Suche
ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der Übertragung des KombiBus-Prinzips (Kombinierte Serviceleistungen als ergänzendes Angebot im Linienverkehr) im Land Brandenburg (Rili KombiBus)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der Übertragung des KombiBus-Prinzips (Kombinierte Serviceleistungen als ergänzendes Angebot im Linienverkehr) im Land Brandenburg (Rili KombiBus)
vom 20. Mai 2016
(ABl./16, [Nr. 26], S.735)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Richtlinie des MIL vom 20. Mai 2016
(ABl./16, [Nr. 26], S.735)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Beim KombiBus wird die Personenbeförderung in Bussen des öffentlichen Linienverkehrs kombiniert mit dem Transport von Gütern. Ziel ist der Erhalt beziehungsweise die Verbesserung des ÖPNV-Angebotes durch Kombination mit wettbewerbsneutraler Güterbeförderung. Nach einem erfolgreich durchgeführten Modellprojekt in der Uckermark soll das KombiBus-Prinzip auf weitere Teile des Landes Brandenburg übertragen werden. Daher fördert das Land Brandenburg die Konzeption und die Übertragung des KombiBus-Prinzips nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
- des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG),
- des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG),
- des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG),
- der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG).
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen können im Einzelnen für alle einmalig auftretenden Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung des Prinzips KombiBus gewährt werden:
- Planungsleistungen zur Entwicklung und Erarbeitung des KombiBus-Konzeptes,
- Ausgaben für die praktische Umsetzung und Markteinführung konkreter Maßnahmen des KombiBus-Prinzips.
Näheres zu den zuwendungsfähigen Ausgaben siehe unter Nummer 5.4.1.
2.2 Nicht gefördert werden Ersatzmaßnahmen, laufende Maßnahmen und Maßnahmen, die dauerhaft anfallen (zum Beispiel Betriebskosten etc.), sowie Fahrzeugbeschaffungen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
- Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Unternehmen) mit Zustimmung des Aufgabenträgers/der Aufgabenträger.
Mehrere ÖPNV-Unternehmen können gemeinsam die Förderung einer Maßnahme beantragen.
Voraussetzungen dafür sind, dass der funktionelle und finanzielle Anteil des Teilvorhabens jedes einzelnen ÖPNV-Unternehmens abgrenzbar und für sich zuwendungsfähig ist, eines der ÖPNV-Unternehmen die Koordinierung und Leitung des Vorhabens für alle übernimmt, hierfür eine Vereinbarung zwischen den ÖPNV-Unternehmen existiert und die Bewilligungsbehörde dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass
4.1 die Maßnahme nach Art und Umfang für das Transportkonzept KombiBus erforderlich ist und das Angebot im Linienverkehr ergänzt (§ 42 PBefG),
4.2 eine ausführliche Projektbeschreibung mit Zielstellung, Projektbegründung inklusive Potenzialanalyse, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Zeit- und Maßnahmenplan, Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie eine Auflistung möglicher Aufträge an Dritte vorliegt,
4.3 die Projektbeschreibung unter anderem vorsieht, dass das ÖPNV-Angebot im Linienverkehr so strukturiert ist oder wird, dass die wesentlichen Relationen der öffentlichen Verkehre im Verantwortungsbereich des Antragstellers optimal miteinander abgestimmt sind beziehungsweise werden und die bisherige Angebotsqualität mindestens gleichbleibt,
4.4 der Zuwendungsempfänger unter Vorlage eines Finanzierungsplanes erklärt, dass die Finanzierung seines Eigenmittelanteils gesichert ist. Weiter muss nachgewiesen werden, dass eventuelle finanzielle Leistungen Dritter (zum Beispiel Frachtführer, Güterlogistiker etc.) nachweislich in der erforderlichen Höhe gesichert sind. Der Zuwendungsempfänger muss ferner erklären, dass er bereit ist, auftretende Folgekosten zu tragen. Die Zuweisungen nach § 10 Absatz 2 ÖPNVG können als Eigenmittel verwendet werden mit Ausnahme der Mittel für investive Zwecke (§ 1a Absatz 1 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung - ÖPNVFV).
4.5 die wirtschaftliche Betätigung (Güterbeförderung) als zulässige Nebenleistung gemäß den Vorgaben des § 91 Absatz 5 BbgKVerf erbracht wird.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlagen:
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem:
- Bestandsaufnahme und Analyse der Versorgungslage im Landkreis (Potenzialanalyse). Dazu gehören unter anderem ÖPNV-Angebot, soziale Infrastruktur, Versorgungsinfrastruktur, Kurier- und Postdienstleister etc.
- Konzeption „KombiBus“ (unter anderem Erstellung von Konzepten zu Finanzierung, Personal und Umsetzungsvorbereitung)
- Erstellung eines Betriebskonzeptes und dessen Umsetzung
- Umsetzungsvorbereitung (unter anderem Fahrplanoptimierung, Vertragsverhandlungen, Erstellung eines integrierten Marketingkonzeptes, Miete für Dispositionssoftware etc.)
