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Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg
vom 9. September 2004
Erlass vom 07. April 1997 Az.: 14 - P 1102 - 04/97
Gemäß der Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (JubVwV), veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 13 vom 3. April 1997, erhalten Beamte bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde.
Nach der JubVwV sind Dankurkunden für ein 25 jähriges Dienstjubiläum von der Person, die die oberste Dienstbehörde bestimmt, und für ein 40- oder 50-jähriges Dienstjubiläum vom Ministerpräsidenten zu unterzeichnen. Die Aushändigung der Urkunden soll nach Möglichkeit durch den Behördenleiter bzw. dessen ständigen Vertreter erfolgen.
Durch Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der OFD Cottbus sind die in dem o. g. Erlass vom 07.04.1997 gegebenen ergänzenden Hinweise ab sofort an die neuen Gegebenheiten anzupassen:
- Unterzeichnung der Dankurkunde für ein 25 jähriges Dienstjubiläum
Die Unterzeichnung der Dankurkunde wird für die Beamten des höheren Dienstes, für die das Ministerium der Finanzen personalaktenführende Stelle ist, von der Ministerin der Finanzen vorgenommen.
Die Unterzeichnung der Dankurkunde für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes im nachgeordneten Bereich des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch den jeweiligen Leiter der Dienststelle. - Aushändigung der Dankurkunde
Die Aushändigung der Dankurkunde soll im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen durch den jeweiligen Dienststellenleiter oder dessen Ständigen Vertreter erfolgen. Für Angestellte und Arbeiter erfolgt die Unterzeichnung und Aushändigung der Dankurkunde für die Arbeitsjubiläen analog.
Des Weiteren weise ich auf Folgendes hin:
In dem als Anlage der JubVwV beigefügten Muster einer Dankurkunde heißt es
„... zur Vollendung einer Dienstzeit von .... Jahren am ........“.
Statt dieser Formulierung bitte ich in den Dankurkunden ausschließlich die Formulierung
„... nach Vollendung einer Dienstzeit von .... Jahren am .....“ (s. Anlage 2) zu verwenden.
Ich bitte ferner, Berichte zur Ausfertigung von Dankurkunden für die Beamten des höheren Dienstes bzw. für 40 oder 50 jährige Dienstjubiläen unter Vorlage der Personalakte, des Personalspiegels (Anlage 3) und der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit der Beamten bzw. der Feststellung anerkannter Beschäftigungszeiten der Angestellten und Arbeiter zehn Wochen vor dem Jubiläumstag vorzulegen.
Den Erlass vom 07.04.1997 Az.: 14 - P1102 - 04/97 hebe ich auf.