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Kraftfahrzeugsteuer
Auslegung des § 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Kraftfahrzeugsteuer
Auslegung des § 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
vom 27. Juni 2000
Das Halten von Fahrzeugen, die von den Vorschriften des Zulassungsverfahren (§ 18 Abs. 1 und 2 StVZO) ausgenommen sind, ist nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit. Nach § 18 Abs. 7 StVZO können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge auf Antrag Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann im üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
Es ist davon auszugehen, dass die grundsätzlich gewährte Zulassungsfreiheit durch die freiwillige Unterwerfung unter das Zulassungsverfahren nicht berührt wird. § 3 Nr. 1 KraftStG ist deshalb auch in den Fällen des § 18 Abs. 7 StVZO anzuwenden.
Einer Steuererklärung bedarf es bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit ist, nicht (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KraftStDV). Es ist daher darauf hinzuwirken, dass die Zulassungsstellen die Daten zulassungsfreier Fahrzeuge - insbesondere auch bei Ausstellung eines Fahrzeugbriefes gem. § 18 Abs. 7 StVZO - nicht im Datenträgeraustausch übermitteln.