Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Teilentschuldung der drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder) (RL Teilentschuldung KFS)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Teilentschuldung der drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder) (RL Teilentschuldung KFS)
vom 4. Dezember 2018
(ABl./19, [Nr. 1], S.11)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung (sogenannte Kassenkredite1).

Um die drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder) bei der Absenkung der bestehenden Kassenkredite zu unterstützen, wird eine Teilentschuldung zur Stärkung der Finanzkraft dieser Städte gewährt. Auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „In Kooperation - gemeinsam stark“ (Bericht der Landesregierung vom 23. August 2018, Landtagsdrucksache 6/9407, Teil B) wird verwiesen. Danach können die vorgenannten Städte Zuwendungen zur Absenkung ihrer Kassenkredite im Zeitraum 2019 bis 2023 gemäß Haushaltsgesetz 2019/2020 erhalten.

Ziel der Teilentschuldung ist eine Absenkung des maßgeblichen Kassenkreditbestandes um mindestens 50 Prozent des Bestandes zum 31. Dezember 2016. Damit soll die Handlungsfähigkeit dieser drei Städte nachhaltig gestärkt und erhalten werden. Die Zuwendungen des Landes stehen in Abhängigkeit zur Erfüllung der festzulegenden Konsolidierungsmaßnahmen. Die Ausgestaltung, Umsetzung und Abwicklung der Teilentschuldung wird mit dieser Richtlinie geregelt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium des Innern und für Kommunales als Zuwendungsgebende aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können nur die drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder) sein.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfangende kann Teilentschuldungshilfen erhalten, sofern sie selbst weitere eigene nachhaltige Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung vornimmt, um die Auszahlungen zu senken und die Einzahlungen zu stärken (Eigenbeitrag). Der Eigenbeitrag soll einer Kassenkreditreduzierung (Nettotilgung) in Höhe von mindestens 10 Prozent gegenüber dem maßgeblichen Kassenkreditbestand zum Stand 31. Dezember 2016 entsprechen. Der Eigenbeitrag ist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 zu erbringen. Die Zuwendungsempfangende entscheidet im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung über die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erbringung des Eigenbeitrages. Diese müssen schlüssig, nachprüfbar und zahlungswirksam sein.

Die Zuwendung wird als Teilentschuldungshilfe auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvereinbarung (Konsolidierungsvereinbarung) gewährt, welche zwischen der Zuwendungsgebenden und der Zuwendungsempfangenden abgeschlossen wird. Der Abschluss und die Einhaltung der Konsolidierungsvereinbarung sind Voraussetzung für die Auszahlung der Teilentschuldungshilfe. Die Konsolidierungsvereinbarung ist mindestens über einen Zeitraum bis einschließlich 20242, maximal bis einschließlich 20293 zu schließen. In der Konsolidierungsvereinbarung sind unter Berücksichtigung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionen insbesondere:

  • Dauer, Höhe und Jahresscheiben der Teilentschuldungshilfen des Landes,
  • der Eigenbeitrag und die Konsolidierungsmaßnahmen der Zuwendungsempfangenden sowie
  • der unter Berücksichtigung der Teilentschuldungshilfen und der Eigenbeiträge zu erreichende maßgebliche Bestand der Kassenkredite (Entschuldungspfad)

festzulegen.

Ausgangspunkt des Entschuldungspfades ist der negative Zahlungsmittelbestand aus eigenen Finanzmitteln zum Stichtag 31. Dezember 2018. Der negative Zahlungsmittelbestand zum Ausgangszeitpunkt ist im vereinbarten Konsolidierungszeitraum unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Landesanteils um mindestens 50 Prozent des maßgeblichen Kassenkreditbestandes zum 31. Dezember 2016 zu reduzieren.

Die Eigenbeiträge sind bis einschließlich des Jahres 2023 mit entsprechenden Konsolidierungsmaßnahmen zu untersetzen. Mit der jährlichen Nachweislegung nach Nummer 6.4.1 sind die Eigenbeiträge entsprechend jährlich fortzuschreiben. Bereits festgelegte Maßnahmen können nur mindestens betragsgleich kompensiert werden. Mindestens die Hälfte des Eigenbeitrages soll im Zeitraum bis 31. Dezember 2023 erbracht werden.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung:

Schuldendiensthilfe als Zuschuss mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung

4.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den maßgeblichen Kassenkreditbestand ist der negative Zahlungsmittelbestand aus eigenen Finanzmitteln zum Stichtag 31. Dezember 2016. Der negative Zahlungsmittelbestand ist durch Vorlage des Kassenabschlusses und der Kontoauszüge nachzuweisen. Ein über die amtliche Schuldenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 31. Dezember 2016 des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg hinausgehender Betrag ist nicht zuwendungsfähig.

4.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das Land stellt insgesamt Landesmittel in Höhe von bis zu 211,2 Millionen Euro bereit. Die Zuwendung wird in gleichen Jahresscheiben im Zeitraum 2019 bis 2023 ausgezahlt.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) für anwendbar zu erklären.

6 Verfahren

6.1 Abschluss der Konsolidierungsvereinbarung

Die Zuwendungsempfangende übersendet der Zuwendungsgebenden bis zum 31. März 2019 den individuell angepassten Entwurf einer Konsolidierungsvereinbarung (Muster 1), die Konsolidierungsmaßnahmen für die Konsolidierungsphase bis mindestens zum Jahr 2023 (Muster 2a und 2b), die Darstellung des Entschuldungspfades (Muster 3) sowie die Auszüge der Kassenabschlüsse und Kontoauszüge sämtlicher Konten des Kernhaushaltes und des Liquiditätsverbundes zu den Stichtagen 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2018.

