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Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung

Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
vom 4. März 1998

Verpflichtung von freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren nach dem Verpflichtungsgesetz bei Baumaßnahmen des Landes

Anlagen:

  1. Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974
  2. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27.10.1992
  3. Formblatt für die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung von freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren bei Baumaßnahmen des Landes
  4. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (Anlagen hier nicht veröffentlicht.)
  1. Wie in anderen Bundesländern bereits praktiziert, sind ab sofort die für Sie tätigen Architekten und Ingenieure bei Baumaßnahmen des Landes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes (Anlage 1) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten (Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen) zu verpflichten. Ziel der Verpflichtung von freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren nach dem Verpflichtungsgesetz ist die Gleichstellung des Freiberuflers mit öffentlichen Bediensteten, d. h. die Haftung des Freiberuflers wird der eines öffentlichen Bediensteten gleichgestellt. Wie bei einem öffentlichen Bediensteten bestimmt sich die Haftung des Freiberuflers nach dem Grad des Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

    Daneben wird durch die Verpflichtung des Freiberuflers klargestellt, dass der Freiberufler wie ein öffentlicher Bediensteter Amtsträgereigenschaft i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches besitzt, d. h., dass auch auf den Freiberufler die Strafbestände der §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (Straftaten im Amt) anwendbar sind.

    Letztlich ist die vorzunehmende Verpflichtung als Maßnahme zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung zu verstehen. Mögliche Quellen von Korruption müssen bei der vorzugsweisen Einschaltung von Freiberuflern in einer „Bauherrenverwaltung“ auch in den Tätigkeitsbereichen ausgeschlossen werden, die an Freiberufler vergeben werden, bisher aber im Aufgabenbereich von klassisch organisierten Bauverwaltungen gelegen haben.

    1. Nach § 1 Nr. 3 b) der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (Anlage 2) übertrage ich Ihnen die Befugnis zur Vornahme der Verpflichtung. Zuständig in Ihrem Amt sind für die Vornahme der Verpflichtung der Amtsleiter, sein ständiger Vertreter oder dessen Stellvertreter.
    2. Zu verpflichten ist zunächst der verantwortlich Zeichnende und der für die Bearbeitung der vertraglich vereinbarten Leistungen zuständige Projektleiter des Auftragnehmers. nach Benennung der zuständigen Person für die Objektüberwachung ist auch diese Person zu verpflichten, sofern diese nicht mit den v. g. Personen identisch ist. Bei einem Wechsel der zuständigen Personen ist die Verpflichtung jeweils neu vorzunehmen.
    3. Die Aufnahme einer generellen Verpflichtungserklärung in die AVB oder die Vertragsmuster reicht nicht aus, um dem förmlichen Verfahren nach dem Verpflichtungsgesetz gerecht zu werden. Die Verpflichtung muss auf dem in der Anlage beigefügten Formblatt „Niederschrift“ (Anlage 3) dokumentiert werden; ihr ist ein Auszug aus dem Strafgesetzbuch beizufügen (Anlage 4).
    4. Bei abzuschließenden Architekten- und Ingenieurverträgen bei Baumaßnahmen des Landes ist künftig folgende Formulierung als Satz 2 des § 2.1 („Grundlagen des Vertrages“) der Musterverträge aufzunehmen:

      „Dieser Vertrag wird nur dann wirksam, wenn die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgeset6zes gem. beigefügtem Formblatt (Anlage) vorgenommen worden ist.“

      Im Schreiben zur Übersendung des Vertragsentwurfes an das jeweilige Büro ist ein Hinweis auf die im Amt vorzunehmende Verpflichtung notwendig.
    5. Die vertragliche Regelung für die Verpflichtung kann dabei nur in neu abzuschließende Verträge aufgenommen werden. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen fehlt die Durchsetzbarkeit für die vertragliche Vornahme der Verpflichtung, da die Vereinbarung zur Verpflichtung nicht Vertragsbestandteil ist. Beim Abruf weiterer Teilleistungen eines bestehenden Vertrages oder bei Zusatzverträgen zu einem bestehenden Hauptvertrag kann die Verpflichtung ebenfalls mangels vertraglicher Vereinbarung nicht durchgesetzt werden.

Ich bitte um künftige Beachtung.