Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes (Konsumcannabisgesetz-Bußgeldkatalog)

Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes (Konsumcannabisgesetz-Bußgeldkatalog)
vom 21. Oktober 2024
(ABl./24, [Nr. 44], S.1091)

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) anzuwenden.

1.2 Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach § 1 Satz 2 der Brandenburgischen Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 45).

1.3 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Konsumcannabisgesetzes oder der aufgrund des Konsumcannabisgesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.

2 Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

3 Bußgeldverfahren

3.1 Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz vor. Damit soll ein einheitlicher Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße erreicht werden.

3.2 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.

3.3 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist § 56 Absatz 1 OWiG zu beachten. Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Absatz 1 Satz 1, § 57 und § 58 Absatz 1 OWiG verwiesen.

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Absatz 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Absatz 2 OWiG).

4.3 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§§ 40, 41 Absatz 1 OWiG).

5 Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen

5.1 Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelrahmensätze zu halbieren.

5.2 Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

5.3 Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar, die Höhe des Bußgelds ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Dabei kann neben den konkreten Tatumständen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch die finanzielle Situation der betroffenen Person ausschlaggebend sein.

6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anlage
(Bußgeldkatalog)

Lfd.
Nummer

Vorschrift

Verstoß

Adressat

Regel- oder Rahmensatz

1.

§ 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a KCanG

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG mehr als 25 g
und bis zu 30 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist

Personen ab 14 Jahren
(§ 12 Absatz 1 OWiG)

250 bis 1 000 Euro

2.

 

§ 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b KCanG

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt

Personen ab 14 Jahren

250 bis 1 000 Euro

3.

§ 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KCanG

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG Cannabis in militärischen Bereichen besitzt

Personen ab 14 Jahren

250 bis 1 000 Euro

4.

§ 36 Absatz 1 Nummer 2 KCanG

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 KCanG Cannabis in militärischen Bereichen anbaut

Personen ab 14 Jahren

500 bis 1 200 Euro

5.

§ 36 Absatz 1 Nummer 3 KCanG

Wer entgegen § 4 Absatz 2 KCanG Cannabissamen einführt

Personen ab 14 Jahren

100 bis 30 000 Euro

6.

§ 36 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 1 KCanG

Wer entgegen § 5 Absatz 1 KCanG Cannabis konsumiert

Personen ab 14 Jahren

300 bis 1 000 Euro

7.

§ 36 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 2 KCanG

Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 KCanG Cannabis in der Öffentlichkeit konsumiert

Personen ab 14 Jahren

50 bis 500 Euro

8.

§ 36 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 3 KCanG

Wer entgegen § 5 Absatz 3 KCanG Cannabis in militärischen Berei-
chen der Bundeswehr konsumiert

Personen ab 14 Jahren

50 bis 300 Euro

9.

§ 36 Absatz 1 Nummer 5 KCanG

Wer entgegen § 6 KCanG für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt

Personen ab 14 Jahren

150 bis 30 000 Euro

10.

§ 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 1 KCanG

Wer entgegen § 10 Absatz 1 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt

Personen ab 14 Jahren

250 bis 750 Euro

11.

§ 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2 KCanG

Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 KCanG Cannabis oder Vermeh-
rungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt

Anbauvereinigungen

250 bis 1 000 Euro

12.

§ 36 Absatz 1 Nummer 7 KCanG

Wer entgegen § 11 Absatz 6 KCanG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

13.

§ 36 Absatz 1 Nummer 8 KCanG

Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 KCanG
zuwiderhandelt

Anbauvereinigungen

50 bis 5 000 Euro

14.

§ 36 Absatz 1 Nummer 9 KCanG

Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 KCanG Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist

Personen ab 14 Jahren

200 Euro

15.

§ 36 Absatz 1 Nummer 10 KCanG

Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 KCanG jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt

Anbauvereinigungen

200 Euro 

16.

§ 36 Absatz 1 Nummer 11 KCanG

Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 KCanG die Selbstauskunft nicht aufbewahrt

Anbauvereinigungen

100 Euro

17.

§ 36 Absatz 1 Nummer 12 KCanG

Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt

Anbauvereinigungen

1 000 Euro
pro Beschäftigten

18.

§ 36 Absatz 1 Nummer 13 KCanG

Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 KCanG sonstige entgeltlich
Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind

Anbauvereinigungen

1 000 Euro
pro Beschäftigten

19.

§ 36 Absatz 1 Nummer 13a KCanG

Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 KCanG ein Nichtmitglied beauftragt

Anbauvereinigungen

1 000 Euro
pro Beschäftigten

20.

§ 36 Absatz 1 Nummer 15 KCanG

Wer entgegen § 18 Absatz 3 KCanG nicht weitergabefähiges Cannabis
oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet

Anbauvereinigungen

200 bis 30 000 Euro

21.

§ 36 Absatz 1 Nummer 16 Alternative 1 KCanG

Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt

Anbauvereinigungen

500 bis 750 Euro

22.

§ 36 Absatz 1 Nummer 16 Alternative 2 KCanG

Wer entgegen § 20 Absatz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt

Anbauvereinigungen

500 bis 750 Euro

23.

§ 36 Absatz 1 Nummer 17 KCanG

Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt

Anbauvereinigungen

150 Euro

24.

§ 36 Absatz 1 Nummer 18 KCanG

Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 KCanG Cannabis versendet oder liefert

Anbauvereinigungen

100 bis 15 000 Euro

25.

§ 36 Absatz 1 Nummer 19 KCanG

Wer entgegen § 20 Absatz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt

Anbauvereinigungen

150 Euro 

26.

§ 36 Absatz 1 Nummer 20 KCanG

Wer entgegen § 20 Absatz 3 KCanG Samen oder Stecklinge weitergibt

Anbauvereinigungen

200 bis 20 000 Euro

27.

§ 36 Absatz 1 Nummer 21 KCanG

Wer entgegen § 20 Absatz 5 KCanG Stecklinge versendet oder liefert

Anbauvereinigungen

200 bis 20 000 Euro 

28.

§ 36 Absatz 1 Nummer 22 KCanG

Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 KCanG Cannabis weitergibt

Anbauvereinigungen

200 bis 5 000 Euro

29.

§ 36 Absatz 1 Nummer 23 KCanG

Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 KCanG Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt

Anbauvereinigungen

200 bis 20 000 Euro

30.

§ 36 Absatz 1 Nummer 24 KCanG

Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt

Anbauvereinigungen

200 bis 750 Euro

31.

§ 36 Absatz 1 Nummer 25 KCanG

Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 KCanG einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

32.

§ 36 Absatz 1 Nummer 26 KCanG

Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 KCanG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

33.

§ 36 Absatz 1 Nummer 27 KCanG

Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 KCanG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

34.

§ 36 Absatz 1 Nummer 28 KCanG

Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 KCanG ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert

Anbauvereinigungen

200 bis 750 Euro

35.

§ 36 Absatz 1 Nummer 29 KCanG

Wer entgegen § 22 Absatz 2 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt

Anbauvereinigungen

200 bis 30 000 Euro

36.

§ 36 Absatz 1 Nummer 30 KCanG

Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro 

37.

§ 36 Absatz 1 Nummer 31 KCanG

Wer entgegen § 23 Absatz 1 KCanG Zutritt gewährt

Anbauvereinigungen

200 bis 750 Euro 

38.

§ 36 Absatz 1 Nummer 32 KCanG

Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 KCanG das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

39.

§ 36 Absatz 1 Nummer 33 KCanG

Wer entgegen § 23 Absatz 3 KCanG Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

40.

§ 36 Absatz 1 Nummer 34 KCanG

Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 KCanG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt

Anbauvereinigungen

50 bis 250 Euro

41.

§ 36 Absatz 1 Nummer 35 KCanG

Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 KCanG eine dort genannte Maßnahme nicht duldet

Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre
Mitglieder

50 bis 10 000 Euro

42.

§ 36 Absatz 1 Nummer 36 KCanG

Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 KCanG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt

Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre
Mitglieder

50 bis 250 Euro