten Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die er zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte; sie darf außerdem weder ganz noch teilweise zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht notwendig sind.

Der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen als Rettungsbeihilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, auch im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans, gewährt werden können, darf 10 Millionen Euro einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen nicht überschreiten.

4.6.1 Rettungsbeihilfen

Rettungsbeihilfen müssen auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen sechs Monate lang weiterzuführen. Zur Bestimmung dieses Betrages wird die Formel in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1, im Folgenden: Leitlinien) herangezogen. Des Weiteren ist von dem antragstellenden Unternehmen ein Liquiditätsplan vorzulegen, der den Liquiditätsbedarf für die kommenden sechs Monate darlegt.

4.6.2 Umstrukturierungsbeihilfen

4.6.2.1 Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist. Insbesondere müssen ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein. Bei der einschlägigen Beurteilung werden zuvor gewährte Rettungsbeihilfen berücksichtigt.

4.6.2.2 Das begünstigte Unternehmen, seine Anteilseigner oder Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der das begünstigte Unternehmen angehört, oder neue Investoren müssen einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Ein derartiger Eigenbeitrag muss beihilfefrei sein (dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Darlehen zinsvergünstigt ist oder wenn es mit staatlichen Bürgschaften unterlegt wird, die Beihilfeelemente enthalten) und sollte in der Regel in Bezug auf die Auswirkungen auf die Liquiditätsposition des begünstigten Unternehmens mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein.

4.6.2.3 Es muss sich um einen konkreten, das heißt tatsächlichen Beitrag - ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow - handeln. Er muss so hoch wie möglich sein. Beiträge des Staates und Beiträge öffentlicher Unternehmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie beihilfefrei sind. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beitrag von einer von der ILB unabhängigen Einrichtung (wie einer staatseigenen Bank oder einer öffentlichen Holdinggesellschaft) geleistet wird, die die Investitionsentscheidung auf der Grundlage ihrer eigenen geschäftlichen Interessen trifft.

4.6.2.4 Die ILB kann einen Eigenbeitrag als angemessen betrachten, wenn er bei mittleren Unternehmen mindestens 40 Prozent der Umstrukturierungskosten beziehungsweise bei kleinen Unternehmen mindestens 25Prozent der Umstrukturierungskosten beträgt.

4.6.2.5 Eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe kann ein moralisches Risiko begründen und die Marktdisziplin untergraben, wenn die Beihilfe dazu führt, dass sich die Anteilseigner und die nachrangigen Gläubiger leichtsinnig verantwortungslos verhalten und dadurch die Folgen ihrer Entscheidungen nicht mehr angemessen berücksichtigen.

Beihilfen zur Deckung von Verlusten sollten daher nur zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Einbeziehung der bestehenden Investoren in die Lastenverteilung beinhalten.

4.6.2.6 „Angemessene Lastenverteilung“ bedeutet, dass die bestehenden Anteilseigner und gegebenenfalls die nachrangigen Gläubiger Verluste in voller Höhe ausgleichen müssen. Auf jeden Fall sollte der Abfluss von Mitteln des begünstigten Unternehmens an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten oder nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist, es sei denn, dies würde diejenigen, die frisches Kapital zugeführt haben, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. Eine „angemessene Lastenverteilung“ beinhaltet zudem, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern.

4.7 Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

4.7.1 Die ILB, die Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren plant, muss prüfen, ob der Grundsatz der einmaligen Beihilfe erfüllt ist. Dazu muss das antragstellende Unternehmen nachweisen, ob es bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Inkrafttreten dieser Regelung, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), dürfen keine weiteren Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, es sei denn:

  1. eine Umstrukturierungsbeihilfe schließt sich an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs an;
  2. die Rettungsbeihilfe wurde im Einklang mit der BRR (Nummer 1.2 dieser Richtlinie) gewährt und im Anschluss wurde keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt, sofern:
    1. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der BRR gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass das begünstigte Unternehmen langfristig rentabel sein würde, und
    2. neue Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat;
  3. in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist.

4.7.2 Änderungen der Eigentumsverhältnisse des begünstigten Unternehmens nach Gewährung einer Beihilfe oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Bereinigung seiner Altschulden zur Folge haben, berühren die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe in keiner Weise, soweit es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht.

4.7.3 Hat eine Unternehmensgruppe bereits eine Rettungsbeihilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, so gewährt die ILB weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Gruppe oder einzelner Unternehmen dieser Gruppe normalerweise erst zehn Jahre, nachdem die Beihilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist). Hat ein Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört, eine Rettungsbeihilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, so können für die Gruppe insgesamt oder für einzelne Unternehmen der Gruppe, nicht aber für den Empfänger der früheren Beihilfe, weiterhin Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, sofern die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Regelung eingehalten werden. Das antragstellende Unternehmen muss sicherstellen, dass die Beihilfe von der Unternehmensgruppe oder den zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen nicht an den Empfänger der früheren Beihilfe weitergegeben wird.

4.7.4 Im Fall eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen übernimmt, insbesondere von einem Unternehmen, gegen das eines der in Nummer 4.7.2 genannten Verfahren oder ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungsbeihilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe auf das übernehmende Unternehmen keine Anwendung, sofern keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem alten Unternehmen und dem übernehmenden Unternehmen besteht.

4.8 Art und Form der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen bei Umstrukturierungsbeihilfen

4.8.1 Die folgenden Verhaltensmaßregeln sollen gewährleisten, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Störungen der Marktstruktur oder aber zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird. Folgende Verhaltensmaßregeln müssen in allen Fällen Anwendung finden, um zu verhindern, dass die Wirkung der strukturellen Maßnahmen beeinträchtigt wird; sie sollten im Prinzip für die Laufzeit des Umstrukturierungsplans auferlegt werden:

  1. Die Beihilfeempfänger dürfen während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei Unternehmensanteile erwerben, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens unerlässlich. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Beihilfe zur Wiederherstellung der Rentabilität und nicht zur Finanzierung von Investitionen oder zum Ausbau der Präsenz des begünstigten Unternehmens auf bestehenden oder neuen Märkten verwendet wird. Wird ein solcher Erwerb von Unternehmensanteilen jedoch gemeldet, so kann er unter Umständen im Rahmen des Umstrukturierungsplans genehmigt werden.
  2. Die begünstigten Unternehmen dürfen bei der Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, den begünstigten Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten zu untersagen, die auf die rasche Vergrößerung ihres Marktanteils im Zusammenhang mit bestimmten Produkt- oder geografischen Märkten ausgerichtet sind, indem sie Konditionen (zum Beispiel Preise und andere Geschäftsbedingungen) anbieten, bei denen Wettbewerber, die keine staatliche Beihilfen erhalten, nicht mithalten können. Derartige Einschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn keine andere strukturelle Maßnahme oder Verhaltensmaßregel die festgestellten Wettbewerbsverfälschungen angemessen beheben kann und sie selbst den Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigen. Um dieser Voraussetzung Rechnung zu tragen, wird das antragstellende Unternehmen seine angebotenen Konditionen mit denen glaubwürdiger Wettbewerber vergleichen, die über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen, und der ILB diese Dokumentation übergeben.

4.8.2 Im Rahmen ihrer allgemeinen Würdigung können Zusagen im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen durch das begünstigte Unternehmen berücksichtigt werden, die zum Beispiel durch Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts zu einer Öffnung und Festigung der Märkte sowie zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen sollen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des begünstigten Unternehmens in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem Unionsrecht für andere Unternehmen aus der Union zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem begünstigten Unternehmen verlangt würden.

4.8.3 Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten sowohl Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ausräumen als auch etwaige Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten beheben, auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist. Der Umfang solcher Maßnahmen richtet sich nach mehreren Faktoren. Dazu zählen insbesondere der Umfang und die Art der Beihilfe und die Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung; die Größe und die Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt und die Merkmale des betroffenen Marktes; das Ausmaß der verbleibenden Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko nach der Anwendung von Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen. Die ILB wird insbesondere den Umfang, gegebenenfalls anhand von Näherungswerten, und die Art der Beihilfe, sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den Vermögenswerten des begünstigten Unternehmens und im Verhältnis zur Größe des Marktes insgesamt, bewerten. Die ILB wird die Größe und die Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinen Märkten sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung bewerten, um die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf diesen Märkten im Vergleich zur beihilfefreien Fallkonstellation im Sinne von Nummer 4.3 zu prüfen. Die Maßnahmen werden im Interesse der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Marktes ausgestaltet. Im Hinblick auf etwaige Bedenken hinsichtlich des moralischen Risikos wird die ILB auch das Ausmaß des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung prüfen. Wenn das Ausmaß des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung die Anforderungen in dieser Regelung übersteigt, kann dies den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen durch Begrenzung des Beihilfebetrags und des moralischen Risikos verringern. Da Umstrukturierungsmaßnahmen unter Umständen das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können, werden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, die dazu beitragen, dass die nationalen Märkte offen und bestreitbar bleiben, positiv bewertet. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten die Chancen des begünstigten Unternehmens auf die Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht schmälern, was zum Beispiel der Fall sein könnte, wenn die Durchführung einer Maßnahme sehr kostspielig ist oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Tätigkeit des begünstigten Unternehmens derart einschränken würde, dass die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens beeinträchtigt würde; diese Maßnahmen sollten auch nicht zu Lasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen.

4.8.4 Kleine Unternehmen sind nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu ergreifen, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben. Kleine Unternehmen dürfen jedoch in der Regel während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.

4.9 Transparenz der Beihilfe

4.9.1 Die ILB wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Jahresberichte über die Nutzung dieser Regelung vorlegen, die die Bundesregierung wiederum an die Europäische Kommission weiterleitet. Diese Jahresberichte werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

4.9.2 Die Europäische Kommission wird anhand der Jahresberichte prüfen, ob eine Evaluierung der Regelung im Sinne des Abschnitts 6.7. der Leitlinien erforderlich ist.

4.9.3 Es wird sichergestellt, dass ab dem 1. Juli 2016 folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

  • vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Gewährungsbeschlusses für Einzelbeihilfen einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link, der Zugang dazu bietet,
  • Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),
  • Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Region, in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist (auf NUTS-2-Ebene), sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe).

Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen unter 500 000 Euro abgesehen werden (60 000 Euro bei begünstigten Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind). Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

5 Art, Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Darlehens gewährt. Die Zuwendung ergänzt die vom Antragsteller und seiner Kreditgeber aufgebrachten beziehungsweise aufzubringenden eigenen Finanzierungsbeiträge. Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung der Auflagen des Darlehensvertrages, zum Beispiel Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.

5.2 Die Zuwendung soll im Regelfall bei Umstrukturierungsbeihilfen einen Betrag von 1,5 Millionen Euro und bei Rettungsbeihilfen von 500 000 Euro nicht über- und einen Betrag von 15 000 Euro nicht unterschreiten. Dieser Betrag soll auch bei Änderung des Umstrukturierungsplanes nicht überschritten werden.

5.3 Verzinsung

5.3.1 Der Zinssatz für Umstrukturierungsdarlehen richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Zusage der Zuwendung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen, gegebenenfalls zuzüglich eines Risikozuschlages.

5.3.2 Im Fall von Rettungsbeihilfen darf der Zinssatz nicht unter dem Referenzsatz liegen, der in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze6 für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten (mindestens Referenzzinssatz der EU-Kommission zuzüglich 400 Basispunkte). Sofern das begünstigte Unternehmen einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat und die Laufzeit der Rettungsbeihilfe über die Frist von sechs Monaten bis zur Prüfung des Umstrukturierungsplanes verlängert werden sollte, erhöht sich die Mindestvergütung um weitere mindestens 50 Basispunkte.

5.4 Die Laufzeit der Zuwendungen in Form von Umstrukturierungsdarlehen richtet sich nach der Notwendigkeit im Einzelfall. Sie ist so kurz wie möglich zu halten und soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen.

5.5 Die Laufzeit der Zuwendungen in Form von Massedarlehen beträgt regelmäßig höchstens 18 Monate.

5.6 In besonders gelagerten Fällen kann die ILB abweichend von den Regelfällen der Nummern 5.2, 5.4 und 5.5 entscheiden. In diesem Fall darf die Zuwendung einen Betrag von 4 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Beschränkung der Beihilfe auf das Minimum nach Nummer 5.2 bleibt hiervon unberührt. Die Laufzeit von sechs Jahren sowie der Kumulierungsschwellenwert von 10 Millionen Euro (Nummer 4.6) dürfen nicht überschritten werden.

