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Übertragung von Aufgaben auf die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg

Übertragung von Aufgaben auf die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg
vom 4. September 2023
(JMBl/23, [Nr. 9], S.132)

I.

Die Justizakademie ist eine Einrichtung des Landes. Sie ist dem Ministerium der Justiz direkt unterstellt und wird von ihrer Leiterin oder ihrem Leiter geführt. Die Leiterin oder der Leiter organisiert den Geschäftsbetrieb und ist – unbeschadet weiterer Regelungen durch Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verfügungen – verantwortlich für die nachfolgend benannten Aufgaben:

1. Planung der Fortbildungsveranstaltungen und Erstellen des jährlichen Fortbildungsprogramms, soweit nicht das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zuständig ist

2. Organisation und Vorbereitung der Fortbildungsveranstal­tungen, soweit nicht das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zuständig ist, insbesondere

2.1 Erstellen der Tagungsprogramme

2.2 Gewinnung von Referentinnen und Referenten; einschließlich Abschluss von Honorarverträgen

2.3 Gewinnung von Tagungsleiterinnen und -leitern

2.4 Ausschreibung der Fortbildungsveranstaltungen

2.5 Einladung der Teilnehmenden und Veranlassung ihrer Abordnung

3. Durchführung und Auswertung von Fort- und ausgewählten Ausbildungsveranstaltungen, soweit nicht das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zuständig ist, einschließlich

3.1 Betreuung der Referentinnen und Referenten sowie Teilnehmenden

3.2 Vergütung und Aufwandsentschädigung für Referentinnen und Referenten

3.3 inhaltliche und organisatorische Auswertung der Veran­staltungen

4. Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte in der Ausbildung des mittleren Justizdienstes, insbesondere

4.1 Leitung der Lehrgänge

4.2 Bestellung der Mitglieder der Lehrplankommission und deren Leiterin oder Leiter

4.3 Erteilung der Freigabe der Lehrpläne und der Unterrichtsmaterialien, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig ist

4.4 Bewertung der Anwärterinnen und Anwärter am Ende der fachtheoretischen Abschnitte

4.5 Organisation und Durchführung der Abschlussprüfungen in dem durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg zugewiesenen Rahmen

5. Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel, Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltsansätze

6. Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Justizakademie einschließlich Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis, soweit diese nicht dem Ministerium der Justiz vorbehalten sind. Die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg bleiben unberührt.

7. Mitwirkung bei Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 20. Januar 2010 (JMBl. S. 10) außer Kraft.

Potsdam, den 4. September 2023

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann