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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Übungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes in den Jahren 2019 und 2020 (Förderrichtlinie Katastrophenschutzübungen - KatSÜFöRL 2019/20)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Übungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes in den Jahren 2019 und 2020 (Förderrichtlinie Katastrophenschutzübungen - KatSÜFöRL 2019/20)
vom 25. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 5], S.182)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MIK vom 25. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 5], S.182)

Für die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Übungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie: 

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der unteren Katastrophenschutzbehörden (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes [BbgBKG]) bei der Durchführung von Übungen, die im besonderen Landesinteresse liegen.

Gemäß § 41 BbgBKG sollen die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Einheiten, Einrichtungen und Hilfsorganisationen durch regelmäßige Katastrophenschutzübungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe, Krankenhäuser sowie Betreiber von Anlagen herangezogen werden.

1.2 Ein besonderes Landesinteresse besteht, wenn es sich um eine kreis- oder länderübergreifende Katastrophenschutzübung handelt. Kreisübergreifende Übungen sind Übungen, die von mindestens zwei Katastrophenschutzbehörden des Landes Brandenburg mit ihren Einsatzkräften und -mitteln gemeinsam durchgeführt werden. Länderübergreifende Übungen sind Übungen, die von mindestens zwei benachbarten Katastrophenschutzbehörden verschiedener Bundesländer beziehungsweise unter Beteiligung von Behörden der Gefahrenabwehr benachbarter Staaten mit ihren Einsatzkräften und -mitteln gemeinsam durchgeführt werden. Das Zusammenwirken von Katastrophenschutzbehörden ist bereits dann gegeben, wenn (Teil-)Einheiten und/oder (Teil-)Einrichtungen anderer Aufgabenträger in die Übung einbezogen werden.

1.3 Gemäß § 5 Nummer 4 BbgBKG unterstützt das Land die Aufgabenträger für den Katastrophenschutz (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG). Hierzu gewährt es nach § 44 Absatz 4 Nummer 3 BbgBKG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Durchführung von im besonderen Landesinteresse liegenden Katastrophenschutzübungen gemäß § 41 BbgBKG. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden kreis- beziehungsweise länderübergreifende Katastrophenschutzübungen, die von den Aufgabenträgern gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG organisiert und durchgeführt werden. Der zur Unterstützung erforderliche Finanzbedarf ist von den zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes zu ermitteln.

2.2 Zuwendungsfähig sind fachdienstübergreifende Vollübungen unter Einbeziehung von Elementen der Gesamtführung gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG. Den Übungen sollen Großschadensereignisse/Katastrophen als Szenario zugrunde liegen, die gemäß der Gefahren- und Risikoanalyse der Aufgabenträger als Gefährdung erkannt wurden und deren Bewältigung im besonderen Landesinteresse liegt. In Betracht kommen dabei insbesondere Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und zu deren Bekämpfung der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erforderlich ist (vgl. § 1 Absatz 2 BbgBKG). Derartigen Schadensereignissen können als Ursache insbesondere zugrunde liegen:

  1. Waldbrände,
  2. Unfälle auf Verkehrswegen (Schiene, Straße, Wasser, Luft),
  3. Wassergefahren,
  4. Freisetzung gefährlicher Stoffe, insbesondere bei Bränden oder Explosionen größeren Ausmaßes,
  5. terroristische Anschläge, CBRN-Gefahrenlagen,
  6. Seuchenalarmfälle und
  7. Ausfall oder Beeinträchtigung Kritischer Infrastrukturen.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind gemäß § 44 Absatz 4 Nummer 3 BbgBKG die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

4.2 Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.2 Die Zuwendungsquote wird auf 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Gesamtausgaben festgelegt und kann im begründeten Einzelfall bis zu 70 Prozent betragen.

5.3 Bemessungsgrundlage

5.3.1 Zuwendungsfähige sachbezogene Kosten sind:

  1. Kosten für Treib- und Schmierstoffe für die an der Übung teilnehmenden Einsatzfahrzeuge und -geräte in Höhe von bis zu 100 Euro je Einsatzfahrzeug/-gerät,
  2. Kosten der realistischen Schadensdarstellung (unter anderem Schminken der Verletztendarsteller und Mimen, Kosten der Gestellung von Unfallfahrzeugen, Rauch-/Nebel-/Pyrotechnik) in Höhe von bis zu 4 000 Euro/Übung,
  3. Kosten für die Einbeziehung von Hubschraubern oder Flugzeugen in die Übung in Höhe von bis zu 3 000 Euro,
  4. Ersatzbeschaffungskosten für Kleinmaterial, das im Rahmen der Übung verbraucht wurde (zum Beispiel Verbandsstoffe, Verletztenanhängekarten) in Höhe von bis zu 1 000 Euro,
  5. Kosten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft (zum Beispiel Reinigungskosten von Zelten, Schläuchen oder Einsatzbekleidung, Prüfung/Wartung von eingesetzter Atemschutztechnik) in Höhe von bis zu 1 000 Euro,
  6. Kosten der Aufstellung von Sanitäranlagen, soweit das Übungsgelände nicht mit entsprechender Infrastruktur ausgestattet ist, in Höhe von bis zu 500 Euro,
  7. Kosten der Verkehrslenkung und -steuerung im Zusammenhang mit erforderlichen verkehrsbehördlichen Maßnahmen.

5.3.2   Zuwendungsfähige personalbezogene Kosten sind:

  1. Verpflegungskosten der Übungsteilnehmer in Höhe von bis zu 5,07 Euro/Übungsteilnehmer bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis zu sechs Stunden,
  2. Verpflegungskosten der Übungsteilnehmer in Höhe von bis zu 8,37 Euro/Übungsteilnehmer bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von mehr als sechs Stunden,
  3. Lohnfortzahlungen für ehrenamtliche Übungsteilnehmer,
  4. Dolmetscherkosten bei Übungen mit Einsatzkräften aus Nachbarstaaten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

7 Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (Gemeindeverbände) - VVG - zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

7.3 Die Absicht zur Durchführung einer im besonderen Landesinteresse liegenden Übung, für die eine Zuwendung beantragt werden soll, ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.

7.4 Bei kreisübergreifenden Übungen ist der Aufgabenträger antragsberechtigt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Übungshandlungen liegt beziehungsweise der für die Durchführung der Übung federführend zuständig ist. Bei länderübergreifenden Übungen ist der Aufgabenträger antragsberechtigt, der dem Geltungsbereich des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes unterliegt.

7.5 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO (Zuwendungsantrag) spätestens drei Monate vor dem Übungstermin zu stellen (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde). Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag unter Beteiligung der fachlich zuständigen Ressorts der Landesregierung. Mit der Einreichung des Antrags verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil zu tragen.

7.6 Bei der Durchführung sowie der Auswertung der Übung sind Vertreter der Bewilligungsbehörde sowie der fachlich zuständigen Ressorts der Landesregierung zu beteiligen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.