Nach Prüfung durch die Zuwendungsgebende und bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3 ist die Konsolidierungsvereinbarung zwischen der Zuwendungsgebenden und der Zuwendungsempfangenden abzuschließen. Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Die unterzeichnete Vereinbarung beziehungs-weise deren Änderung wird erst wirksam, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Vereinbarung nebst Anlagen beziehungsweise deren Änderung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen hat. Der Beschluss ist der Zuwendungsgebenden vorzulegen. Die Konsolidierungsvereinbarung ist auf der Internetseite der Zuwendungsempfangenden bis zum Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 6.4.3 zu veröffentlichen.

6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.2.1 Der erste Betrag der Teilentschuldungshilfen soll bis zum 30. Juni 2019 auf der Grundlage der jeweiligen wirksamen Konsolidierungsvereinbarung an die Zuwendungsempfangende ausgezahlt werden.

6.2.2 In den Folgejahren ist die jährliche Auszahlung jeweils von der Zuwendungsempfangenden bis zum 30. April bei der Zuwendungsgebenden formlos zu beantragen. Zudem sind die jährlichen Konsolidierungsnachweise nach Nummer 6.4.1 fristgemäß vorzulegen und die zur Erbringung der Eigenbeiträge erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen entsprechend jährlich fortzuschreiben. Nach Abschluss der Prüfung nach Nummer 6.4.2 und positiver Nachweisführung sollen die Teilentschuldungshilfen jeweils spätestens bis 31. Juli eines Jahres, letztmalig im Jahr 2023, ausgezahlt werden.

6.3 Buchungsvorschrift

Die Zuwendungen sind ergebnisneutral. Sie sind im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung zu verbuchen. Als Gegenkonto ist ein Konto Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand (Kontenart 231) zu verwenden, welches nicht ertragswirksam aufzulösen ist. In gleicher Höhe ist das Verbindlichkeitenkonto (Kontenart 331) anzusprechen. Als Finanzeinzahlungskonto wird die Verwendung des Kontos 6231 empfohlen.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1 Jährliche Konsolidierungsnachweise (Zwischennachweise)

Die Zuwendungsempfangende legt jeweils zum 30. April des Folgejahres der Zuwendungsgebenden einen Sachbericht über die Entwicklung der Finanzlage, insbesondere über die Entwicklung des Zahlungsmittelbestandes und des maßgeblichen Kassenkreditbestandes sowie über die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen unter Darstellung der tatsächlich erzielten Konsolidierungsergebnisse für das Vorjahr vor (Konsolidierungsnachweis). Der Konsolidierungsnachweis stellt einen Zwischennachweis im Sinne des Zuwendungsrechts dar. Dafür sind insbesondere jährlich folgende Berichte und Unterlagen vorzulegen:

  • Auszüge der Kassenabschlüsse sowie Kontoauszüge des Kernhaushaltes und des Liquiditätsverbundes per 31. Dezember eines Jahres
  • Jährliche Fortschreibung des Entschuldungspfades unter Darstellung der Entwicklung des maßgeblichen Kassenkreditbestandes - Muster 3
  • Darstellung über die tatsächliche Umsetzung der festgelegten Konsolidierungsmaßnahmen im vergangenen Haushaltsjahr durch Soll-Ist-Abgleich; gegebenenfalls Darstellung von Kompensationsmaßnahmen (Muster 4a und 4b) sowie jährliche Weiterentwicklung der Konsolidierungsmaßnahmen.

6.4.2 Prüfung der jährlichen Konsolidierungsnachweise

Die vereinbarten Konsolidierungsziele werden auf Zielerreichung geprüft. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Erbringung des Eigenbeitrages gemäß Nummer 3 und die Einhaltung des Entschuldungspfades. Die Zuwendungsempfangende wird über das Ergebnis informiert.

6.4.3 Verwendungsnachweis

Der abschließende Konsolidierungsnachweis ist der Zuwendungsgebenden bis zum 30. April des dem letzten Jahr des Konsolidierungszeitraumes folgenden Jahres unter Verwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO vorzulegen (Verwendungsnachweis).

Mit der nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgenden Feststellung, dass die Zuwendungsempfangende die vereinbarten Konsolidierungsbeiträge erbracht und die vereinbarte Absenkung des maßgeblichen Kassenkreditbestandes (um mindestens 50 Prozent des maßgeblichen Kassenkreditbestandes zum 31. Dezember 2016) erreicht hat, ist das Zuwendungsverfahren abgeschlossen. Der Abschluss des Verfahrens wird der Zuwendungsgebenden mitgeteilt.

6.4.4 Vorzeitige Auflösung

Sofern die Zuwendungsempfangende den Verwendungsnachweis nach Nummer 6.4.3 vorzeitig erbringt, kann die Konsolidierungsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst werden. Eine Auflösung kann frühestens mit Ablauf des Mindestzeitraumes 2024 erfolgen. Zudem darf bis zum Ende der jeweiligen mittelfristigen Finanzplanung kein Wiederanstieg des Kassenkreditbedarfes absehbar sein.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für den Abschluss der Konsolidierungsvereinbarung, die Auszahlung der Zuwendung und die Prüfung der Konsolidierungs- und Verwendungsnachweise sowie die Änderung der Konsolidierungsvereinbarung und gegebenenfalls Rückforderung der Teilentschuldungshilfen gelten die Verwaltungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VV/VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt - vorbehaltlich des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2019/2020 - am 1. Januar 2019 in Kraft und tritt zum 31. Dezember 2029 außer Kraft.


1 Kassenkredit gemäß § 2 Nummer 24 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2018 (GVBl. II Nr. 15).

2 Mindestzeitraum bis 2023 zuzüglich 1 Jahr für Verwendungsnachweis.

3 Maximalzeitraum bis 2028 zuzüglich 1 Jahr für Verwendungsnachweis.

Anlagen