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Jugendstrafvollzug in freien Formen
Jugendstrafvollzug in freien Formen
vom 28. Dezember 2006
(JMBl/07, [Nr. 1], S.12)
I.
In Ergänzung zu § 91 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz und der in Nrn. 6 und 9 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) getroffenen Regelungen wird bestimmt:
1
Lockerungen des Jugendstrafvollzuges
Als Lockerung des Vollzuges kann neben Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang auch angeordnet werden, dass geeignete Gefangene, die zur Vollstreckung einer Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Wriezen oder die Jugendstrafabteilung der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen eingewiesen sind, zur Teilnahme an einem Entlassungsintensivtraining in einer besonderen, durch das Ministerium der Justiz bestimmten und der Heimaufsicht des Landesjugendamtes unterliegenden Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht werden.
2
Eignung
Für die Teilnahme an einem Entlassungsintensivtraining in einer besonderen Einrichtung der Jugendhilfe sind vorrangig heranwachsende Jugendstrafgefangene geeignet, die einen Teil der verhängten Jugendstrafe verbüßt haben, mitwirkungsbereit sind, der Teilnahme an einem vorbereitenden Entlassungsintensivtraining zur Verselbstständigung und dauerhaften straffreien Integration in die Zivilgesellschaft bedürfen und bei welchen eine Erprobung verantwortet werden kann.
3
Zuweisung
Die Entscheidung über die Teilnahme eines Jugendstrafgefangenen an einem Entlassungsintensivtraining in einer besonderen Einrichtung der Jugendhilfe trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt Wriezen auf der Grundlage eines entsprechenden Lockerungsantrages des Jugendstrafgefangenen sowie eines positiven Votums der Vollzugskonferenz und eines gesonderten positiven Votums der Leitung der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe nach Anhörung des Vollstreckungsleiters.
Jugendstrafgefangene, die einen Teil der verhängten Jugendstrafe in der Jugendstrafabteilung der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen verbüßt haben und sich für die Teilnahme an einem Entlassungsintensivtraining in einer besonderen Einrichtung der Jugendhilfe eignen, sind mit einer entsprechenden Empfehlung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen zur Vorbereitung der Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wriezen in die Justizvollzugsanstalt Wriezen zu verlegen.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Wriezen erteilt dem Jugendstrafgefangenen die Weisung, sich in der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe aufzuhalten, an dem Entlassungsintensivtraining teilzunehmen, insbesondere übertragene Aufgaben und Arbeiten zu verrichten, die Hausordnung der Einrichtung zu beachten sowie den Anforderungen der pädagogischen Fachkräfte oder anderer Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
4
Fortbestehen des Jugendstrafvollzugsverhältnisses, Zuständigkeit des Leiters der einweisenden Jugendstrafanstalt
Während des Aufenthalts des Jugendstrafgefangenen in der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe bleibt das Vollzugsverhältnis bestehen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Wriezen ist während der Unterbringung der gelockerten Jugendstrafgefangenen in der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe für alle begünstigenden und eingreifenden Entscheidungen zuständig, die das jugendstrafvollzugliche Grundverhältnis berühren. Dies gilt nicht für Weisungen und Auflagen zur Steuerung der pädagogischen Prozesse des Entlassungsintensivtrainings. Bei Weisungsverstößen kann der Leiter der Justizvollzugsanstalt Wriezen die Lockerung gemäß den Vorgaben der Nr. 9 Abs. 3 ff. VVJug widerrufen. Stellungnahmen zur Aussetzung der Restjugendstrafe zur Bewährung sowie anderen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter oder der Gnadenbehörden werden durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Wriezen unter Zuziehung eines Votums der Leitung der besonderen Einrichtung de r Jugendhilfe erstellt.
5
Gelder
Die Jugendstrafgefangenen erhalten nach Maßgabe des § 176 Strafvollzugsgesetz und der Festlegungen in den Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) Arbeitsentgelt, Taschengeld oder Ausbildungsbeihilfe. Die auf das Hausgeld entfallenden Geldbeträge aus dem Arbeitsentgelt und der Ausbildungsbeihilfe sowie das Taschengeld werden auf gesonderte Konten der Jugendstrafgefangenen bei der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe überwiesen. Die Festsetzung des Haus- und Taschengeldes und die Geldverwaltung werden der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe übertragen.
6
Medizinische Versorgung
Die Jugendstrafgefangenen erhalten medizinische Behandlung und Pflege in der Justizvollzugsanstalt Wriezen nach Maßgabe der Nrn. 47 - 54 VVJug.
7
Strafzeitberechnung
Die Verweildauer in der besonderen Einrichtung der Jugendhilfe ist auf die Strafzeit anzurechnen.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt zum 28. Dezember 2006 in Kraft.
Potsdam, den 28. Dezember 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger