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Konkurrenzverhältnis zwischen Eigenheimzulage und § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG)
Konkurrenzverhältnis zwischen Eigenheimzulage und § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG)
vom 11. November 2004
Mit vorgenanntem Urteil hat der BFH entschieden, dass § 10 f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG lediglich eine Doppelförderung derselben Aufwendungen ausschließt, jedoch die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme nicht hindert.
Dadurch kann der Eigentümer nicht nur zwischen dem Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG und der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage wählen, sondern auch durch entsprechende Zuordnung der Aufwendungen zu den beiden Fördermöglichkeiten eine optimale steuerliche Förderung erreichen.
Dabei werden Aufwendungen nur insoweit in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen, als sie sich auf die Höhe des Fördergrundbetrags gemäß § 9 Abs. 2 EigZulG ausgewirkt haben. Soweit danach Aufwendungen nicht in diese Bemessungsgrundlage einfließen oder nicht verbraucht sind, kann der Eigentümer die Fördermöglichkeit nach § 10 f EStG in Anspruch nehmen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Nach der BFH-Entscheidung steht dem auch die Bestandskraft des Bescheides über die Eigenheimzulage nicht entgegen, da die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eigenheimzulage lediglich eine Besteuerungsgrundlage ist, deren Feststellung grundsätzlich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Bescheides bildet und die somit nicht in Bestandskraft erwächst mit der Folge, dass sie jederzeit austauschbar ist, soweit sich dadurch der Tenor des Bescheides nicht ändert.
Das vorstehende BFH-Urteil widerspricht der mit Kurzinformation vom 17.04.2003 - Ausgabe 25/03 - dargelegten Verwaltungsauffassung, wonach die Eigentümer zwar die Wahl zwischen den Fördermöglichkeiten nach § 10 f EStG und dem EigZulG besitzen, jedoch den Betrag für die Aufwendungen nicht auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 f EStG und dem EigZulG aufteilen können, so dass sie sich für eine Fördermöglichkeit entscheiden müssen.
Das BFH-Urteil ist zwischenzeitlich im BStBl 2004 Teil II S. 711 veröffentlicht worden. Die im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungsauffassung stehenden Urteilsgrundsätze sind damit allgemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Ich bitte, ruhende Einspruchsverfahren nunmehr nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen.