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Kofinanzierung von anderen Denkmalförderprogrammen mit dem Schwerpunkt Bund (KoFi Bund) im Land Brandenburg
Kofinanzierung von anderen Denkmalförderprogrammen mit dem Schwerpunkt Bund (KoFi Bund) im Land Brandenburg
vom 7. April 2026
(ABl./26, [Nr. 16], S.403)
Denkmale sind wichtige Bestandteile der Baukultur und der Kulturlandschaft Deutschlands. Sie sind geeignet, kulturelle und überregionale Identität zu schaffen. Die Erhaltung von Denkmalen ist vom Denkmaleigentümer zu leisten, der nach Maßgabe der Haushaltslage des Bundes und des Landes Brandenburg in gemeinsam geförderten Projekten bei der Sicherung, Konservierung und Restaurierung unterstützt wird.
Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum (BLDAM) stellt nach Maßgabe des Haushalts des Landes aus seinen Projektfördermitteln des Kapitels 06 730 Titel 893 10 zu diesem Zweck jährlich Mittel bereit und kofinanziert vom Bund zugesagte, national bedeutsame Projekte.
Damit wird eine Fördermöglichkeit für die Sicherung und Erhaltung des kulturellen Erbes geschaffen. Mit den vorliegenden Förderrichtlinien des BLDAM sollen Inhalt und Verfahren der Förderung konkretisiert werden.
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Die Anträge sind postalisch an folgende Adresse zu senden:
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege
und Archäologisches Landesmuseum
Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege
Förderung
Wünsdorfer Platz 4
15806 Zossen
Der Antrag kann vorab per E-Mail übersendet werden:
foerderung@bldam.brandenburg.de.
1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts sein.
2.2 Ausgenommen von der Förderung sind
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
3 Zuwendungszweck, Förderziel
3.1 Das Land Brandenburg gewährt über das BLDAM nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen ausschließlich für investive Projekte zur Erhaltung, Sicherung, Sanierung und Restaurierung unbeweglicher und beweglicher Denkmale im Land Brandenburg.
Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Kapitels I und des Kapitels III, Artikel 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.
3.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4 Zuwendungsvoraussetzungen und zuwendungsfähige Ausgaben
4.1 Für die Auswahl der Projekte sind folgende Kriterien maßgeblich:
- Fördergegenstand ist ein in die Landesdenkmalliste eingetragenes Denkmal mit geschichtlicher, wissenschaftlicher, technischer, künstlerischer, städtebaulicher und/oder volkskundlicher überregionaler Bedeutung,
- positive denkmalfachliche Bewertung des Vorhabens durch das BLDAM.
- Voraussetzung für eine Zuwendung des Landes ist eine Förderzusage des Bundes und seine Beteiligung an den zu fördernden Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent, mindestens mit angemessenen Haushaltsmitteln. Die Förderrichtlinien des Bundesprogramms müssen mit den hier beschriebenen Förderrichtlinien kompatibel sein.
- Eine Sicherung der Gesamtfinanzierung und angemessener Eigenbeteiligung - im Umfang von mindestens 20 Prozent der Gesamtausgaben - muss gewährleistet sein.
4.2 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Angaben, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein; laufende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann nach Zusage der Bundesmittel ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden.
Vorangehende Planungen sowie planungsvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Schadensermittlungen, statische oder restauratorische Untersuchungen, Bauforschungen) und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn und können zuwendungsfähig sein, sofern sie dem Vorhaben unmittelbar dienen.
4.3 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nur für von den Denkmalbehörden anerkannte denkmalpflegerische Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung von Denkmalen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile dienen. Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig. Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
4.4 Nicht förderfähig sind Ausgaben
- des Erwerbs eines Denkmals,
- einer Rekonstruktion, die einem Neubau gleichkommt,
- eines Neubaus in einem Denkmalbereich,
- für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
- für Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen,
- der laufenden Unterhaltung,
- für eigene Arbeitsleistung (unbare Leistungen),
- für Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen,
- für rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen sowie
- für Sachausgaben (ausgenommen Planungskosten, die unmittelbar mit dem Investitionsvorhaben in einem Zusammenhang stehen).
4.5 Privateigentümer des Kulturdenkmals haben grundsätzlich einen etwaigen Erstattungsanspruch des Landes bei einer Gesamtzuwendung ab 100 000 Euro abzusichern. Dies erfolgt in aller Regel durch Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe der Bundes- und Landeszuwendung.
Bei Zuwendungen ab 100 000 Euro bei Gemeinden und Kirchen und ab 50 000 Euro bei Privatpersonen und privatrechtlichen Vereinigungen oder Unternehmen werden die Zuwendungsbescheide mit einer Zweckbindung (Wertausgleichsklausel) versehen. Dies gilt auch, wenn durch mehrjährige Förderung oder Anschlussförderung die Grenze von 50 000 beziehungsweise 100 000 Euro überschritten wird. Wird das Denkmal vor Ablauf von 25 Jahren verkauft, ist ein Wertausgleich fällig.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung zur Projektförderung. Der Antragsteller muss zunächst seine eigene Finanzkraft im Rahmen des Zumutbaren ausschöpfen. Er hat zu versichern, dass das Projekt ohne Landesmittel nicht finanziert werden kann. Auf Verlangen des BLDAM sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
5.2 Zuwendungen werden in der Regel bis zu einer Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt; eine gemeinsame Förderung aus Bundes- und Landesmitteln ist regelmäßig bis zu 75 Prozent möglich. Die konkrete Höhe der Zuwendung wird nach Maßgabe der Haushaltslage des Landes Brandenburg im Einzelfall vom BLDAM festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung aus Landes- und Bundesmitteln bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde gelegt.
Die Beihilfenintensität von 75 beziehungsweise 80 Prozent gilt nur bei einem Gesamtbeihilfenbetrag von bis zu 2,2 Millionen Euro je Vorhaben (Artikel 53 Absatz 8 AGVO), wobei sämtliche staatlichen Beihilfen zu berücksichtigen sind. Überschreitet der Gesamtbeihilfenbetrag diese Schwelle, erfolgt die Berechnung des Beihilfenhöchstbetrags nach Artikel 53 Absatz 6 AGVO.
Ist der Zuwendungsempfangende vorsteuerabzugsberechtigt, wird die auf die beihilfenfähigen Ausgaben erhobene Umsatz-/Mehrwertsteuer bei der Ermittlung der Beihilfenintensität und der beihilfenfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt.
5.3 Die beantragte Zuwendung soll mindestens 10 000 Euro betragen.
5.4 Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 600 000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.
6 Bewilligungsverfahren
6.1 Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt durch das BLDAM im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK).
6.2 Bewilligungsbehörde ist das BLDAM. Grundsätzlich wird der Erstantrag beim BLDAM bis spätestens zum 30. September des Vorjahres gestellt. Das Antragsformular für das Förderprogramm „KoFi Bund“ wird nach Abstimmung mit dem BLDAM und mit Nachweis einer Zusage einer Bundesförderung dem Antragsteller übermittelt. In mit dem BLDAM abgestimmten Ausnahmefällen kann der Antrag ganzjährig gestellt werden.
Bei mehrjährigen Förderabschnitten sind Fortsetzungsanträge für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für den jeweiligen Bauabschnitt beim BLDAM zu stellen.
6.3 Für den Zuwendungsantrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen bei dem BLDAM einzureichen:
- das Antragsformular online und die letzte Seite des Antrags mit Unterschrift im Original,
- ein Kosten- und ein Finanzierungsplan, die beide von einer identischen Gesamtsumme ausgehen müssen. Hierbei ist eine eventuell vorhandene Vorabzugssteuerberechtigung zu beachten. Danach entscheidet es sich, ob die Gesamtausgaben in Netto- oder Bruttobeträgen anzugeben sind.
Die Kostenberechnung erfolgt nach DIN 276, wobei die Kostengruppen bis zur dritten Ebene anzugeben sind. - eine Maßnahmen- und Objektbeschreibung,
- Fotos zum Objekt und dem Zustand,
- Planunterlagen,
- Kopie der denkmalrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise der Baugenehmigung,
- ein Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Ähnliches),
- Nachweis über die Eigenmittel (nach Antragsteller Haushaltsbeschluss, Kontoauszug, Gemeindekirchenbeschluss etc.),
- eine (formlose) Bestätigung, dass die Maßnahme nicht ohne Zuwendungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen finanziert werden kann,
- bei Drittmittelgebern: ein Nachweis über die Drittmittel,
- bei Vereinen, Stiftung oder Ähnlichem: Satzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung, Registerauszug,
- bei Objekten in kirchlicher Zuständigkeit: die Genehmigung des kirchlichen Bauamts.
Hinweis: In Einzelfällen können weitere Unterlagen abhängig von der Art der Antragstellenden und der Maßnahme notwendig sein und nachgefordert werden.
6.4 Förderanträge werden nicht berücksichtigt, wenn neben den Landesmitteln nicht auch Bundesmittel beantragt werden (Nummer 4.1). Dies ist im Finanzierungsplan des jeweiligen Förderantrags an das BLDAM nachzuweisen.
6.5 Der Antrag mit allen erforderlichen Angaben, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, ist vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen. Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein; laufende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen sind von einer Finanzierung mit Landesmitteln ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann nach Zusage der Bundesmittel auf Antrag ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden. Vorangehende Planungen sowie planungsvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Schadensermittlungen, statische oder restauratorische Untersuchungen, Bauforschungen) und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
6.6 Auf die Veröffentlichungs- und Informationspflichten gemäß Artikel 9 AGVO wird hingewiesen.
6.7 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden
(https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).
7.3 Die Zuwendungen nach den Nummern 1 bis 8 der Richtlinie werden nach Artikel 53 AGVO gewährt.
8 Geltungsdauer der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
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