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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen im Jahr 2021 auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutz-Investitionsförderrichtlinie - KatSInvestFöRL 2021)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen im Jahr 2021 auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutz-Investitionsförderrichtlinie - KatSInvestFöRL 2021)
vom 2. Dezember 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1356)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MIK vom 2. Dezember 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1356)

Für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an die Aufgabenträger im Katastrophenschutz erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) genannten Aufgabenträger bei der Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und Ausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und im abwehrenden Katastrophenschutz. Gemäß § 5 Nummer 4 BbgBKG hat das Land die Aufgabenträger für den Katastrophenschutz (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG) zu unterstützen. Hierzu gewährt es nach § 44 Absatz 4 Nummer 1 BbgBKG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschaffung moderner Einsatztechnik/Ausstattung im Katastrophenschutz. Weiterhin werden gemäß § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes gewährt. Die Umsetzung dieser Richt­linie erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Lan­deshaushaltsordnung (LHO) und den hierfür erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Die inhaltliche Ausgestaltung der Unterstützungsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 sowie § 8 der Katastrophenschutzverordnung (KatSV) in Verbindung mit den hierzu ausführenden Verwaltungsvorschriften für die Fachdienste Führung, Brandschutz und Gefahrstoffschutz, Sanität, Betreuung sowie Bergung/Teilbereich Wassergefahren in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

2.1 Der Unterstützungsbedarf ist von den jeweils zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes zu ermitteln.

2.2 Unter Beachtung der jeweils gültigen DIN-Norm, des Standes der Technik sowie der Leistungsbeschreibung sind auf Grundlage von § 44 Absatz 4 Nummer 1 BbgBKG sowie von § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BbgFAG folgende Fahrzeuge der Katastrophenschutzeinheiten grundsätzlich förderfähig:

  1. Mannschaftstransportwagen BHP 25 (MTW BHP 25) der Schnelleinsatzeinheit-Sanität (SEE-San),
  2. Mannschaftstransportwagen Führungstrupp (MTW FüTr) der SEE-San,
  3. Wechselladerfahrzeug (WLF) der SEE-San,
  4. Abrollbehälter-Behandlungsplatz 25 (AB-BHP 25) der SEE-San,
  5. Notfallkrankenwagen (Krankentransportwagen) Typ B (KTW B) der SEE-San,
  6. Krad beziehungsweise Quad der Brandschutzeinheit (BSE),
  7. Kommandowagen (KdoW) der BSE,
  8. Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) beziehungsweise Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-G) der Gefahrstoffeinheit (GSE),
  9. Mannschaftstransportwagen (MTW) der Schnelleinsatz­gruppe-Betreuung (MTW-Bt) beziehungsweise Mannschaftstransportwagen der Schnelleinsatzgruppe-Verpfle­gung (MTW-V),
  10. Gerätewagen-Verpflegung (GW-V) mit Feldkochherd (FKH) der SEG-V,
  11. Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) der Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (SEG-Fü),
  12. Mannschaftstransportwagen (MTW) der SEG-Fü (MTW SEG-Fü),
  13. Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) der BSE beziehungsweise der GSE,
  14. Gerätewagen-Wassergefahren (GW-WG) der Schnell­einsatzgruppe-Wassergefahren (SEG-W),
  15. Mehrzweckboot (MZB) mit Trailer der SEG-W und
  16. Gerätewagen-Taucher (GW-T) der SEG-W.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den Katastrophenschutz.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO geregelt und von den Zuwendungsempfangenden bei der Antragstellung nachzuweisen.

4.2 Antragstellende haben einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 5.2 zur Finanzierung der zu fördernden Beschaffungen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von den Antragstellenden im Finanzierungsplan (der Anlage 1*) enthalten sind.

4.3 Mit dem Antrag ermächtigen die Antragstellenden die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme in deren Namen durchzuführen. Die Bewilligungsbehörde kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.2 Die Zuwendungsquote wird auf Grund der überregionalen Einsetzbarkeit pro Einsatzfahrzeug auf 70 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt.

Die vorgenannte Zuwendungsquote kann durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Bewilligungsbehörde als finanzschwach eingestuft wird. Als finanzschwache Kommune gilt nach dieser Richtlinie grundsätzlich eine Kommune, die gemäß § 63 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für das Antragsjahr verpflichtet ist und/oder einen negativen Zahlungsbestand (Kassenkredit) zum Zeitpunkt der Antragstellung aufweist. Zudem darf eine kommunalaufsichtliche Genehmigung für Investitionskredite des Antragstellers ­gemäß § 74 BbgKVerf nicht zulässig sein. 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 Absatz 1 LHO.

6.2 Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschafften Fahrzeuge/Ausstattungen über eine Regelnutzungsdauer von 20 Jahren für den Zuwendungszweck zu verwenden. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfangenden genehmigt werden.

6.3 Einsatzfahrzeuge sind vor ihrer Zulassung durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz technisch abzunehmen.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Es kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

7.2 Anträge sind schriftlich bis spätestens zum 31. März 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO (Zuwendungsantrag) zu stellen.

7.3 Das Beschaffungsverfahren, insbesondere die Priorisierung der Beschaffungsmaßnahmen, richtet sich nach den Hinweisen des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung von Einsatzfahrzeugen und Ausstattung im Katastrophenschutz in der jeweils geltenden Fassung. 

7.4 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten          

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.


* Die Anlage wird hier nicht veröffentlicht.