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Regelungen für Jugendfeuerwehren
Regelungen für Jugendfeuerwehren
vom 2. Juni 1994
Der Landesfeuerwehrverband und zahlreiche Träger des Brandschutzes haben mich gebeten, zu prüfen, ob Kinder unter 10 Jahren in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden können. Bekanntlich regelt die Verwaltungsvorschrift zum Brandschutzgesetz vom 9. März 1994 (ABl. Nr. 20 vom 29. März 1994) in den Erläuterungen zum § 7 Abs. 5 die altersmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr. Demnach können Jungen und Mädchen mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Da es aber eine Reihe von interessierten Mädchen und Jungen gibt, die bereits mit 8 Jahren in die Jugendfeuerwehr eintreten oder zumindest an deren Veranstaltungen teilnehmen möchten, werden in Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband und der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg folgende Regelungen zu dieser Problematik getroffen:
- Mädchen und Jungen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können bei Einverständnis der Erziehungsberechtigten in den Jugendfeuerwehren mitwirken. Dabei dient die Zeit vom 8. Lebensjahr bis zum 10. Lebensjahr als Vorbereitungszeit auf den Feuerwehrdienst in der Jugendfeuerwehr.
- Die hohen Anforderungen des Feuerwehrdienstes und die unzureichenden körperlichen Voraussetzungen der unter Zehnjährigen lassen einen echten Feuerwehrdienst, an den hohe körperliche und geistige Anforderungen gestellt werden, nicht zu. Bei der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, sportlichen und sonstigen Aktivitäten der Jugendfeuerwehr bestehen dagegen keine Bedenken.
- Da die Mädchen und Jungen im Alter von acht bis zehn Jahren rechtlich nicht Mitglieder der Jugendfeuerwehr sein können, besteht grundsätzlich kein durchgängiger Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg).
Punktuell ist Unfallversicherungsschutz aber dann gegeben, wenn es sich um die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für den späteren Einsatz im Feuerwehrdienst und um die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr (vgl. Punkt 2) handelt.
gez. Zoschke