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Einstellung von Jugendstrafverfahren nach §§ 45, 47 JGG (Diversion)

Einstellung von Jugendstrafverfahren nach §§ 45, 47 JGG (Diversion)
vom 22. Dezember 2000
(JMBl/01, [Nr. 2], S.23)

geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 6. Februar 2003
(JMBl/03, [Nr. 3], S.30)

I.
Allgemeines

Jugendkriminalität ist oft Ausdruck eines entwicklungstypischen und episodenhaften Verhaltens, das in der weiteren sozialen und Persönlichkeitsentwicklung abgelegt wird. Bei Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender kann deshalb häufig von einer jugendstrafrechtlichen Reaktion durch Urteil abgesehen werden, wenn die erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung gemäß §§ 45, 47 JGG (Diversion) sichergestellt ist. Dabei sind im besonderen Maße entwicklungsbedingte Besonderheiten wie die persönliche Entwicklung, die Lebensumstände, das Alter, aber auch die näheren Umstände und Hintergründe der Tat zu beachten. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke verlangt, dass in jedem Einzelfall genau abgewogen wird, ob eine nichtförmliche Erledigung dem förmlichen Verfahren vorzuziehen ist. Es können trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für eine nichtförmliche Erledigung gewichtige erzieherische Erwägungen für die Durchführung eines förmlichen Verfahrens sprechen.

Die in § 45 JGG geregelten Möglichkeiten der Diversion erlauben es, die Reaktion auf Straftaten eines Jugendlichen pädagogisch sinnvoll zu beschleunigen. Andererseits darf Diversion nicht zu einer Missachtung der Unschuldsvermutung oder einer Einschränkung von Verteidigungsrechten führen. Eine Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG ist daher erst dann zu erwägen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht und der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht ernstlich bestreitet. Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO gehen Diversionsentscheidungen in jedem Fall vor. Im Falle ernsthaften Bestreitens kommt eine Diversionsentscheidung nicht in Betracht.

Mit dem nachfolgenden Runderlass sollen Grundsätze aufgestellt werden, um eine einheitliche Handhabung der §§ 45, 47 JGG zu fördern. Den Jugendstaatsanwälten bleibt jedoch naturgemäß stets ein Beurteilungsspielraum erhalten, der es ihnen ermöglicht, die Diversionsvorschriften in weiteren geeigneten Fällen anzuwenden oder bei Vorliegen der hier angenommenen Voraussetzungen von anderen Reaktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Dies gilt insbesondere auch für Heranwachsende, auf die die Anwendung des allgemeinen Strafrechts überwiegend wahrscheinlich ist. Insoweit besitzen die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften zur Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153 a StPO) Vorrang gegenüber den Diversionsvorschriften des Jugendstrafrechts. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gleichermaßen vorrangig sind zudem die §§ 154, 154a StPO.

Die Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz werden von diesem Runderlass nicht berührt.

II.
Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nach Diversionsgesichtspunkten

1. § 45 Abs. 1 JGG

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 JGG kommt bei Vergehen erstmals auffälliger Beschuldigter in Betracht, wenn es sich um jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt und geringen Auswirkungen handelt, das über die bereits von der Entdeckung der Tat und dem Ermittlungsverfahren ausgehenden Wirkungen hinaus keine erzieherischen Maßnahmen erfordert.

Bei Wiederholungstätern ist die Vorschrift nur im Ausnahmefall anzuwenden. Dieser Gruppe von Beschuldigten gegenüber kann eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG in Betracht kommen, wenn der Zeitabstand zwischen den Taten nicht unerheblich ist oder diese im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter oder ihre Begehungsweisen nicht vergleichbar sind.

Als jugendtypisches Fehlverhalten sind insbesondere leichtsinniges, unbekümmertes, ziel- und planloses situationsbedingtes Handeln sowie aus Geltungsbedürfnis oder Erlebnishunger motivierte Verhaltensweisen einzustufen. Geringe Auswirkungen sind bei Eigentums- und Vermögensdelikten mit einem Schaden oder Sachwert nicht über 25,00 EUR im Regelfall anzunehmen.

§ 45 Abs. 1 JGG kann insbesondere auf folgende Straftaten angewandt werden:

  • Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei geringwertiger Sachen und Vermögensdelikte (§§ 242, 246, 248 a, 259, 263, 265 a StGB) mit einem Schaden oder Sachwert nicht über 25,00 EUR;
  • unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (§ 248 b StGB), wenn das benutzte Fahrzeug im Eigentum von Familienangehörigen steht oder eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist;
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), wenn der Tatbestand durch eigene Benutzung eines Mopeds oder Mofas oder eines unter Anleitung von Fahrerlaubnisinhabern benutzten Personenkraftwagens verwirklicht worden ist, ohne dass eine verkehrsgefährdende Situation herbeigeführt wurde;
  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 PflVG), wenn ein Unfall oder eine Gefährdungssituation nicht eingetreten ist;
  • leichte Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§§ 1, 4 KfzStG);
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn der Fremdschaden nicht über 100,00 EUR liegt oder der Beschuldigte wesentlich zur Unfallaufklärung beigetragen hat und ein Fahrverbot wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt;
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB), wenn zwar Strafantrag nach § 303 c StGB gestellt, aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen ist;
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB);
  • Beleidigung (§ 185 StGB);
  • leichte Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz (§§ 94, 95 Telekommunikationsgesetz);
  • leichte Fälle des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 StGB);
  • geringfügige Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz, sofern wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Vervielfältigungsstücke verzichtet oder wirksam in eine Vernichtung der durch die Tat hervorgebrachten Produkte eingewilligt wird;
  • fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), wenn zwar Strafantrag nach § 230 StGB gestellt, aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen ist.

2. § 45 Abs. 2 JGG

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 JGG nicht in Betracht, so ist eine informelle Erledigung nach § 45 Abs. 2 JGG dann geboten, wenn eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist, die derart auf den Jugendlichen einwirkt, dass auch ohne Beteiligung des Jugendrichters nach § 45 Abs. 3 JGG, die Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens (§§ 76 ff. JGG) oder die Erhebung einer Anklage zu erwarten ist, dass er nicht wieder straffällig wird.
Ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG kommt insbesondere bei wiederholter Begehung derjenigen Delikte, bezüglich derer das Verfahren im Erstfall gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt werden kann, sowie bei schwerwiegenderen Taten in Betracht.

Eine Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG ist danach insbesondere bei folgenden Straftaten zu erwägen:

  • unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248 b StGB), wenn das benutzte Fahrzeug nicht im Eigentum von Familienangehörigen steht und eine Fahrerlaubnis erforderlich ist;
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz (§§ 1, 6 PflVG), wenn dabei eine Gefährdungssituation entstanden ist oder ein Unfall ohne schwere Folgen verursacht wurde;
  • Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 303 c StGB zu bejahen ist;
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn der Fremdschaden einen Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt und ein Fahrverbot wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt;
  • Eigentums- und Vermögensdelikte im Sinne von Nummer 1 bei Schäden oder Sachwerten bis zu 75,00 EUR;
  • leichte Fälle der fahrlässigen Körperverletzung, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bejahen ist;
  • leichte Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB [Angriffsintensität und Folgen gering]), wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bejahen ist.

3. § 45 Abs. 3 JGG

Reichen auch die Reaktionsmöglichkeiten nach § 45 Abs. 2 JGG nicht aus und hält der Jugendstaatsanwalt die Einschaltung des Jugendrichters aus erzieherischen oder anderen Gründen für geboten, ohne dass gewichtigere Maßnahmen (insbesondere die Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens, §§ 76 ff. JGG, oder die Erhebung einer Anklage) angemessen erscheinen, kommt das formlose richterliche Erziehungsverfahren nach § 45 Abs. 3 JGG in Betracht, wenn der Beschuldigte geständig ist.

4. § 47 JGG

Nach Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG jederzeit anregen. Dies gilt namentlich dann, wenn zwischenzeitlich angemessene erzieherische Reaktionen im sozialen Umfeld des Jugendlichen erfolgt sind oder sich aufgrund der Einschaltung der Jugendgerichtshilfe entsprechende Möglichkeiten eröffnen.
Beabsichtigt das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG, erteilt die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen.

III.
Verfahren und Verfahrensbeteiligte

1. Polizei

Die Polizei ermittelt sämtliche für eine Entscheidung nach §§ 45, 47 JGG wesentlichen Informationen. Sie unterrichtet das zuständige Jugendamt bereits bei der Einleitung des Verfahrens über Straftaten von Jugendlichen und regt darüber hinaus ggf. notwendige Erziehungsmaßnahmen an. Sind für eine Ermessensentscheidung Informationen der Jugendgerichtshilfe notwendig, kann sie diese anhören.
Mit der Bearbeitung von Jugendsachen werden besonders geschulte Polizeibeamte (Jugendsachbearbeiter) betraut. Diese werden deliktsspezifisch in den Regionalkommissariaten, den Arbeitsgruppen „Jugendliche Intensivtäter“ sowie in speziellen „Regionalkommissariaten Jugendkriminalität“ tätig. Es gilt der Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 15. August 2000 (IV 8.3-6591).

Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Ist der erschienene Beschuldigte geständig oder kann der Tat- und Schuldnachweis auf andere Weise geführt werden und widerspricht der Beschuldigte dem nicht,
    • hat der Vernehmungsbeamte anlässlich der verantwortlichen Vernehmung ein erzieherisches Gespräch mit dem Beschuldigten zu führen, das der Normverdeutlichung dient und die erzieherischen Wirkungen des Ermittlungsverfahrens unterstützen soll. Gleichzeitig sollen die Beschuldigten in geeigneten Fällen auf Hilfs- und Beratungsangebote staatlicher oder sozialer Organisationen, insbesondere von Trägern der Jugendhilfe, hingewiesen werden.

      Vorladungen sind an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter zu richten.
    • Kommt als weitere erzieherische Reaktion eine sofortige Entschuldigung beim Opfer oder eine sofortige Schadenswiedergutmachung in Betracht, regt die Polizei diese Maßnahmen an Ort und Stelle an.

      Hält die Polizei danach weitere Maßnahmen für entbehrlich, so teilt sie dies unter gleichzeitiger Übersendung der Akten der Staatsanwaltschaft mit und schlägt eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG vor.
    • Erachtet die Polizei vor Ort - gegebenenfalls nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe - eine darüber hinausgehende Maßnahme für erforderlich (zum Beispiel gemeinnützige Arbeit, Arbeit zur Schadenswiedergutmachung, kleinere Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, förmlicher Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme am Verkehrsunterricht oder sonstige erzieherische Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG), unterbreitet sie der Staatsanwaltschaft - in geeigneten Fällen telefonisch - einen entsprechenden Vorschlag und holt hierzu deren Zustimmung ein. Anschließend bespricht sie die erzieherische Maßnahme mit dem Erziehungsberechtigten und Beschuldigten. Dabei ist klarzustellen, dass es sich nicht um eine staatliche Anordnung, sondern lediglich um eine Anregung handelt, die im Hinblick auf eine spätere Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegeben wird. Erforderlich ist weiter, dass der Beschuldigte die Anregung akzeptiert und die Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter nicht widersprechen.

      Polizei und Jugendgerichtshilfe arbeiten bei der Durchführung der erzieherischen Maßnahmen eng zusammen. Insbesondere unterrichtet die Polizei die Jugendgerichtshilfe, wenn ein unterstützendes Erziehungsangebot zur Vermeidung künftiger strafbarer Handlungen aus ihrer Sicht hilfreich erscheint.

      Die Polizei übersendet die Akten schließlich der Staatsanwaltschaft und schlägt die Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG vor, falls die Maßnahme durchgeführt wurde.
  2. Erscheinen Beschuldigte nicht bei der Polizei, machen sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder bestreiten sie ernstlich den Tatvorwurf, sieht die Polizei von Reaktionen ab und übersendet die Vorgänge nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

2. Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwaltschaft obliegt als Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160, 161 StPO) auch die Entscheidung über Diversionsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG.

  1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein, muss der Inhalt der Einstellungsnachricht eine erzieherische Ausprägung enthalten.
  2. Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG in Betracht, verfährt der Jugendstaatsanwalt in der Regel wie folgt:

    aa) Er sieht von der Verfolgung ab, wenn er die bereits durchgeführten erzieherischen Maßnahmen für ausreichend hält.

    bb) Hält er eine Ermahnung des Beschuldigten für erforderlich, kann er
    • den Beschuldigten vorladen und persönlich ermahnen;
    • wo dies ausnahmsweise als ausreichend erscheint, dem Beschuldigten ein Schreiben mit ihn ermahnendem Inhalt übersenden;
    • die Jugendgerichtshilfe bitten, mit dem Beschuldigten ein Gespräch zu führen, wenn die Umstände des Einzelfalles dies angezeigt erscheinen lassen.

    cc) Hält der Jugendstaatsanwalt sonstige erzieherische Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe für erforderlich, unterrichtet er diese unter Hinweis auf die erzieherischen Maßnahmen, die er für eine Einstellung des Verfahrens als erforderlich erachtet. Er bittet weiter um umgehende Mitteilung von deren Durchführung.

    dd) Ist die Jugendgerichtshilfe der Auffassung, dass andere als die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen erzieherischen Maßnahmen angezeigt sind, regt sie entsprechende Änderungen an.

    ee) In geeigneten Fällen bittet die Staatsanwaltschaft die bei den Sozialen Diensten der Justiz eingerichteten Vermittlungsstellen, einen Täter-Opfer-Ausgleich oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 24. August 2000 (JMBl. S. 114) findet Anwendung.

  3. Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 3 JGG vor, so übersendet die Staatsanwaltschaft dem Jugendgericht den Vorgang und regt eine Maßnahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG an.
  4. Unbeschadet von Vorstehendem ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht gehindert, bei Vorliegen der dort angenommenen Voraussetzungen andere Reaktionsmöglichkeiten zu ergreifen oder auch in den dort nicht aufgeführten Fällen die Voraussetzungen des § 45 JGG als gegeben anzunehmen.

3. Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe als Teil der Jugendhilfe wirkt in allen Verfahrensstadien mit (§§ 38 Abs. 3 JGG, 52 SGB VIII). Sie berichtet über das soziale Umfeld des Beschuldigten, über bereits gewährte oder eingeleitete Erziehungsmaßnahmen, äußert sich zu Maßnahmen, die zu ergreifen sind, weist auf vorhandene pädagogische Angebote hin und entfaltet eigene erzieherische Initiativen unter Vorbereitung einer Diversionsentscheidung gemäß §§ 45, 47 JGG.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hält im Rahmen der Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend geeignete Angebote, Leistungen und Dienste bereit, entwickelt solche und macht ggf. angemessene Vorschläge.

Die Jugendgerichtshilfe prüft, ob eine schnelle Schadenswiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ähnliche Maßnahmen möglich sind.

Sie berichtet der Staatsanwaltschaft beschleunigt über ihre Erkenntnisse.

IV.
Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit

Dem Diversionsverfahren ist von allen beteiligten Behörden die größtmögliche Beschleunigung zu geben.

Die Behörden arbeiten verfahrensübergreifend zusammen. Die Staatsanwaltschaft lädt bei Bedarf zu Dienstbesprechungen ein, an denen neben Vertretern von Polizei und Jugendamt auch Angehörige der Jugendgerichte und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilnehmen können.

V.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung des Ministeriums der Justiz vom 20. Mai 1991 (JMBl. S. 38) außer Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 2000

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche