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Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 17. Mai 2011
(JMBl/11, [Nr. 6], S.38)

Außer Kraft getreten am 16. März 2016 durch Allgemeine Verfügung vom 8. Februar 2016
(JMBl/16, [Nr. 3], S.14)

§ 1
Allgemeines

(1) Die für die Bekleidung und Ausstattung der Gefangenen erforderlichen Gegenstände werden auf Kosten des Landes beschafft. Die Gegenstände sind, soweit möglich, an geeigneter Stelle als Anstaltseigentum zu kennzeichnen.

(2) Der Umfang der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände ergibt sich aus der Anlage zu dieser Kammerordnung.

(3) Soweit Vollzugsvorschriften es zulassen, dürfen die Gefangenen eigene Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände benutzen.

(4) Sofern eine elektronische Habe- oder Lagerverwaltung erfolgt, ist die Software Nexus-VeLiS in der jeweils freigegebenen Version zu verwenden.

§ 2
Kammerbedienstete

(1) Die Anstaltsleitung bestellt jeweils eine Kammerkoordinatorin/einen Kammerkoordinator und deren/dessen Vertretung. Bei Bedarf werden weitere Kammerbedienstete eingesetzt.

(2) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator kann vom übrigen Dienstbetrieb befreit werden, die ständige Vertretung im Vertretungsfall.

§ 3
Aufgaben der Kammer

(1) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator ist verantwortlich für die Verwaltung und Ausgabe der Bekleidung und Wäsche, des Bettzeuges, der Kleingeräte, der Körperpflege-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

(2) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator ist ferner zuständig für den Einsatz und die Anleitung der in der Kammer beschäftigten Gefangenen sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Mit Einwilligung der Anstaltsleitung kann sie/er Gefangenen geeignete Aufgaben zur (selbstständigen) Erledigung übertragen.

(3) Der Kammerkoordinatorin/dem Kammerkoordinator obliegt darüber hinaus die sichere Verwahrung und Verwaltung der Habe der Gefangenen (§§ 13 und 14).

(4) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator kann Aufgaben - mit Ausnahme der nach Absatz 2 Satz 2 - auf andere Kammerbedienstete übertragen.

(5) Die Kammer ist grundsätzlich von Montag bis Freitag (außer Feiertage) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu besetzen. In den übrigen Zeiten ist für eine Notversorgung insbesondere der Zu- und Abgänge zu sorgen. Die Festlegungen hierzu sind in Schriftform zu treffen.

§ 4
Bearbeitung eingehender Rechnungen

Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator bescheinigt die Vollständigkeit der Lieferung und den Eintrag in die Lagerkartei beziehungsweise die Erfassung in der Lagerdatei auf der Rechnung. Ist die Vollständigkeit und die Erfassung in der Lagerkartei beziehungsweise Lagerdatei bereits auf dem Lieferschein bescheinigt worden, ist dieser der Rechnung beizufügen und unverzüglich der Haushaltsabteilung zuzuleiten.

§ 5
Nachweis der Bestände

(1) Die Bestände über die Bekleidung, Wäsche, Bettzeug, Kleingeräte, Körperpflege-, Reinigungsmittel für Gefangene sind in Lagerkarteien oder Lagerdateien nachzuweisen. Aus den Nachweisen müssen sich sämtliche Warenein- und -ausgänge sowie die jeweiligen Bestände ergeben. Beim Nachweis in Form von Lagerdateien sind die Daten mindestens einmal jährlich zum Zwecke von Bestandsprüfungen auszudrucken. Die Aufbewahrung der Lagerkarteien beziehungsweise der Ausdrucke der Daten der Lagerdateien richtet sich nach den Aufbewahrungsbestimmungen.

(2) Die sich aus der Lagerkartei oder Lagerdatei ergebenden Bestände sind mindestens einmal jährlich mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. Über das Ergebnis der Bestandsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Leitung der Haushaltsabteilung vorzulegen.

(3) Über die Aushändigung und Zurücknahme der Sachen, die den Gefangenen während des Vollzuges zum Gebrauch überlassen werden, ist fortlaufend ein Nachweis nach Vordruck Ka 1 und Vordruck Ka 2 oder im automatisierten Verfahren - getrennt für Männer und Frauen - zu führen.

(4) Ausgabe und Rückgabe der Gegenstände, die zum Waschen oder Instandsetzen gegeben werden, sind durch Kontrollzettel (Vordruck Ka 3) zu überwachen.

§ 6
Pflege überlassener Gegenstände

(1) Die Gefangenen sind zur pfleglichen Behandlung der ihnen überlassenen Gegenstände anzuhalten. Darüber hinaus ist ihnen aufzugeben, Beschädigungen und Verluste rechtzeitig zu melden. Kommen sie zumutbaren Anforderungen an Reinlichkeit und Schonung nicht nach, sind sie verantwortlich zu machen und gegebenenfalls zum Schadensersatz heranzuziehen (Vordruck Ka 9).

(2) Kleidungs- und Wäschestücke (auch neu beschaffte) sind vor der Ausgabe zu waschen.

§ 7
Aussonderungen

(1) Gegenstände, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr verwendet werden können, sind von der Kammerleitung auszusondern. Ist die Unbrauchbarkeit nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen, hat die Kammerleitung zu prüfen, ob die Schäden durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsweise verursacht worden sind. Gegebenenfalls ist das wegen der Verfolgung eines Schadensersatzanspruches Erforderliche zu veranlassen (§ 6 Absatz 1).

(2) Über die Aussonderung ist eine Niederschrift (Vordruck Ka 4 oder Aussonderungsniederschrift des Fachverfahrens) zu fertigen, die als Beleg zu den Nachweisen nach § 5 Absatz 1 zu nehmen ist.

§ 8
Ausstattung der Gefangenen

(1) Die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichteten Gefangenen sind grundsätzlich mit der allgemeinen Bekleidung und Wäsche gemäß den Nummern 1.1 beziehungsweise 2.1 der Anlage zu dieser Kammerordnung auszustatten.

(2) Werden Gefangene eingekleidet, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, erhalten sie allgemeine Bekleidung und Wäsche nach Absatz 1.

(3) Die Ausstattung der Gefangenen mit Sportkleidung, Bettzeug, persönlichen Kleingeräten sowie Körperpflege- und Reinigungsmitteln richtet sich nach der Anlage zu dieser Kammerordnung.

(4) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind und an einer von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Arbeit, arbeitstherapeutischen Beschäftigung oder Ausbildung und Weiterbildung teilnehmen, sind mit den gemäß Nummer 3 der Anlage zu dieser Kammerordnung aufgeführten erforderlichen Gegenständen auszustatten.

(5) Gefangene, denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, sowie arbeitende Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, können mit Arbeitskleidung nach Absatz 1 ausgestattet werden. Ferner ist Arbeitskleidung in dem notwendigen Umfang an Gefangene auszugeben, die bei der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung schmutzende Tätigkeiten verrichten (zum Beispiel Basteln, Malen).

(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände, die nicht in der Anlage zur Kammerordnung erfasst sind, beschafft werden dürfen.

§ 9
Wechsel und Reinigung

Bekleidung, Wäsche und Bettzeug der Gefangenen sind so häufig zu wechseln und zu reinigen, wie die Gebote der Hygiene und der Grad der Verschmutzung es erfordern. Näheres - insbesondere die an die Gefangenen auszugebenden Stückzahlen und die Reinigungsintervalle - legt die Anstaltsleitung oder ein von ihr beauftragter Bediensteter unter Beteiligung des Anstaltsarztes schriftlich fest.

§ 10
Ausstattung bei der Entlassung

Soweit erforderlich, sind den Gefangenen bei der Entlassung Bekleidungs- und Wäschestücke, sonstige Ausstattungsgegenstände und Körperpflegemittel zur Verfügung zu stellen (Ka 8).

§ 11
Körperpflege

(1) Nach der erstmaligen Aufnahme in die Vollzugsanstalt haben die Gefangenen alsbald ein Bad (Duschbad) zu nehmen. Bei offensichtlichem Ungezieferbefall ist der Krankenpflegedienst umgehend zu unterrichten.

(2) Die Anstalt hält die Gefangenen zu einer regelmäßigen Körperpflege an. Sie schafft die Voraussetzungen für Körperpflege, wozu auch die Bereitstellung der Körperpflegemittel und die Ermöglichung der Haarpflege und des regelmäßigen Kopf- und Barthaarschnitts zählen.

§ 12
Durchsicht und Reinigung der Habe

(1) Bei der Aufnahme der Gefangenen in die Anstalt ist die eingebrachte Habe zu durchsuchen. Sachen, die Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Kleidungsstücke und Wäsche sind, soweit erforderlich, auf Kosten der Anstalt zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Eingebrachte Gegenstände, die verderblich oder die nach Art und Umfang nicht zur Aufbewahrung in der Vollzugsanstalt geeignet sind, sind von der dauerhaften Annahme zur Verwahrung auszuschließen. Die Anstaltsleitung oder ein von ihr beauftragter Bediensteter entscheidet über Maßnahmen nach § 83 Absatz 3 StVollzG, § 28 Absatz 3 BbgJStVollzG und § 15 Absatz 3 BbgUVollzG.

§ 13
Aufbewahrung und Nachweis der Habe

(1) Die aufzubewahrende Habe ist in Gegenwart der betreffenden Gefangenen in geeignete, mit Gefangenenbuchnummer sowie Namen, Vornamen und Geburtsdatum der jeweiligen Gefangenen versehene Behältnisse (Kleiderbeutel und Ähnliches) zu verpacken; die Behältnisse sind mit einer Plombe zu sichern. Die Art und Anzahl der Behältnisse sowie bei elektronischer Erfassung der darin befindlichen Habe, die Behältnisnummern, das Datum des Verschlusses und die Nummer der Plombe sind in dem Nachweis der abgenommenen Habe (Vordruck Ka 5) oder elektronisch zu vermerken. Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Verschluss durch Unterschrift zu bestätigen.

Werden Gefangenen während der Haft Gegenstände aus der Habe ausgehängt beziehungsweise weitere Gegenstände zur Habe genommen, ist entsprechend zu verfahren. Wird in Ausnahmefällen ein Behältnis in Abwesenheit der betreffenden Gefangenen geöffnet, so sind das Öffnen, die Herausnahme oder das Hinzufügen von Gegenständen sowie der erneute Verschluss durch zwei Bedienstete in dem Nachweis der abgenommenen Habe zu bescheinigen; der Verbleib entnommener Sachen ist zu belegen.

(2) Gegenstände der persönlichen Habe, die nicht oder nicht sofort gemäß Absatz 1 verschlossen aufbewahrt werden können, sind - soweit möglich - zunächst in der Außentasche des Kleiderbeutels unterzubringen und einzeln in die dafür vorgesehene Vermerkspalte des Nachweises einzutragen oder elektronisch zu erfassen. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen; sie ist zu streichen oder zu löschen, sobald die Gegenstände nach Absatz 1 verschlossen aufbewahrt werden. Soweit erforderlich sind in der Vermerkspalte des Nachweises auch Gegenstände einzutragen, die den Gefangenen bei der Aufnahme oder während des Vollzuges belassen werden.

(3) Wertsachen, elektronische Kommunikationsgeräte (zum Beispiel Handy) und wichtige Schriftstücke sind in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des Nachweises abgenommener Habe oder elektronisch besonders zu vermerken. Sie sind im Einzelnen deutlich zu beschreiben; besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. Bei Handys ist grundsätzlich auch die IMEI-Nummer und bei Ausweisen sowie Reisepässen ist die Gültigkeitsdauer zu erfassen. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen. Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind in Wertbeuteln, die mit der Gefangenen-Buchnummer, Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu beschriften sind, zu verpacken und zu verplomben. Elektronische Kommunikationsgeräte sind entsprechend gegen Verwechslung zu kennzeichnen. Die Wertbeutel und die elektronischen Kommunikationsgeräte sind unter sicherem Verschluss aufzubewahren. Auch die spätere Aushändigung von Wertsachen, elektronischen Kommunikationsgeräten und wichtigen Schriftstücken ist zu vermerken und von den Gefangenen durch Unterschrift zu bestätigen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die im Haftraum befindlichen Sachen aus der Habe sind bei vorübergehender Abwesenheit von Gefangenen aus der Vollzugsanstalt in geeigneter Weise gegen Verlust und Beschädigung zu sichern, gegebenenfalls in der Kammer aufzubewahren. Im Falle der Entweichung von Gefangenen sind die ihnen aus der Habe überlassenen Gegenstände unverzüglich sicherzustellen und in dem Nachweis abgenommener Habe oder elektronisch zu registrieren; die Eintragungen sind von zwei Bediensteten zu bescheinigen.

§ 14
Rückgabe der Habe

(1) Die Habe ist den Gefangenen beim Austritt aus der Vollzugsanstalt auszuhändigen. Die Gefangenen haben die richtige und vollständige Rückgabe durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt ist die Habe den Gefangenen auszuhändigen, soweit sie während des Transportes benötigt wird. Die übrigen Stücke sind in Gegenwart der jeweiligen Gefangenen in ein für den Versand geeignetes Behältnis zu verpacken. Das Behältnis ist mit einer Plombe zu sichern, wobei das Datum des Verschlusses, die Nummer der Plombe, der Tag und die Art der Versendung in dem Nachweis abgenommener Habe oder elektronisch zu vermerken sind; der ordnungsgemäße Verschluss ist vom jeweiligen Gefangenen zu bescheinigen (Vordruck Ka 6). Wertsachen, elektronische Kommunikationsgeräte und wichtige Schriftstücke sind entsprechend zu behandeln. Nummer 9 der Gefangenentransportvorschrift bleibt unberührt.

(3) Die Habe von verstorbenen Gefangenen ist im Einzelnen festzustellen, zu verzeichnen und den Berechtigten auszuhändigen. Die Herausgabe der Habe verstorbener Gefangener erfolgt nur gegen Vorlage des Erbscheins. Sind als Erben in Betracht kommende Personen nicht ermittelbar, ist nach Absatz 4 zu verfahren.

(4) Habe, für die kein Empfangsberechtigter ermittelt werden kann, ist nach einer Aufbewahrungszeit von einem Jahr in Form einer öffentlichen Bekanntmachung - § 980 BGB - (Vordruck Ka 7) beim örtlich zuständigen Amtsgericht bekannt zu geben.

(5) Endgültig unanbringliche Sachen sind - soweit eine Verwertung und Versteigerung nicht in Betracht kommt - auszusondern. Geldbeträge sind, unbeschadet von § 981 BGB, bei Kapitel 04 050 Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) zu vereinnahmen. Belege über die Verwertung, Versteigerung und Einziehungsbeträge sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

§ 15
Prüfung

Die Geschäftsführung der Kammerverwaltung ist mindestens einmal jährlich unvermutet von einem beauftragten Bediensteten zu prüfen. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kammer befasst sind. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (einschließlich Erledigungsvermerke). Die Festlegung sonstiger Prüfungen obliegt der Anstaltsleitung.

§ 16
Inkrafttreten

Die Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft.

Potsdam, den 17. Mai 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Verzeichnis der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände

  1. Bekleidung für männliche Gefangene
  2. Bekleidung für weibliche Gefangene
  3. Arbeitskleidung
  4. Sportkleidung
  5. Gegenstände des täglichen Gebrauchs
  6. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen
  7. Körperpflege- und Reinigungsmittel

Vorbemerkungen:

Die Bestellung der Gegenstände erfolgt, sofern nichts anderes angegeben ist, aufgrund von Bezugsverträgen, die von den jeweils aufgeführten Behörden zu schließen sind. Sofern ein Herstellerbetrieb (Eigenbetrieb) angegeben ist, sind die Gegenstände dort zu bestellen. Die vertragsschließenden Behörden teilen allen Justizvollzugseinrichtungen die betreffenden Konditionen zum Artikelverzeichnis mit.

Gegenstände und Bekleidung sind - soweit nichts anderes bestimmt - in handelsüblicher, einfacher Qualität zu beschaffen.

Die Bekleidung der Gefangenen ist in Farben zu beschaffen, die sich deutlich von den Dienstkleidungsfarben unterscheiden. Alle Bekleidungsgegenstände sind mit einem Größenetikett zu versehen.

1. Bekleidung für männliche Gefangene

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
1.1 Hose Jeanshose   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
1.2 Hemd (Sommerhemd) T-Shirt oder Polohemd Zentrale Beschaffung; JVA Brandenburg a. d. H.    
1.3 Hemd (Winterhemd) Sweat-Shirt Zentrale Beschaffung; JVA Brandenburg a. d. H.    
1.4 Wetterjacke Parka-Schnitt, herausnehmbares Innenfutter Zentrale Beschaffung; JVA Brandenburg a. d. H.   kann auch bei der Außenarbeit getragen werden
1.5 Unterhemd, ohne Ärmel handelsüblich      
1.6 Unterhemd, mit Ärmel handelsüblich     Nur bei Bedarf in der kälteren Jahreszeit auszugeben
1.7 Unterhose (kurz) handelsüblich      
1.8 Unterhose (lang) handelsüblich     Nur bei Bedarf in der kälteren Jahreszeit auszugeben
1.9 Socken Kurzsocken      
1.10 Taschentuch handelsüblich      
1.11 Schlafanzug Trikotausführung, Jacke mit langen Ärmeln, lange Hose      
1.12 Halbschuhe Schnürschuhe, Obermaterial Leder      
1.13 Hausschuhe Schlappenform      
1.14 Badelatschen handelsüblich      
1.15 Gürtel Gurtband mit Klipverschluss/Einheitsgröße   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
1.16 Hosenträger        

2. Bekleidung für weibliche Gefangene

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb
Anmerkungen
2.1 Hose blau      
2.2 Sommerpulli T-Shirt, Poloshirt, Achseltop      
2.3 Winterpulli Sweat-Shirt      
2.4 Unterhemd weiß      
2.5 Slip weiß      
2.6 Büstenhalter helle Farbe      
2.7 Socken handelsüblich      
2.8 Halbschuhe Schnürschuhe, Obermaterial Leder      
2.9 Badelatschen handelsüblich      
2.10 Hausschuhe Schlappenform      
2.11 Strickjacke        
2.12 Wetterjacke Parka-Schnitt, herausnehmbares Innenfutter, olivgrün      
2.13 Taschentuch        
2.14 Nachthemd handelsüblich      
2.15 Schlafanzug Trikotausführung, Jacke mit langen  Ärmeln, lange Hose      

3. Arbeitskleidung

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
3.1.1 Jacke Allgemein üblicher Zuschnitt, blau   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.1.2 Wattejacke        
3.1.3 Maschinenschutzanzug
- Jacke -
Allgemein üblicher Zuschnitt, blau     auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.1.4 Schweißerjacke       auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.2.1 Rundbundhose     EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.2.2 Latzhose     EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.2.3 Maschinenschutzanzug
- Latzhose -
      auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.2.4 Schweißerlatzhose       auszugeben, soweit  nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.3 Mütze Schirmmütze, blau      
3.4 Hemd mit langen Ärmeln   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H  
3.5 Hemd mit kurzen Ärmeln; T-Shirt, Polohemd o. ä.      
3.6 Pullover Sweat-Shirt, grau      
3.7 Socken Normalsocken, grob gestrickt      
3.8.1 Halbschuhe Schnürschuhe, Obermaterial Leder      
3.8.2 hohe Schuhe wie 1.2.9      
3.8.3 Sicherheitshalbschuhe wie 1.2.9, Schutzklasse S 1 - S 3     auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.8.4 hohe Sicherheitshalbschuhe wie 1.2.9, Schutzklasse S 1 - 3     auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.8.5 Gummistiefel/Sicherheitsgummistiefel       auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.9 Handschuhe        
3.10 Regenschutzkleidung        
3.11 Jacke für Bäcker,  Köche und Essenausteiler weiß   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.12 Hose für Bäcker, Köche und Essenausteiler weiß   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.13 Mütze für Bäcker, Köche und Essenausteiler Schirmmütze, weiß      
3.14 Hemd für Bäcker, Köche und Essenausteiler T-Shirt, weiß, kochfest   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.15 Schürze für Essenausteiler aus Baumwollkörper, rohweiß   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.16 Schürze für Gemüseputzer und Kartoffelschäler aus kobaltblauem Baumwollkörper   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
3.17 Sicherheitsschuhe weiß, Schutzklasse S 2     auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen  
3.18 Kittel        

4. Sportkleidung

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
4.1 Sporthose        
4.2 Sporthemd T-Shirt      
4.3 Trainingsanzug        
4.4 Sportschuhe        

5. Gegenstände des täglichen Gebrauchs

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
5.1 Matratze für Normalbett Schaumstoffvollplatte, 70 mm stark   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.2 Matratze für Krankenbett wie 3.1, jedoch 90 mm   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.3 Kopfteil Schaumstoff   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.4 Kopfkissen     EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.5 Kopfkissenbezug     EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.6 Schonbezug für Matratzen Pro Tex, blau, für Wischdesinfektion geeignet   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.7 Schonbezug für Kopfteile Pro Tex, blau, für Wischdesinfektion geeignet   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.8 Bettlaken weiß   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.9 Decke 200 cm x 140 cm      
5.10 Deckenbezug     EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.11 Kleiderbeutel aus olivgrünem Kleidersackstoff mit einem zum verplomben geeigneten Reißverschluss, Außentasche zur vorübergehenden Aufnahme von Schmutzwäsche   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.12 Kleiderbügel Kunststoff oder Metall      
5.13 Handtuch Frottierware, handelsüblich, zwei verschiedene Farben   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.14 Geschirrtuch handelsüblich   EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  
5.15 Waschlappen handelsüblich, zwei verschiedene Farben      
5.16 Wäschenetz        
5.17 Badvorleger handelsüblich     anstaltsbezogen beim MdJ zu beantragen
5.18 Tragetasche     EB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.  

6. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
6.1 Aschenbecher Kunststoff      
6.2 Butterbrotdose Kunststoff      
6.3 Esslöffel rostfreier Stahl      
6.4.1 Schüssel, groß Hartporzellan oder Kunststoff, weiß, Fassungsvermögen ca. 1,5 l      
6.4.2 Schüssel, mittel Hartporzellan oder Kunststoff, jedoch Fassungsvermögen ca. 0,5 l      
6.4.3 Schüssel, klein Hartglas oder Kunststoff, Fassungsvermögen ca. 0,25 l      
6.5 Frühstückbrettchen        
6.6 Gabel rostfreier Stahl, kurze Zinken      
6.7 Kaffeekanne Hartporzellan oder Kunststoff, weiß, Fassungsvermögen ca. 0,5 l      
6.8 Messer rostfreier Stahl, Heft aus Metall oder Kunststoff (spülmaschinenfest), ungehärtete kurze Klinge      
6.9 Tasse Kaffeebecher aus Hartporzellan oder Kunststoff, weiß, Fassungsvermögen ca. 0,25 l l      
6.10 Teelöffel rostfreier Stahl      
6.11 Teller Hartporzellan oder Kunststoff, weiß, halbtief, Fassungsvermögen ca. 0,35 l      
6.12 Untertasse Hartporzellan oder Kunststoff, weiß      
6.13 Dosenöffner        
6.14 Salzstreuer        
6.15 Frischhaltedose        
6.16 Seifendose Kunststoff      
6.17 Zahnputzbecher Kunststoff      

7. Körperpflege- und Reinigungsmittel

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
7.1 Binden und Tampons       Körperpflegemittel sind den Gefangenen endgültig zu belassen
7.2 Haarwaschmittel        
7.3 Handwaschbürste        
7.4 Kamm unverbrechliches Material, ca. 17 cm lang      
7.5.1 Einwegrasierer        
7.5.2 Rasierpinsel        
7.5.3 Rasierseife        
7.6 Reinigungs- und Haftpulver für Zahnprothesen        
7.7 Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen        
7.8 Seife Toilettenseife, ca. 80% Fettgehalt, in Stücken bis zu 100 g      
7.9 Spültuch kochfest      
7.10 Staubtuch        
7.11 Toilettenpapier        
7.12.1 Zahnbürste        
7.12.2 Zahnpasta        
7.13 Schnürsenkel