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Verwendung von Justizkostenmarken, Umstellung auf Euro und Aufruf zur Einziehung

Verwendung von Justizkostenmarken, Umstellung auf Euro und Aufruf zur Einziehung
vom 20. September 2001
(JMBl/01, [Nr. 10], S.198)

Anlässlich der Umstellung auf Euro zum 1. Januar 2002 bestimme ich hinsichtlich der Verwendung von Justizkostenmarken Folgendes:

I.

  1. Die auf DM lautenden Gerichtskostenmarken des Landes Brandenburg (Jahrgänge 2001 und früher) werden mit Ablauf des 28. Februar 2002 für ungültig erklärt und aus dem Verkehr gezogen. Sie dürfen noch bis zum 28. Februar 2002 zur Zahlung angenommen werden.
  2. Bei Verwendung nach dem 1. Januar 2002 ist neben den aufgerufenen Gerichtskostenmarken der entsprechende Euro-Betrag zu vermerken. Der Euro-Betrag ist kaufmännisch auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.
  3. Die aufgerufenen Gerichtskostenmarken können bei den Gerichtszahlstellen der Amtsgerichte bis zum 30. Juni 2002 zur Werterstattung eingereicht werden. Die Gerichtskostenmarken anderer Bundesländer können in Brandenburg nicht umgetauscht bzw. erstattet werden.
  4. Die anderen Landesjustizverwaltungen werden entsprechende Kostenmarkenaufrufe bekannt geben. Nach Ablauf des unter Nummer 1 genannten Stichtages dürfen auch die zur Einziehung aufgerufenen Gerichtskostenmarken anderer Bundesländer nicht mehr zur Zahlung angenommen werden.
  5. Wegen der Bekanntgabe des Aufrufstermins durch die Behördenleitung sowie wegen der Werterstattung und der Vernichtung der aufgerufenen Gerichtskostenmarken wird auf die Nummern 9 und 13 der Justiz-Kostenmarkenordnung (Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 19. Februar 1999, JMBl. S. 26) verwiesen.
  6. Ab dem 1. Januar 2002 werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen auf Cent und Euro lautende Gerichtskostenmarken eingeführt. In den übrigen Ländern wird der Verkauf von Gerichtskostenmarken eingestellt. Die auf Cent und Euro lautenden Gerichtskostenmarken der vorgenannten Bundesländer werden gemäß der Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern als Zahlungsnachweis anerkannt.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Potsdam, den 20. September 2001

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
In Vertretung

Gustav-Adolf Stange