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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe
vom 2. März 2018
(ABl./18, [Nr. 11], S.301)

Außer Kraft getreten am 31. März 2023 durch Richtlinie des MLUL vom 2. März 2018
(ABl./18, [Nr. 11], S.301)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aus Mitteln der Jagdabgabe nach § 23 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung des Jagdwesens.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Die Oberste Jagdbehörde kann im Rahmen des § 23 BbgJagdG Maßnahmen, die der Förderung des Jagdwesens dienen, selbst beauftragen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen der jagdlichen Aus- und Fortbildung:

2.1.1 Vorbereitung und Ausrichtung von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Fortbildung im jagdlichen Schießen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber einschließlich der Ausbildung zu Jägern sowie für Auszubildende zur Berufsjägerin oder zum Berufsjäger; förderfähig sind insbesondere: Lehrmittel, Ausgaben für entsprechende Räume, Reisekosten und Honorare der Referenten.

2.1.2 Muster- und Lehrreviere der gemäß § 57 Absatz 1 BbgJagdG anerkannten Landesvereinigungen der Jäger.

2.2 Maßnahmen der Biotopgestaltung und Biotoppflege sowie Maßnahmen des Artenschutzes für bestandsbedrohte Wildarten.

2.3 Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit von anerkannten Landesvereinigungen der Jäger, der Hegegemeinschaften, sofern diese eingetragene Vereine sind, der Falknerinnen und Falkner, der Berufsjägerinnen und Berufsjäger, der Jagdhundevereine und des Jagdaufseherverbandes:

2.3.1 Druck- und Versandkosten des Mitteilungsblattes des Landesjagdverbandes Brandenburg (LJVB) „Wir Jäger“ für seine Mitglieder,

2.3.2 Aufwendungen für die Landeshegeschau und Hegeschauen der Hegegemeinschaften (e. V.),

2.3.3 Kinder- und Jugendarbeit,

2.3.4 sonstige Öffentlichkeitsarbeit.

2.4 Maßnahmen zur Förderung des Jagdhornblasens:

2.4.1 die Beschaffung, Reparatur von Jagdhörnern und dazugehörigen Schutzhüllen und der Erwerb von entsprechendem Lehrmaterial für Bläsergruppen der Jägerinnen und Jäger,

2.4.2 die Ausrichtung von überregionalen Jagdhornbläser-Wettbewerben.

2.5 Maßnahmen im Bereich des Jagdhundewesens:

2.5.1 der Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde,

2.5.2 die Ausrichtung von Jagdgebrauchshundeprüfungen (einschließlich Anlagen- und Zuchtprüfungen für Jagdgebrauchshunderassen),

2.5.3 die Ausrichtung und materielle Ausstattung von Lehrgängen und Schulungen für Richterinnen und Richter, Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hunde als Grundlage für Prüfungen nach Nummer 2.5.2,

2.5.4 die Anschaffung von Hundeortungsgeräten,

2.5.5 die Anschaffung von Schutzausrüstungen für Jagdhunde,

2.5.6 die Anschaffung von Keilerschutzhosen und Schutzjacken für Schweißhundeführerinnen und Schweißhundeführer (maximal alle fünf Jahre).

2.6 Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießens:

Aufwendungen für den Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen.

2.7 Maßnahmen zur Unterstützung der Wildforschung.

2.8 Sonstiges jagdliches Brauchtum sowie jagdhistorische Dokumentationen.

2.9 Andere als die unter Nummer 2.1 bis Nummer 2.8 genannten Maßnahmen mit hoher jagdpolitischer Bedeutung.

2.10 Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von durch die Oberste Jagdbehörde anerkannten Pflege- und Auffangstationen für Wild.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 bis 2.6 sowie 2.8 und 2.9 gilt:

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens gehören.

3.2 Natürliche Personen, die Aufgaben nach Nummer 3.1 erfüllen.

3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gilt:

Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften.

3.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.7 gilt:

Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

3.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.10 gilt:

Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

4.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.

Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.

4.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.5.4, 2.5.5 und 2.5.6 gilt:

Jagdhundeführerinnen und Jagdhundeführer müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben.

Weiterhin beträgt das Höchstalter des zu fördernden Jagdhundes neun Jahre.

Jagdhunde sind erst förderfähig, wenn sie den Nachweis der Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV vom 14. September 2005 (GVBl. II S. 482) für den vorgesehenen Einsatzzweck nachgewiesen haben.

Die Anzahl der zu fördernden Jagdhunde pro Jahr wird auf drei Jagdhunde pro Antragsteller begrenzt.

Hundeschutzwesten und Keilerschutzhosen sind nur förderfähig, sofern diese durch eine anerkannte Zertifizierungseinrichtung auf den praktischen Gebrauchswert hin zertifiziert sind. Keilerschutzhosen müssen zusätzlich eine EG-Baumusterprüfung durchlaufen haben.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 muss der Antragstellende Eigentümer der Flächen sein beziehungsweise als Jagdpächterin oder Jagdpächter über ein entsprechendes vertraglich gesichertes langfristiges (mindestens sechs Jahre) Nutzungsrecht verfügen. Bei Pflanzungen von Gehölzen in der freien Natur ist gebietsheimisches, standortgerechtes Pflanzenmaterial aus regionalem, herkunftsgesichertem Saatgut zu verwenden. Näheres hierzu regelt der Erlass zur „Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur“ vom 18. September 2013 (ABl. S. 2812).

4.5 Soweit nach Nummer 2.9 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 5 000 Euro überschritten wird, sind vorher die anerkannten Landesvereinigungen der Jäger zu hören.

4.6 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Eine Mehrfachförderung ist nicht zulässig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen:

5.4.1 nach den Nummern 2.1 und 2.3.2

bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.2 nach den Nummern 2.2, 2.7 und 2.10

bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.3 nach Nummer 2.3.1

bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.4 nach den Nummern 2.3.3, 2.3.4, 2.4, 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6, 2.6 sowie 2.8 und 2.9

bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.

5.5 Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Förderung gemäß Nummer 2.6 muss gewährleistet sein, dass auf Wurfscheibenständen ausschließlich zertifizierte, schadstoffarme Wurfscheiben mit einem PAK-Gehalt (Summe der 16EPA-PAK) von ≤ 30 mg/kg verwendet werden.

6.2 Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von 5 000 Euro kann für Zuwendungsempfänger außerhalb des gemeindlichen Bereiches ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden.

6.3 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

6.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 behält sich das Land die Verwertungsrechte an den Forschungsergebnissen vor.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden bei dem für das Jagdwesen zuständigen Ministerium als oberster Jagdbehörde zu stellen.

Anträge nach Nummer 2.10 sind spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die Förderung erfolgen soll, alle übrigen Anträge bis zum 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Die Antragsformulare sind bei der obersten Jagdbehörde erhältlich. Sie können auch auf der Homepage der obersten Jagdbehörde heruntergeladen werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als Oberste Jagdbehörde.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2018 in Kraft und ist bis zum 31. März 2023 befristet.

Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2020, vorzulegen.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 5. April 2013 (ABl. S. 1486) außer Kraft.

Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht und bis zum Inkrafttreten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.