Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie)
vom 15. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 25], S.562)

Außer Kraft getreten am 31. August 2022 durch Richtlinie des MSGIV vom 11. August 2022
(ABl./22, [Nr. 34], S.755)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine im Land Brandenburg.

1.2 Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll neben der Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen nach § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) durch die Landkreise und kreisfreien Städte einen weiteren Beitrag zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen leisten. Ziel der Maßnahme ist es, durch die Kastration und Sterilisation von freilebenden herrenlosen Katzen deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken. Zweck der Förderung ist die Verbesserung des Tierschutzes und die Unterstützung der ehrenamtlich arbeitenden Tierschutzvereine des Landes Brandenburg. Die Durchführung von Kastrations- und Sterilisationsmaßnahmen als der zurzeit einzigen tierschutz­gerechten Maßnahme zur mittelfristigen Reduzierung von freilebenden herrenlosen Katzenpopulationen führt langfristig zur Verminderung der bei diesen Katzen oft in erheblichem Ausmaß auftretenden Schmerzen, Leiden oder gesundheitlichen Schäden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von Katzenkastrationen und -sterilisationen durch Tierärztinnen und Tierärzte im Auftrag von Tierschutzvereinen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Aktiengesellschaften), die Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sind.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land finanziell gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass

4.1 die Gesamtfinanzierung des beantragten Fördervorhabens sichergestellt ist,

4.2 die oder der Antragstellende in dem Antrag darlegt, dass sie oder er vom Bewilligungsbetrag nicht umfasste Sachausgaben allein tragen kann, und

4.3 die oder der Antragstellende für denselben Zweck keine Zahlungen aus anderen Mitteln des Landes Brandenburg, eines anderen Landes, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Staaten erhält.

5 Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben im Rahmen der Kastration oder Sterilisation der Katzen in Form von Honoraren für Tierärztinnen und Tierärzte nach Maßgabe der Gebührensätze für Tierarztleistungen gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

Bewilligungsfähig sind dabei folgende Höchstbeträge:

58 Euro pro Tier für weibliche Katzen

20 Euro pro Tier für männliche Katzen.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Maßnahmen bei Tieren, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter die Verantwortung tragen, und die Personalkosten in Tierschutzvereinen angestellter Tierärztinnen und Tierärzte.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2022 sind bis spätestens 30. September 2021, Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2023 bis spätestens 30. September 2022 unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars (Anlage) zu stellen beim:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz
und Gesundheit des Landes Brandenburg
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam.

Der Antrag ist im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift einzureichen. Im Übrigen können Unterlagen auch elektronisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Im Antrag ist die Anzahl der im laufenden Jahr erwarteten zuwendungsfähigen Kastrationen und Sterilisationen plausibel darzulegen. Dazu sind die hierfür anfallenden tierärztlichen Honorare anzugeben.

Soweit für das vergangene Jahr bereits eine Zuwendung für Kastrationen und Sterilisationen gewährt wurde, ist zur Plausibilisierung die Anzahl der im vergangenen Jahr veranlassten zuwendungsfähigen Kastrationen und Sterilisatio­nen anzugeben. Anderenfalls oder bei wesentlichen Ver­änderungen ist die Anzahl der erwarteten zuwendungsfähigen Kastrationen und Sterilisationen in anderer Weise glaubhaft darzulegen.

Bei später eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des laufenden beziehungsweise kommenden Haushaltsjahres.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg. Vor Bewilligung einer Zuwendung prüft die Bewilligungsbehörde, ob gegen die Tierschutzorganisation Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bekannt sind und ob Bedenken gegen die Plausibilisierung der Anzahl der vorgesehenen Kastrationen und Sterilisationen erkennbar sind. Wenn die beantragten Zuwendungen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen, erfolgt die Aufteilung der Mittel im Verhältnis der beantragten Mittel zu den plausibel dargelegten Sterilisationen und Kastrationen. In die Prüfung der Anträge fließen auch Verwendungsnachweise aus Förderungen der beiden Vorjahre ein. Sind keine prüffähigen Verwendungsnachweise eingegangen oder ergab die Prüfung schwerwiegende Fehler, kann eine erneute Bewilligung nicht gewährt werden.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.5 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.6 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Es ist jederzeit Einsicht in die entsprechenden Dateien, Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen durch Vorlage oder aufbereitete Auswertung zu gewähren.

7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2021 in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft.

Anlagen

1