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Zahnärztliche Versorgung der Gefangenen und Untergebrachten einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen
Zahnärztliche Versorgung der Gefangenen und Untergebrachten einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen
vom 10. September 2013
(JMBl/13, [Nr. 10], S.94)
1. Art und Umfang der zahnärztlichen Versorgung
1.1 Die Kosten der notwendigen zahnärztlichen Versorgung – bei Zahnersatz oder Zahnkronen in einfacher Ausführung – trägt die Landeskasse (§ 74 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes [BbgJVollzG], § 67 Absatz 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes [BbgSVVollzG]).
1.2 Die zahnärztliche Versorgung ist unter strenger Indikationsstellung auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Form zu beschränken, die den allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigt (§ 74 Absatz 1 BbgJVollzG, § 67 Absatz 2 BbgSVVollzG).
1.3 Für Art und Umfang der notwendigen zahnärztlichen Leistungen sind die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung sowie die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen zu beachten.
2. Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
2.1 Die Gefangenen und Untergebrachten erhalten die erforderliche zahnprothetische Versorgung, sofern die behandelnde Zahnärztin oder der behandelnde Zahnarzt die Notwendigkeit bescheinigt hat und die Maßnahme innerhalb der voraussichtlichen Verweildauer abgeschlossen werden kann.
2.2 Für Art und Umfang der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gelten gemäß § 74 Absatz 1 BbgJVollzG beziehungsweise § 67 Absatz 1 BbgSVVollzG die allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere finden die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung sowie die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen Anwendung.
2.3 Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen werden vom Land voll übernommen. Zu den Kosten für die notwendigen zahntechnischen Leistungen wird aus Haushaltsmitteln ein Zuschuss in Höhe von 50 vom Hundert geleistet.
2.4 Gefangene und Untergebrachte mit einer Verweildauer von weniger als sechs Monaten vom Zeitpunkt der Antragstellung erhalten in der Regel keine Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen. Ausnahmen sind mit Einwilligung der Anstaltsleitung zulässig, wenn es aus allgemeinen medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich ist, sofort eine zahnprothetische Behandlung durchzuführen.
2.5 Bei bedürftigen Gefangenen oder Untergebrachten können die Kosten für die zahntechnischen Leistungen voll übernommen werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleitung. Soweit davon auszugehen ist, dass Gefangene später über genügend Mittel verfügen werden, ist der Eigenanteil zu stunden. § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung und Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 59 sind zu beachten.
2.6 Nach § 71 BbgJVollzG beziehungsweise § 65 Absatz 1 BbgSVVollzG kann für die zahnärztliche und zahnprothetische Versorgung zweckgebunden Geld eingezahlt werden.
2.7 Das Eingliederungsgeld darf unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 BbgJVollzG beziehungsweise des § 65 Absatz 2 BbgSVVollzG in Anspruch genommen werden.
2.8 Den Gefangenen ist auf Antrag eine nicht notwendige, jedoch zweckmäßige Behandlung zu gestatten. Die gesamten Kosten für diese zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 74 Absatz 2 Satz 2 BbgJVollzG, § 67 Absatz 2 Satz 2 BbgSVVollzG). Gleiches gilt für andere als die in Nummer 2.2 bezeichneten prothetischen Maßnahmen.
2.9 Zu den Kosten der Ersatzbeschaffung für eine beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Zahnprothese erhalten die Gefangenen nur dann einen Zuschuss, wenn sie den Verlust oder den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben.
3. Von der fachaufsichtführenden Ärztin oder dem fachaufsichtführenden Arzt wird jährlich die Überprüfung einer Stichprobe der Heil- und Kostenpläne veranlasst. Hierfür sind 20 vom Hundert der Heil- und Kostenpläne des Vorjahres bis zum 30. Januar an die fachaufsichtführende Ärztin oder den fachaufsichtführenden Arzt zu übersenden.
4. Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 1. Juni 1993 (JMBl. S. 112), die zuletzt durch die Rundverfügung vom 24. Januar 2008 (JMBl. S. 20) geändert worden ist, tritt am 31. August 2013 außer Kraft.
Potsdam, den 10. September 2013
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg