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Kassenmittel, Betriebsmittel
Kassenmittel, Betriebsmittel
vom 26. März 1991
Außer Kraft getreten am 14. November 2022 durch Erlass vom 14. November 2022
Entwurf der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 13. Februar 1991
Zur Ermittlung des Geldbedarfs und zur Sicherung der Liquidität des Landeshaushalts ist durch die obersten Landesbehörden bis zum 15. eines Monats der Bedarf an Betriebsmitteln (Kassendisposition) nach beiliegendem Muster (Anlage 1 - hier nicht veröffentlicht) beim Ministerium der Finanzen, Referat II/7 anzumelden.
Die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren nachgeordneten Bereich, in welcher Weise der Bedarf an Betriebsmitteln an sie zu melden ist, soweit sie nicht selbst den Bedarf dieser Dienststellen übersehen können.
In die Bedarfsmeldungen sind nur die Beträge aufzunehmen, die für die Leistung von Auszahlungen im nächsten Monat erforderlich sind. Die angeforderten Beträge müssen sich im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen halten. Betriebsmittel sind nur in der unbedingt erforderlichen Höhe anzumelden.
Die obersten Landesbehörden gelten als ermächtigt, die angeforderten Betriebsmittel zur Leistung von Auszahlungen in Anspruch zu nehmen, soweit der Minister der Finanzen die Ermächtigung nicht vor Beginn des Monats widerruft.
Reichen die beantragten Betriebsmittel nicht aus, um die notwendigen Auszahlungen zu leisten, so können beim Minister der Finanzen, Referat II/7 weitere Betriebsmittel beantragt werden (Nachforderung).
Im Laufe des Bereitstellungszeitraumes nicht benötigte Betriebsmittel sind unverzüglich dem Ministerium der Finanzen, Referat II/7 zurückzumelden, sofern der Betrag von 10 Mio. DM überschreiten, unter Angabe der Zweckbestimmung in Mio. DM mit voraussichtlichem Zahlungstag nach beiliegendem Muster (Anlage 2 - hier nicht veröffentlicht) zu melden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen genügt eine einmalige Meldung mit zusätzlicher Angabe der Zahlungstermine. Später bekannt werdende Zahlungen dieser Art sowie Veränderungen des Betrages um mehr als 5 Mio. DM oder Änderungen des Zahlungstages sind dem Ministerium der Finanzen, Referat II/7, rechtzeitig vor der Zahlung mitzuteilen.
Mit der monatlichen Meldung für den letzten Quartalsmonat ist eine Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs an Betriebsmitteln für die folgenden drei Monate des nächsten Quartals nach beiliegendem Muster (Anlage 3 - hier nicht veröffentlicht) zu verbinden.
Die Kassendisposition für den Einzelplan 20 insgesamt ist durch das Ministerium der Finanzen, Referat I/3, unter Berücksichtigung der Zuarbeiten von den bewirtschaftenden Einzelplänen zusammen zu fassen.