5.7 Rettungsbeihilfen sind innerhalb einer sechsmonatigen Frist, ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen, entweder zurückzuzahlen oder es ist ein Umstrukturierungsplan vorzulegen (siehe Nummer 4.4 Buchstabe d). Sollte sich innerhalb dieser Frist zeigen, dass eine Rettung des Unternehmens nicht möglich ist, ist der nicht verbrauchte Teil der Rettungsbeihilfe unverzüglich an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Wenn ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird, besteht die Möglichkeit, die Laufzeit des Darlehens entsprechend den Planungen des Umstrukturierungsplans zu verlängern. Die Höhe der Rettungsbeihilfe ergibt sich gemäß Nummer 4.6.1 dieser Richtlinie.

5.8 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung, aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, nicht nachgekommen sind, dürfen keine neuen Beihilfen auf Grundlage dieser Beihilferegelung gewährt werden.

6 Verfahren

6.1 Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks über die Hausbank bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam zu stellen. Bei Rettungsbeihilfen ist neben dem Antrag eine Erklärung über die Antragsberechtigung gemäß Nummer 2 sowie eine Stellungnahme der Kreditgeber mit einer Bestätigung gemäß Nummer 4.1.3 beizufügen. Bei Umstrukturierungsbeihilfen ist zusätzlich der Umstrukturierungsplan und, soweit nach dieser Richtlinie erforderlich, das Gutachten gemäß Nummer4.2.7 beizufügen. Die ILB ist im Verfahren berechtigt, Änderungen des vorgelegten Konzeptes zu fordern sowie verfahrenslenkende und verfahrensbeschleunigende Auflagen zu erteilen.

6.2 Die ILB reicht die Darlehen auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages aus.

6.3 Die ILB prüft die Verwendungsnachweise. Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung in Form eines einfachen Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über den zweckentsprechenden Einsatz der Zuwendung.

Die ILB überwacht die Umsetzung der Umstrukturierungspläne. Der Antragsteller hat die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) und Summen- und Saldenlisten zum Abschluss eines jeden Monats (gegebenenfalls Quartals) vorzulegen. Zum 30.06. eines jeden Jahres ist der Jahresabschluss einzureichen.

Die ILB erstellt zu jedem Unternehmen einen Jahresbericht mit folgenden Angaben:

  • Firma,
  • Code des betreffenden Wirtschaftszweiges entsprechend dem dreistelligen NACE-Code,
  • Beschäftigtenzahl,
  • Jahresumsatz und Bilanzsumme,
  • Betrag der gewährten Beihilfe,
  • Höhe und Art der Eigenleistung des Beihilfeempfängers,
  • gegebenenfalls Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen,
  • gegebenenfalls Angaben zu in der Vergangenheit gewährten Umstrukturierungs- oder gleichgestellten Beihilfen,
  • gegebenenfalls Angaben zur Einleitung einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens vor Abschluss der Umstrukturierung.

Die Nummern 4.9.1 und 4.9.2 dieser Richtlinie sind zu beachten.

6.4 Der ILB und dem Landesrechnungshof sowie deren Beauftragten sind auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten.

6.5 Für die Zusage, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

6.6 Die Kosten der Antragstellung sowie die Begleitung des Umstrukturierungsplanes im Falle von Umstrukturierungsdarlehen gemäß Nummer 4.2 sind vom Antragsteller zu tragen.

7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die ILB hat gegenüber dem Antragsteller in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei der Gewährung der Zuwendung um eine Subvention im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Antragsteller im Antrags- und Zusageverfahren als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.


1 Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Regelung galt die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).

2 Um eine Ungleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen zu vermeiden, bezeichnet der Begriff „kleinere staatliche Unternehmen“ für die Zwecke dieser Regelung wirtschaftliche Gruppierungen mit eigenem Entscheidungsorgan, die nach der Empfehlung 2003/361/EG als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft würden, wenn nicht 25 Prozent oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden.

3 Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als neu gegründetes Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.

4 Mit solchen Umständen sind Ereignisse gemeint, wie sie im Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgehalten sind.

5 Da Marktaustritte bei der Erzielung von Produktivitätswachstum eine wichtige Rolle spielen, bildet allein die Verhinderung des Marktaustritts eines Unternehmens keine ausreichende Rechtfertigung für eine Beihilfe. Es sollte eindeutig nachgewiesen werden, dass mit der Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, da sie darauf abzielt, soziale Härten zu vermeiden oder Marktversagen zu beheben, indem sie die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt.

6 Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6)