- Umsetzung (unter anderem Ausgestaltung eines Güter-Depot-Konzeptes für regionale und lokale Depots, Abstimmung betrieblicher Abläufe/Prozesse, technische Anpassung [Disposition], Schulungsmaßnahmen für Personal und Fahrdienst etc., Disposition, Logistik, Probebetrieb, Ausgaben für Dienstleistungen Dritter, Anschubfinanzierung für Marketing, Kommunikation und Vertrieb)
5.4.2 Nur die dem ÖPNV dienenden Ausgabenbestandteile sind förderfähig.
5.4.3 Die Zuwendung darf die nach europäischem Beihilferecht maximal zulässigen Beihilfeintensitäten bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschriften nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 wird verwiesen.
5.5 Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 70 000 Euro. Bei landkreisübergreifenden Maßnahmen kann die Förderung höher liegen, maximal jedoch 70 000 Euro pro Landkreis.
5.6 Eigenmittel
Eigenmittel im Sinne dieser Richtlinie stellen die finanziellen Mittel dar, die der/die Zuwendungsempfänger aus eigenem Vermögen bereitstellt oder die ihm der Bund oder der Aufgabenträger und/oder ein Dritter aufgrund seiner ihm zugeordneten Aufgaben bereitstellt. Der Eigenanteil kann nicht in Form von Personalleistungen erbracht werden.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren und Antragsprüfung
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu stellen (www.lbv.brandenburg.de). Vor Antragstellung kann ein Antragsgespräch geführt werden.
6.2 Inhalt und Prüfung des Antrages
6.2.1 Dem Antrag sind die unter Nummer 4.2 genannten Unterlagen beizufügen.
6.2.2 Die Prüfung des vollständigen Antrages erfolgt innerhalb von zwei Monaten durch das LBV nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
6.3 Bewilligungsverfahren
6.3.1 Bewilligungsbehörde ist das LBV.
6.3.2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Ergebnis der Antragsprüfung und erlässt die Zuwendungsbescheide. Über die Anträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden.
6.3.3 Zur Vermeidung einer Zuwendung, die die Gesamtausgaben übersteigt, ist bei Vorhaben mit mehreren Zuwendungsgebern rechtzeitig ein Clearingverfahren mit den beteiligten Stellen durchzuführen, das die Bewilligung, Kontrolle und Verwendungsnachweisprüfung durch eine Stelle sicherstellt.
6.4 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
Der Zuwendungsempfänger hat Nachweise über die Ergebnisse der Ausschreibung, Vergabevermerke und Vergabeentscheidungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach abgeschlossener Submission vorzulegen. Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers und nach Vorlage der entsprechenden Vergabenachweise.
6.5 Nachweis der Verwendung, Aufbewahrungsfristen, Zweckbindung
6.5.1 Hierzu ist der Bewilligungsstelle der Verwendungsnachweis gemäß den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.
6.5.2 Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, für welche Maßnahmen des Ausgaben- und Finanzierungsplanes er die erhaltenen Mittel verwendet hat. Nicht verbrauchte Fördermittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.
6.5.3 Jede geförderte Maßnahme nach Nummer 2.1 ist mindestens während der Zweckbindungsdauer wie folgt vorzuhalten:
6.5.3.1 Bei Planungs- und Konzeptionsmaßnahmen ist vom Zuwendungsempfänger unabhängig vom Ergebnis innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung eine Entscheidung über deren Umsetzung zu treffen. Hierbei ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen und in jedem Fall über das Ergebnis zu informieren.
6.5.3.2 Bei Maßnahmen der praktischen Umsetzung - Probebetrieb, Markteinführung etc. - ist ein entsprechendes Verkehrsangebot mindestens für den Zeitraum eines Jahres oder einer Fahrplanperiode (2. Sonntag im Dezember 0 Uhr bis 2. Samstag im Dezember des Folgejahres 24 Uhr) anzubieten.
6.6 Verwendungsnachweis
6.6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis (Formular) gemäß den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.
6.6.2 Es gilt eine Aufbewahrungsfrist analog der Steuergesetzgebung beziehungsweise der Nummer 6.8 ANBest-P.
6.6.3 Die De-minimis-Bescheinigung (Anlage 2) ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zehn Jahre im Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer auf Anforderung festgelegten längeren Frist vorzulegen.
6.7 Prüfung der Verwendung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Über die Programmplanung und -durchführung berichtet die Bewilligungsbehörde dem für Verkehr zuständigen Ministerium laufend.
6.8 Zu beachtende Vorschriften
6.8.1 Für die Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.8.2 Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die Vergabe von Leistungen hat nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts zu erfolgen.
7.2 Bei der Zuwendung handelt es sich um eine dem Unternehmen zuzurechnende De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200 000 Euro (beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind). Näheres ist der De-minimis-Erklärung des Antragstellers zu entnehmen, welche vom Antragsteller unterzeichnet als Anlage (Anlage 1) dem Antrag auf Zuwendung beigefügt ist.
8 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.