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Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei unverzinslichen Kaufpreisstundungen

Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei unverzinslichen Kaufpreisstundungen
vom 28. Oktober 1994

Außer Kraft getreten

Nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage) eines Wirtschaftsgutes gehören die Finanzierungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, wie z. B. die Kreditkosten.

In den Fällen der unverzinslichen Kaufpreisstundung (Ziel- oder Ratenkauf) ist bei der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zu beachten, dass der gestundete Zahlungsbetrag regelmäßig einen Zins- und somit einen Finanzierungsanteil enthält.

Wirtschaftlich gesehen ist in einer unverzinslichen Geldleistungsverpflichtung ein Zinsanteil enthalten, wenn unterstellt werden kann, dass bei einer sofortigen Begleichung der Verpflichtung ein geringerer Geldaufwand erforderlich wäre als bei der zukünftigen Tilgung der Verpflichtung.

Die Kaufpreisschuld ist daher in den o. g. Fällen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind entsprechend zu kürzen.

Gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. V. m. § 1 Abs. 1 BewG gelten die o. g. Grundsätze bei allen unverzinslichen Verbindlichkeiten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden.

Bei der Ermittlung des Gegenwartswerts der unverzinslichen Kaufpreisschuld, welcher auch den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entspricht, ist gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert und gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(Zur Berechnung der Gegenwartswerte: Abschnitt 18 i. V. m. Anhang 3 der Ver­mögensteuerrichtlinien 1993 (VStR 1993)).

Berechnungsbeispiele:

A) Kauf einer Maschine auf Ziel zum Kaufpreis in Höhe von 100.000,- DM zzgl. 15.000,- DM Umsatzsteuer am 01.03.1994. In der Regel erfolgt in Fällen der langfristigen Kaufpreisstundung bzgl. der Umsatzsteuer eine Vorabzahlung oder eine Abtretung des Vorsteueranspruches des Leistungsempfängers an den Leistenden, so dass diesbezüglich keine Schuld besteht.

Vereinbarte Zahlung des Kaufpreises in einem Betrag am:
a) 01.09.1994
b) 01.03.1996
c) 01.06.1995

Lösungen:

  1. Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000,- DM. Eine Abzinsung erfolgt nicht, da der Kaufpreis nicht mehr als ein Jahr gestundet wurde.
  2. Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der unverzinslichen Schuld mehr als ein Jahr beträgt.
Abzinsungsfaktor laut Anhang 3 Tabelle 1: 0,898
(Laufzeit der Schuld: 2 Jahre)
Nennwert der Schuld: 100.000,- DM
Gegenwartswert am 01.03.1994
  (100.000,- DM x 0,898): 89.800,- DM
Anschaffungskosten der Maschine: 89.800,- DM
  1. Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der unverzinslichen Schuld mehr als ein Jahr beträgt.
Abzinsungsfaktor für 2 Jahre (Tabelle 1): 0,898
Abzinsungsfaktor für 1 Jahr (Tabelle 1): 0,948
Differenz 0,050
davon 3/12 (Laufzeit 1 Jahr + 3 Monate) 0,013
interpoliert (0.948 - 0,013) 0,935
Gegenwartswert am 01.03.1994
  (100.000,- DM x 0,935): 93.500,- DM
Anschaffungskosten der Maschine: 93.500,- DM

B) Kauf einer Maschine gegen Ratenzahlung zum Kaufpreis in Höhe von 100.000,- DM zzgl. 15.000,- DM Umsatzsteuer am 01.03.1994. Bezüglich der Umsatzsteuer erfolgt im Regelfall, wie im Beispiel a) eine Abtretung oder eine Zahlung mit der ersten Rate, so dass auch hier keine zu beachtende Schuld vorliegt.

Folgende Ratenzahlungen werden vereinbart:

a) 10 Monatsraten à 10.000,- DM
b) 20 Monatsraten à 5.000,- DM
c) 10 Vierteljahresraten à 10.000,- DM
d) 10 Vierteljahresraten à 10.000,- DM
ab dem 30.03.1994
ab dem 30.03.1994
ab dem 01.05.1994
ab dem 01.01.1995

Lösungen:

  1. Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000,- DM. Eine Abzinsung erfolgt nicht, da die Laufzeit der Ratenzahlung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
  2. Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der Ratenzahlungen mehr als ein Jahr beträgt.
Vervielfältiger für 2 Jahre (Anhang 3 Tabelle 2): 1,897
Vervielfältiger für 1 Jahr: 0,974
Differenz: 0,923
davon 8/12 (Laufzeit 1 Jahr + 8 Monate): 0,615
interpoliert (0,974 + 0,615): 1,589
Jahreswert (12 x 5.000,- DM): 60.000,- DM
Gegenwartswert am 01.03.1994
(60.000,- DM x 1,589): 95.340,- DM
Anschaffungskosten der Maschine: 95.340,- DM
  1. Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der Ratenzahlungen mehr als ein Jahr beträgt.
Vervielfältiger für 3 Jahre (Anhang 3 Tabelle 2): 2,772
Vervielfältiger für 2 Jahre: 1,897
Differenz: 0,875
davon 6/12 (Laufzeit 2 Jahr + 6 Monate): 0,438
interpoliert (1,897 + 0,438): 2,335
Jahreswert (4 x 10.000,- DM): 40.000,- DM
Gegenwartswert am 01.03.1994
(40.000,- DM x 2,335): 93.400,- DM
Anschaffungskosten der Maschine: 93.400,- DM
  1. Die Kaufpreisschuld ist abzuzinsen, da die Laufzeit der Ratenzahlungen mehr als ein Jahr beträgt.
    Es ist ferner zu beachten, dass eine tilgungsfreie Zeit, die mehr als eine Ratenzahlungsdauer umfasst, eine Aufschubzeit bildet.
    Vom 01.03.1994 - 30.11.1994 liegt somit eine Aufschubzeit vor (zwei Vierteljahreszeiträume in denen keine Zahlung erfolgt).

1. Schritt:

Berechnung des Barwertes der Kaufpreisschuld ohne Berücksichtigung der Aufschubzeit.

Vervielfältiger für 3 Jahre(Anhang 3 Tabelle 2): 2,772
Vervielfältiger für 2 Jahre: 1,897
Differenz: 0,875
davon 6/12 (Laufzeit 2 Jahr + 6 Monate): 0,438
interpoliert (1,897 + 0,438): 2,335
Jahreswert (4 x 10.000,- DM): 40.000,- DM
Barwert am 01.12.1994
(40.000,- DM x 2,335): 93.400,- DM

2. Schritt:

Abzinsung des auf den Beginn der ersten Zahlungsperiode ermittelten Barwertes.

Abzinsungsfaktor für 1 Jahr (Anhang 3 Tabelle 1): 0,948
Abzinsungsfaktor bei direktem Ratenzahlungsbeginn: 1
Differenz 0,052
davon 6/12 (Ratenzahlungsbeginn nach 6 Monaten): 0,026
interpoliert (1 - 0,026): 0,974
Gegenwartswert am 01.03.1994
(0,974 x 93.400,- DM): 90.972,- DM
Anschaffungskosten für die Maschine: 90.972,- DM

Bezüglich weiterer Zweifelsfragen und zur Problematik der Bewertung von niedrig-/hochverzinslichen Kapitalschulden (vereinbarte Verzinsung unter 4 % bzw. über 10 %) verweise ich auf Abschnitt 18 i. V. m. Anhang 3 VStR 1993.