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Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Justiz-Kostenmarkenordnung (JKMO)
Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Justiz-Kostenmarkenordnung (JKMO)
vom 4. Mai 2004
(JMBl/04, [Nr. 5], S.51)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. Juli 2012
(JMBl/12, [Nr. 8], S.66)
I.
- Der Verkauf von Gerichtskostenmarken im Land Brandenburg wird mit Ablauf des 30. Juni 2004 eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden alle Kostenmarkenverkaufsstellen aufgelöst.
- Auf Cent und Euro lautende Gerichtskostenmarken des Landes Brandenburg werden mit Ablauf des Jahres 2004 für ungültig erklärt und aus dem Verkehr gezogen. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen Gerichtskostenmarken des Landes Brandenburg nicht mehr zur Zahlung angenommen werden.
- Auf Cent und Euro lautende und vollständige Gerichtskostenmarken des Landes Brandenburg können entsprechend Nummer 9.4 der Justiz-Kostenmarkenordnung (JKMO) bis zum 31. Dezember 2004 zur Werterstattung eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist darf keine Werterstattung mehr erfolgen. Gerichtskostenmarken anderer Bundesländer können im Land Brandenburg weder umgetauscht noch in ihrem Wert erstattet werden. Die weiteren Einzelheiten der Abrechnung und Rückgabe nicht verkaufter Gerichtskostenmarken regelt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
- Die vorstehenden Nummern 1 bis 3 der Allgemeinen Verfügung sind von den Behördenleitern an geeigneten Stellen der Dienstgebäude und in den Räumen der Landesjustizkasse und Gerichtszahlstellen durch Aushänge bekannt zu machen. Außerdem sind alle Justizbediensteten in geeigneter Weise zu unterrichten.
- Für Zahlungspflichtige besteht vorrangig die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch Überweisung, Einzahlung auf ein Konto oder Übersendung eines Verrechnungsschecks sowie durch Verwendung eines Gerichtskostenstemplers gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 23. Mai 1997 (JMBl. S. 83).
Darüber hinaus ist weiterhin auch die Bareinzahlung bei den Gerichtszahlstellen möglich. - (aufgehoben)
II.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 19. Februar 1999 (JMBl. S. 26), in der geänderten Fassung vom 8. August 2001 (JMBl. S. 186), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Potsdam, den 4. Mai 2004
Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten
Barbara Richstein