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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Kontrollmitteilungen über die Gewährung von Job-Tickets
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Kontrollmitteilungen über die Gewährung von Job-Tickets
vom 17. März 2004
Das Finanzamt für Körperschaften II Berlin hat auf Grund einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der S-Bahn Berlin GmbH Kontrollmitteilungen über die Gewährung von steuerfreien Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer in den Jahren 1999 und 2000 in Form einer ÖPNV-Fahrkarte (Öffentlicher-Personen-Nah-Verkehr) versandt. Den Finanzämtern wurden die betroffenen Arbeitnehmer benannt und die Höhe der steuerfreien Zuwendung - i. d. R. 969,00 DM - mitgeteilt. Aufgrund dieser Kontrollmitteilungen haben die Finanzämter vielmals die betreffenden Steuerfestsetzungen der Jahre 1999 und 2000 nach § 173 Abs. 1 AO geändert. In den mir bekannt gewordenen Fällen wurde entweder der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des jeweiligen Jahres um den vorgenannten Betrag erhöht oder die geltend gemachten Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden um diesen Betrag gemindert.
Da diese Änderungen in den mir bekannt gewordenen Fällen in unzutreffender Weise vorgenommen wurden, sind ggf. entsprechende Änderungen - soweit verfahrensrechtlich möglich - wieder rückgängig zu machen. Insbesondere ist Anträgen von Steuerpflichtigen, die diese Änderung mit einem Rechtsbehelf angefochten haben, ggf. stattzugeben. Bereits bestandskräftige Änderungen können grundsätzlich nicht geändert werden.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Erhält ein Arbeitnehmer zweckgebunden für die Durchführung von Dienstreisen eine Fahrkarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, so ist die Nutzung der Fahrkarte wegen der rein dienstlichen Verwendung insoweit steuerfrei. Kann die Fahrkarte aufgrund ihrer Ausgestaltung umfassend, also auch für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so handelt es sich um eine Sachzuwendung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist. Auf die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels wird dabei nicht abgestellt.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Werbungskosten dar. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Erhält ein Arbeitnehmer steuerfreie Ersatzleistungen vom Arbeitgeber für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, so sind seine Aufwendungen grundsätzlich um die steuerfreie Ersatzleistung zu kürzen. Wenn ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhält (Job-Ticket) und nachweist oder glaubhaft macht, dass er auch mit eigenem Kraftfahrzeug zur Arbeit gefahren ist, sind insoweit außerdem die Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Pkw`s als Werbungskosten zu berücksichtigen (R 42 Abs. 3 LStR 2000). Die bloße Einräumung der Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt s omit nicht generell zu einer Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen. Das Abzugsverbot nach § 3 c EStG greift insoweit nicht.
Gleichwohl sollte im Einzelfall geprüft werden, ob und ggf. in welcher Höhe eine Kürzung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Pkw vorzunehmen ist. Eine Prüfung kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn nicht schlüssig und glaubhaft dargelegt wurde, dass die Fahrten tatsächlich mit dem eigenen Pkw durchgeführt wurden.
Ich bitte zu beachten, dass mit Einführung der Entfernungspauschale ab dem Jahr 2001 nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge die mit der Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern. Ich weise außerdem auf die Regelung zwischen dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen und dem Bundesministerium der Finanzen hin, wonach ab VZ 2002 eine Bescheinigung der steuerfreien Zuwendung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur dann vorgenommen wird, wenn dieser die öffentlichen Verkehrsmittel auch tatsächlich für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Sofern auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers also keine Eintragungen des Arbeitgebers über gewährte Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte enthalten sind, wurden auch keine Werbungskosten mindernden Zuschüsse gewährt (vgl. TOP 7, Tz. 3.6 der Verfügung vom 23.10.2002 S 2526 - 13 - St 213 - Niederschrift der Fachbesprechung auf dem Gebiet der Einkommensteuer-Überschusseinkünfte).
Ich bitte zu beachten, dass diese Regelungen für die betreffenden Jahre 1999 und 2000 jedoch nicht greifen.
Ergänzend weise ich weiterhin darauf hin, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG mit dem HbeglG 2004 weggefallen ist.