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Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 - Landeshaushalt - Runderlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 29. November 2023 (Jahresabschlusserlass 2023 - JAE 2023)

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 - Landeshaushalt - Runderlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 29. November 2023 (Jahresabschlusserlass 2023 - JAE 2023)
vom 29. November 2023

Außer Kraft getreten am 30. November 2024

Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2023 wird, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, bestimmt:

1. Annahme von Kassenanordnungen

1.1 Allgemeine Regelungen

1.1.1 Auszahlungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2023 sind von der Landeshauptkasse
bis zum 28. Dezember 2023, 12:00 Uhr anzunehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt freigegebene  Auszahlungsanordnungen werden automatisch zulasten des Haushaltsjahres 2024 bewirkt. Die Schnittstellen liefern letztmalig am 20. Dezember 2023 bis Dienstschluss Daten an das SAP-System.

1.1.2 Letzter Buchungstag zur Auflösung von Verwahrungen und Vorschüssen im Haushaltsjahr 2023 ist der 29. Dezember 2023 (letzter Arbeitstag des Jahres).

1.1.3 Titelverwechslungen (Nr. 4.1 VV zu § 35 LHO), die nicht rechtzeitig erkannt wurden, können nur bis zum 15. Januar 2024 (Dienstschluss) durch Umbuchungen berichtigt werden. Dabei ist VV Nr. 4.3 zu § 35 LHO strikt zu berücksichtigen. Werden nach dem 15. Januar 2024 noch unbedingt zu korrigierende Titelverwechslungen festgestellt, ist eine Korrektur nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Europa möglich. Die Anträge sind entsprechend Nr. 1.2.13 dieses Erlasses einzureichen.

Für die Arbeit im HKR-System SAP sind die Arbeitsanweisungen und Termine der Systemverantwortlichen (Anlage 4a) zu beachten.

1.2 Ausnahmen

1.2.1 Kassenanordnungen des MdFE im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Liquidität des Landes sind bis zu dem Kontenausgleich der Landeskonten am 29. Dezember 2023 von der Landeshauptkasse anzunehmen. Die Zahlungsaufträge sind der Landeshauptkasse rechtzeitig mitzuteilen.

1.2.2 Unterlagen zu Allgemeinen Zahlungsanordnungen zum Kassenverfahren der taggleichen Zahlbarmachung (Zahlungen) sind bis zum 28. Dezember 2023 bis 12:00 Uhr von der Landeshauptkasse anzunehmen (Vereinbarungen mit der ILB).

1.2.3 Unterlagen zur Buchung des Jahresergebnisses aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der BBG sind von der Landeshauptkasse bis zum 5. Januar 2024 anzunehmen.

1.2.4 Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 060 Titel 919 70) sind bis zum 25. Januar 2024 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.5 Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel des Ausgleichsfonds (Ausbildungsfonds) nach dem Gesetz über Pflegeberufe (PflBG) in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 090 Titel 919 60) sind bis zum 25. Januar 2024 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.6 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung der unter Nummer 5.3 genannten Rücklagen sind von der Landeshauptkasse entsprechend der Terminfestlegung des Ministeriums der Finanzen und für Europa anzunehmen.

1.2.7 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ sind von der Landeshauptkasse entsprechend der Terminfestlegung des Ministeriums der Finanzen und für Europa anzunehmen.

1.2.8 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Brandenburg-Pakets sind von der Landeshauptkasse entsprechend der Terminfestlegung des Ministeriums der Finanzen und für Europa anzunehmen.

1.2.9 Kassenanordnungen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Zuführung von Personalverstärkungsmitteln an die Landesbetriebe werden von der Landeshauptkasse noch bis zum 5. Januar 2024 angenommen.

1.2.10 Kassenanordnungen für die Rückzahlung zu viel vereinnahmter Bundesmittel bei Kapitel 08 050 Titel 331 61 (Zuweisungen des Bundes für die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)) sind bis zum 15. Januar 2024 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.11 Kassenanordnungen für die Rückzahlung der vereinnahmten Rückzahlungen der ILB an den Bund bei Kapitel 08 050 Titel 119 61 (Rückflüsse und Zinsen aus drittfinanzierten Programmen – GRW) sind bis zum 15. Januar 2024 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.12 Kassenanordnungen für die Rückzahlung der vereinnahmten Rückzahlungen der ILB an den Bund bei Kapitel 08 020 Titel 119 90 (Rückflüsse aus Zuschüssen (pandemiebedingte Notlagen)) sind bis zum 15. Januar 2024 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

Für die Erfassung und Anordnung der Kassenanordnung sind der Ausführungstermin und die Festlegungen des Systemverantwortlichen für das HKR-Verfahren SAP zu beachten.

1.2.13 Über die vorgenannten Termine hinaus sind Auszahlungen nur in absolut unabweisbaren Ausnahmefällen möglich. Hierfür ist ein schriftlicher, von der jeweiligen Hausleitung des jeweiligen Ministeriums gezeichneter Antrag an die Leitung des Ministeriums der Finanzen und für Europa zu richten. Nicht über diesen Weg gestellte Anträge werden zurückgegeben.

1.3 Form der Einreichung der Kassenanordnungen

1.3.1 Die genannten Termine beziehen sich auf den Eingang der Kassenanordnungen als Datensatz und - in den besonders geregelten beziehungsweise zugelassenen Fällen - in Papierform.

1.3.2 Die Kassenanordnungen gemäß den Nummern 1.2.1 bis 1.2.12 des Erlasses sind der Landeshauptkasse zwingend unverzüglich in Kopie per E-Mail oder Fax weiterzuleiten. Anderenfalls kann eine Verbuchung der Beträge im alten Haushaltsjahr nicht gewährleistet werden.

1.4 Übernahme der offenen Sollstellungen im HKR-Verfahren SAP

1.4.1 Die Übernahme der offenen Sollstellungen in das Haushaltsjahr 2024 (Obligovortrag) erfolgt im Zeitraum vom 2. bis 5. Januar 2024. Danach sind für das Haushaltsjahr 2023 rückwirkende Soll-änderungen nur für die unter Nr. 2.3 genannten Einnahmebuchungen zulässig.

1.4.2 Die Listen über nicht realisierte Einnahmen sind durch die Dienststellen nach der
SAP-Arbeitsanweisung und dem im Verfahren vorgegebenen zentralen Layout per 31. Dezember 2023 zu erstellen und nach Finanzstellen sortiert für Prüfungszwecke vorzuhalten.

Für die am Zentralen Forderungsmanagement teilnehmenden Ressorts werden die Listen der offenen Forderungen durch die Landeshauptkasse erstellt und von ebendieser für Prüfungszwecke vorgehalten.

In diesen Listen sind auch die nach Nr. 2.1 und 3.1 der Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO zu behandelnden Kleinbeträge enthalten, die entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO niederzuschlagen sind. Es liegt in der Verantwortung der mittelbewirtschaftenden Stelle oder bei entsprechender Aufgabenübertragung der Landeshauptkasse, eine Entscheidung über die Niederschlagung der Beträge auf Grundlage der Kleinbetragsregelung herbeizuführen. Die niederzuschlagenden Kleinbeträge sind aus verfahrenstechnischen Gründen mit der Belegart „SK“ im HKR-System auszubuchen. Die Ausbuchung hat frühestens nach dem Jahresabschluss 2023, jedoch spätestens bis zum 28. Juni 2024 zu erfolgen.

Ein Druckexemplar ist mit einem Erledigungsvermerk betreffs Maßnahmen gemäß § 59 LHO sowie Nr. 2.1 und 3.1 der Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO zu versehen und für Prüfungszwecke bei der Dienststelle bzw. der Landeshauptkasse vorzuhalten.

 2. Letzter Zahlungstag 

2.1 Für die Landeshauptkasse ist der 29. Dezember 2023 der letzte Auszahlungstag sowie der 31. Dezember 2023 der letzte Einzahlungstag (Kontoauszug) für das Haushaltsjahr 2023.

Auszahlungen mit der Fälligkeit 31. Dezember 2023 werden von der Landeshauptkasse aus buchungsökonomischen Gründen bereits am 29. Dezember 2023 bewirkt.

2.2 Letzter Buchungstag für alle Erhebungsstellen der Finanzämter im Haushaltsjahr 2023 ist der 27. Dezember 2023.

Alle am 27. Dezember 2023 (vormittags) vorliegenden Kontoauszüge und Zahlungseingänge (Nachweisung VZ und Zahlungsmittel) sowie unklaren Fälle aus dem EZÜ-Verfahren sind zur Buchung für das Haushaltsjahr 2023 anzuweisen, d. h. sie sind bis zum Tagesschnitt vollständig zu erfassen.

2.3 Eingehende Zahlungen von bis zu einer Mio. Euro sind in Entsprechung zu Nr. 7.5 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2023 in dem Jahr zu buchen, in welchem sie eingehen. Die manuellen Umbuchungen von Einnahmen ab einer Mio. Euro sind nur in Abstimmung mit der Landeshauptkasse zu realisieren.

3. Abschluss der Kassenbücher

Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2023 sind bei der Landeshauptkasse aufgrund der gesonderten Mitteilung des Ministeriums der Finanzen und für Europa abzuschließen.

4. Vorlage der Abschlussnachweisungen

4.1 Die Abschlussnachweisungen liegen der Landeshauptkasse vor:

4.1.1 Am 3. Januar 2024 in Form einer kumulierten Sachbuchdatei (per Buchungsschluss 2. Januar 2024),

4.1.2 Am 17. Januar 2024 erfolgt der vorläufige Jahresabschluss 2023 (per Buchungsschluss 16. Januar 2024),

4.1.3 sowie entsprechend der Terminfestsetzung des Ministeriums der Finanzen und für Europa (siehe Nummer 3) der Abschlussnachweis für den Haushaltsvollzug 2023.

4.2 Der Jahresabschluss 2023 für die Erhebungsstellen der Finanzämter, der durch das Technische Finanzamt Cottbus am 28. Dezember 2023 erstellt wird, beinhaltet sämtliches Beleggut, das den Kassenbestand bis zum 27. Dezember 2023 dokumentiert.

5. Bildung der Rücklagen

5.1 Die für die Berechnung der Rücklagen erforderlichen Buchführungsergebnisse werden den Ressorts unmittelbar nach Abschluss der Bücher (vorläufiger Jahresabschluss 2023) per 16. Januar 2024 zum 17. Januar 2024 in SAP-BW – BW PortalHaushaltsabschlüsse – Berichte für Monats- und Jahresabschlüsse (Abschlussperioden: V_JA) bereitgestellt.

5.2 Entsprechend den Nummern 1.2.4 und 1.2.5 des Erlasses sind Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX sowie des Ausgleichsfonds nach dem Gesetz über Pflegeberufe (PflBG) in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 060 Titel 919 70 bzw. Kapitel 07 090 Titel 919 60) bis zum 25. Januar 2024 bei der Landeshauptkasse einzureichen.

Der für die entsprechende Dienststelle von der Verfahrensbetreuung festgelegte Termin zur Buchung sowie die Übergabe des Papierbeleges an die Kasse sind unbedingt zu beachten.

5.3 Die Bildung der Rücklagen sind

  • gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 HG 2023/2024,
  • gemäß Haushaltsvermerken durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt (BdH) der zuständigen obersten Landesbehörden

bis zum 9. Februar 2024 beim Ministerium der Finanzen und für Europa zu beantragen.

Für die Einzelpläne 01, 13 und 14 ist die Bildung der Rücklagen in § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 HG 2023/2024 geregelt. Die rücklagefähigen Beträge sind dem Ministerium der Finanzen und für Europa bis zum 9. Februar 2024 mitzuteilen.

Zu diesem Termin sind dem Ministerium der Finanzen und für Europa zunächst nur die anhand der entsprechenden Formblätter erstellten Berechnungen der rücklagefähigen Beträge zu übersenden. Das weitere Verfahren, insbesondere die Terminsetzungen zur Buchung der Rücklagen, wird das Ministerium der Finanzen und für Europa rechtzeitig bekannt geben.

Einzelheiten zur Rücklagenbildung werden in besonderen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen und für Europa zum Ende des Jahres geregelt.

6. Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Finanzkassen, besondere Nachweisungen

6.1 Einnahme- und Ausgabeübersichten

Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen.

6.1.1 In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel aufzuführen.

6.1.2 Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen:

„Die Titelübersicht wurde auf Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Sachbuchs Haushalt erstellt.“

6.2 Abschlussergebnisse der Finanzämter

Vom Technischen Finanzamt Cottbus werden am 28. Dezember 2023 für die Landeshauptkasse folgende Listen bzw. Dateien erstellt und spätestens am 8. Januar 2024 auf dem Kurierweg bzw. per E-Mail übergeben:

  • Monatsverwahr- und Vorschusslisten AA 06709, 06739
  • Erstattungen § 46 EStG

Die Abschlussnachweisungen der Finanzämter sowie die ausgezahlten Kindergeldbeträge werden der Landeshauptkasse im Verfahren BIENE-Kassenabschluss bereitgestellt und sind dort abrufbar.

6.3 Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

Zur Unterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis wird den obersten Landesbehörden unmittelbar nach Fertigstellung eine auf der Grundlage des Sachbuchs Gesamthaushalt der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben als Excel-Datei in SAP-BW bereitgestellt. Die Mehr- und Mindereinnahmen und -ausgaben sind im Bericht ausgewiesen.

6.4 Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse

Nachstehende Nachweisungen sind der Landeshauptkasse bis zum 22. Januar 2024 zuzuleiten und dort zu Prüfungszwecken vorzuhalten:

6.4.1 Durch die Erhebungsstellen der Finanzämter bzw. das Technische Finanzamt wird eine Ausfertigung der im IABV-Verfahren erzeugten Einzelnachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse entsprechend Nr. 6.2 sowie eine Zusammenstellung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse gemäß Anlage 1 erstellt.

6.4.2 Die Dienststellen erstellen eine Liste ihrer nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse je Finanzstelle und Verwahrdebitor der sonstigen Verwahrungen (bewirtschaftete Verwahrungen 90.7XX.2XXXX.XX) bzw. je Finanzstelle und Vorschusskreditor der bewirtschafteten Vorschüsse. Diese Listen sind auszudrucken. Die Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Nachweises zu bestätigen.                                                           

6.4.3 Die Landeshauptkasse erstellt ebenfalls eine Liste der Einzelnachweisungen der offenen Verwahrungen und Vorschüsse aus dem HKR-Verfahren SAP entsprechend ihrer Aufgabenstellung sowie allen allgemeinen Verwahrfinanzpositionen (90.7XX.1XXXX.XX). Sie leitet dem Ministerium der Finanzen und für Europa mit den Rechnungsnachweisungen eine nach Einzelplänen vorgenommene Zusammenstellung über die insgesamt bis zum Jahresabschluss noch nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu. Die Zusammenstellung muss eine Unterscheidung nach Art der Verwahrungen beinhalten.

6.4.4 Es wird darauf hingewiesen,

6.4.4.1  dass nicht abgewickelte allgemeine Verwahrungen und Vorschüsse automatisch in das neue Haushaltsjahr 2024 übernommen werden; die Salden (Bestände) der bewirtschafteten Verwahrungen und Vorschüsse werden nach dem endgültigen Jahresabschluss ins neue Haushaltsjahr übernommen.

6.4.4.2 dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Europa erforderlich ist.

6.5 Nachweis nicht abgerechneter Abschlagsaus- und Vorauszahlungen

Gemäß Nr. 1.2.2 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO sind die bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsaus- und Vorauszahlungen in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen der Landeshauptkasse zum Jahresabschluss beizufügen sind. Unter Abschlagsaus- und Vorauszahlungen sind Teilzahlungen auf geldliche Ansprüche zu verstehen, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht endgültig der Höhe nach feststehen. Es sind in der Regel Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen eines Gesamtwerkes oder einer Gesamtlieferung (z. B. Reisekosten). Zu den nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen zählen auch die nicht durch eine Jahresabrechnung abgerechneten Zahlungen für Gas, Wasser, Abwasser und Strom.

Nr. 1.5 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO ist zu beachten.

Die Ressorts sind angehalten, der Landeshauptkasse bis zum 22. Januar 2024 die vollständigen Nachweisungen der offenen Abschlagsaus- und Vorauszahlungen für alle Dienststellen des Einzelplans zu übersenden.

Die Listen sind wie folgt zuzuarbeiten:

6.5.1.1  Dienststellen, die im HKR-Verfahren SAP arbeiten und bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, haben die Listen zu offenen Abschlagsauszahlungen aus dem ADV-Verfahren heraus zu erstellen (Anlage 2a). In Bezug auf die Arbeit im HKR-Verfahren ist über die Transaktion FMZ3 – Belegselektion die entsprechende Liste zu erstellen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste ist durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen.

Für Dienststellen, die der Landeshauptkasse im HKR-Verfahren zuarbeiten, bei denen jedoch die Voraussetzung zur Erstellung der Listen aus dem Verfahren nicht gegeben ist, gilt Nummer 6.5.1.2 entsprechend.

6.5.1.2  Bei manueller Zuarbeit an die Landeshauptkasse ist die Liste der offenen Abschlagsaus- und Vorauszahlungen durch den Bewirtschafter unter Beachtung der Nr. 1.2.2 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO manuell zu erstellen (Anlage 2b). Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste sind durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen. Für die Rechnungsprüfung sind auch die manuell erstellten Nachweisungen der bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsaus- und Vorauszahlungen getrennt nach Buchungsstellen zu erfassen und zu summieren.

6.5.2 Fehlanzeige je Dienststelle ist erforderlich.

6.5.3 Die Nachweisungen der nicht schlussgerechneten Aufträge für Baumaßnahmen des Investitionsplans Teil A und B sowie der Bauunterhaltung des Einzelplans 12, TG 61 sind vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) im SAP-System zu führen.

7. Rechnungsnachweisungen – Aufstellung und Vorlage

7.1 Die Landeshauptkasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen. Nr. 1.3 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO ist zu beachten.

7.2 Jede Rechnungsnachweisung ist dreifach auszufertigen.

7.2.1 Die Landeshauptkasse hat dem Landesrechnungshof eine Ausfertigung der von ihr aufgestellten Rechnungsnachweisung in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form (PDF-Dateien) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

7.2.2 Eine Ausfertigung ist dem Ministerium der Finanzen und für Europa vorzulegen.

7.2.3 Eine weitere Ausfertigung ist von der Landeshauptkasse den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen.

8. Aufstellung und Prüfung der Einzelrechnungen

Die für das Haushaltsjahr 2023 zu legenden Einzelrechnungen werden spätestens im April 2024 fertiggestellt. Die rechnungslegende Landeshauptkasse und die anderen an der Rechnungslegung mitwirkenden Stellen (Nr. 2. der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch den Landesrechnungshof bereit.

9. Haushaltsreste und Vorgriffe

9.1 Nach § 45 Abs. 2 LHO können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Europa Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste ist die in § 45 Abs. 2 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit einzuhalten. Hiervon lässt das Ministerium der Finanzen und für Europa für Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, für Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen und für ggf. aus der erforderlichen Landeskofinanzierung gebildete Ausgabereste, eine Ausnahme zu. Das Ministerium der Finanzen und für Europa kann darüber hinaus in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Die zuständigen Fachreferate des Ministeriums der Finanzen und für Europa weisen in ihren Einwilligungsschreiben zur Bildung der Ausgabenreste gesondert auf den Sachverhalt der Ausnahme zur Verfügbarkeit gem.
§ 45 Abs. 2 LHO hin. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die auf zwei Jahre befristete Verfügbarkeit für Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, für Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen und für ggf. aus der erforderlichen Landeskofinanzierung gebildete Ausgabereste nicht anzuwenden ist. Für eine nach § 45 Absatz 4 LHO zugelassene Übertragbarkeit von Ausgaben in Einzelfällen gilt die befristete Verfügbarkeit von zwei Jahren. Die zweckentsprechende Verwendung, z. B. durch den Bund oder die EU bereitgestellter Drittmittel, ist nur dann gesichert, wenn auch der erforderliche Landesanteil aufgebracht werden kann. Die Beschränkung auf die Restebildung bei übertragenen Ausgaben bleibt unberührt. Zu beachten sind die VV zu § 45 LHO. Für Ausgaben, die der Budgetierung unterliegen, ist eine Bildung von Ausgaberesten nicht möglich.

9.2 Die Bildung von Ausgaberesten darf nur beantragt werden, soweit dies bei Anlegung eines strengen Maßstabes an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung notwendig ist. Sie dienen mit Ausnahme der Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes sowie der Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen ausschließlich der Fortführung bereits begonnener Maßnahmen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch für nicht in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren jedes Jahr erneut die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Europa in die Bildung und die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gemäß
§ 45 Abs. 2 LHO beantragt werden muss.

9.3 Reste (+) und Vorgriffe (-) sind auf volle 50 EURO abzurunden. Einnahmereste (-), Reste aus zweckgebundenen Einnahmen und aus Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes werden in voller Höhe übertragen.

9.4 Die Beauftragten des Haushalts der zuständigen Ministerien berechnen die Anträge auf zu bildende Ausgabereste und Vorgriffe nach dem Formblatt gemäß Anlage 3a gesondert für jeden betroffenen Titel. Zur besseren Veranschaulichung hinsichtlich der Berechnung der Ausgabereste enthält die Anlage 3a beispielhaft Beträge. Abweichungen vom o. g. Formblatt sind ausführlich zu begründen und werden nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die entsprechenden Anträge sind dabei zusätzlich ausführlich zu begründen. In Anlage 3b sind Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen mit einem „A“ zu kennzeichnen. Spätestens bis zum 9. Februar 2024 sind die Anlagen 3a und 3b jeweils in einfacher Ausfertigung dem Ministerium der Finanzen und für Europa zu übersenden.

Fehlanzeige ist erforderlich.

10. Dokumentation zum Jahresabschluss

Durch die Beauftragten des Haushalts sind alle eingetretenen Veränderungen durch Haushaltswirtschaftsschreiben bei der Ausführung des Haushaltsplanes 2023 sowie die mit diesem Erlass geforderten Angaben mit den begründenden Unterlagen in einer Dokumentation zu erfassen und nachzuweisen.

11. Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

Die Beiträge für die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt angefordert. Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind die Übersichten nach § 85 LHO und gegebenenfalls weitere angeforderte Aufstellungen beizufügen.

Anlagen