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Gewährung einer doppelten Kinderzulage
Gewährung einer doppelten Kinderzulage
vom 7. August 2003
Die Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben auf ihrer Einkommensteuersitzung vom 21. bis 23.05.2003 (ESt III/2003) beraten, ob die Kinderzulage doppelt gewährt werden kann, wenn ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten und ein zweites Objekt im Miteigentum beider Ehegatten steht.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Rechtsfrage wie folgt zu entscheiden:
Für jedes Kind, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, wird eine Kinderzulage in Höhe von 767 € gewährt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG). Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr jedoch nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG).
Dies führt bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, zu folgenden Auswirkungen:
1. Fallvariante
Die Eheleute A und B sind jeweils Alleineigentümer eines in verschiedenen Orten belegenen Objekts. Beide Objekte haben sie im Kalenderjahr 01 angeschafft. Das dem A gehörende Objekt bewohnen sie selbst; das der B gehörende Objekt wird deren Mutter unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Im Haushalt von A und B lebt ihr steuerlich zu berücksichtigendes Kind.
Jeder Ehegatte hat für sein Objekt Anspruch auf den Fördergrundbetrag für den Förderzeitraum 01 - 08. Zusätzlich kann jeder Ehegatte die Kinderzulage in Höhe von 767 € beanspruchen, da das Kind jeweils zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Die Eheleute erhalten damit im Ergebnis sowohl den Fördergrundbetrag als auch die Kinderzulage zweimal.
2. Fallvariante
Wie Fall 1, nur beide Objekte stehen im Alleineigentum von B.
B kann für beide Objekte den Fördergrundbetrag beanspruchen. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG ist die Kinderzulage jedoch nur für ein Objekt zu gewähren (vgl. Rz. 87, BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Anh. 34 V EStH 2002). Die Eheleute erhalten in diesem Fall in den Kalenderjahren 01 - 08 zwar zweimal den Fördergrundbetrag, jedoch nur eine Kinderzulage.
3. Fallvariante
Wie Fall 1, nur sind die Eheleute A und B jeweils Miteigentümer der Objekte.
Die Eheleute haben für beide Objekte - die Miteigentumsanteile an einem Objekt gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG als ein Objekt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) - Anspruch auf den Fördergrundbetrag. Da sie allerdings jeweils gemeinsam Anspruchsberechtigte für die beiden Objekte sind, kann wegen § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 EigZulG die Kinderzulage nur einmal in Höhe von 767 € gewährt werden (vgl. Rz. 87, BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Anh. 34 V EStH 2002).
Eine zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage bei Miteigentümer-Ehegatten erfordert, dass die Voraussetzungen für den Fördergrundbetrag der beiden Objekte nacheinander eintreten. Im Beispielsfall hätten die Eheleute das zweite Objekt erst nach Ablauf des Förderzeitraums für das Erstobjekt erwerben dürfen.
4. Fallvariante
Wie Fall 1, nur sind die Eheleute A und B Miteigentümer des selbst bewohnten Objekts; das der Mutter von B überlassene Objekt steht im Alleineigentum von B.
Die Eheleute haben gemeinsam Anspruch auf den Fördergrundbetrag für das im Miteigentum stehende Objekt. B hat darüber hinaus Anspruch auf den Fördergrundbetrag für das in ihrem Alleineigentum stehende Objekt. Die Eheleute erhalten im Ergebnis den Fördergrundbetrag zweimal.
Nach dem Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat B für das in ihrem Alleineigentum stehende Objekt Anspruch auf die Kinderzulage in Höhe von 767 €, für das im Miteigentum befindliche Objekt hat A zusätzlich Anspruch auf die halbe Kinderzulage in Höhe von 384 € (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG). Die Eheleute erhalten die anderthalbfache Kinderzulage.
Hinsichtlich der maschinellen Festsetzung der Eigenheimzulage ist für das Objekt von B (Kz 20.10 Wert 1 bzw. 2) die volle Kinderzulage mit dem Wert 1 in der Kz 16.51 anzuweisen. Bei der Festsetzung für das Objekt der Eheleute (Kz 20.10 Wert 3) ist zwingend die Eingabe des Wertes 2 in der Kz 16.51 (halbe Kinderzulage) zu tätigen. Die bei den Probeberechnungen entstehenden Prüfhinweise H1-5396 bzw. H1-5319 sind als erledigt zu betrachten.