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Einsatz der Software IPL zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Sachinformationen in dem Automatisierten Liegenschaftsbuch und der Automatisierten Liegenschaftskarte (IPL-Erlass)

Einsatz der Software IPL zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Sachinformationen in dem Automatisierten Liegenschaftsbuch und der Automatisierten Liegenschaftskarte (IPL-Erlass)
vom 7. Juni 2006

Nach dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) liegt mit Abschluss der Arbeiten zu dem Projekt FALKE auch die Liegenschaftskarte landesweit vollständig digital vor. Aufgrund der unterschiedlichen Entstehung der Datenbasis und der bei der Entwicklung der Verfahrensansätze noch nicht bestehenden ganzheitlichen Sichtweise, werden Daten sowohl im ALB als auch in der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) redundant geführt. Sie sind in Übereinstimmung zu führen. Diese Zielstellung wird derzeit organisatorisch durch entsprechende Verfahrensvorschriften und Vorgehensweisen verfolgt. Prüfungen haben ergeben, dass in den Nachweisen dennoch mit Inkonsistenzen zu rechnen ist.

Im Hinblick auf das von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland (AdV) unter einem ganzheitlichen harmonisierten Ansatz entwickelte Verfahren ALKIS sind für die anstehende Migration der bisherigen Daten im Liegenschaftskataster vorbereitende Maßnahmen zu treffen. Dazu ist es auch erforderlich, die Dateninhalte des ALB und der ALK im Rahmen einer Vormigration in Übereinstimmung zu bringen.

Das Land stellt den Kataster- und Vermessungsämtern das Programm “Integrationsprüfung der Liegenschaftsdaten“ (IPL) zur Verfügung. IPL vergleicht die in der ALK und im ALB redundant gespeicherten Liegenschaftsdaten auf gegenseitige Konsistenz und weist bestehende Abweichungen aus. Die sich anschließende Bearbeitung der Daten wird programmtechnisch unterstützt. Die Arbeiten sind rechzeitig vor der Migration nach ALKIS (gepl. für das Jahr 2010) abzuschließen.

Mit der Behebung der Inkonsistenzen durch die KVÄ ist nach erfolgter Schulung zum Einsatz von IPL zu beginnen. Ich bitte hierbei um Beachtung der als Anlage beigefügten Handlungsgrundsätze. Die Fortschreibung der Handlungsgrundsätze soll im Herbst im Rahmen eines Workshops erfolgen.

Im Auftrag

gez. Dreßler

Anlage zum IPL-Erlass vom 7. Juni 2006

Handlungsgrundsätze zur Sicherstellung der Datenkonsistenz zwischen dem ALB und der ALK mit Hilfe der Software IPL
Stand 07. Juni 2006

1. Grundsätze

Ziel ist der vollständige flächendeckende Abgleich der Daten zwischen dem ALB und der ALK. Die für den Abgleich erforderlichen Daten werden durch die Verfahren ALB und ALK bereitgestellt. Aufgrund der sich durch den Abgleich ergebenden Änderungserfordernisse werden die Daten der ALK aus der Datenbank mit dem Ziel der Fortführung ausgelesen und somit der betreffende Bereich gesperrt. Dies ist bei der Gebietsauswahl zu berücksichtigen.

Rechtzeitig vor der Migration ist der flächenhafte Abgleich abzuschließen.

Zukünftig sind die Fortführungen des Liegenschaftskatasters so zu organisieren, dass das ALB, die ALK und das ANS zeitgleich tagesaktuell fortgeführt werden. Nach einer Fortführung in Gebieten, deren Datenbestände als abgeglichen gelten, sind die Daten mit Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die Software IPL zu überprüfen. Erst die bestätigte Datenkonsistenz durch IPL schließt die Übernahme einer Fortführungsvermessung ab.

Das Benachrichtigungsverfahren für mitteilungspflichtige Fortführungen des Liegenschaftskatasters an die Betroffenen ist durch abgestimmte Fortführungen der Nachweise auf das erforderliche Maß zu beschränken.

2. Behebung der Inkonsistenzen

2.1 Inkonsistenzen im Zusammenhang ist der Geometrie in der ALK

Abgleich der Flurstücksfläche

IPL vergleicht die amtliche Buchfläche im ALB mit der errechneten Flurstücksfläche aus der ALK und zeigt Abweichungen größer 10% auf. Geringere Abweichungen bleiben unverändert.

Verlässliche Vergleichsflächen lassen sich aus der ALK erst nach der Berücksichtigung des Zahlenwerks (hier handelt es sich i. d. R. um festgestellte Grenzen) mit anschließender Homogenisierung ableiten. Die auf dieser Grundlage - gesicherte Geometrie auf der Basis des Zahlenwerks - errechnete Fläche soll nach einer fachlichen Entscheidung des Kataster- und Vermessungsamtes als amtliche Buchfläche eingeführt werden.

In Gebieten ohne Zahlenwerk kann diese Herangehensweise nicht erfolgen. Hier ist bei den aufgezeigten Abweichungen >10% die Urkarte in Verbindung mit der Örtlichkeit (kann auch das Digitale Orthophoto sein) heranzuziehen und zu prüfen, ob die sich hieraus ergebenden Aussagen mit der Darstellung in der Liegenschaftskarte konform sind. Entscheidend ist die richtige geometrische Darstellung. Die amtliche Fläche im ALB ist anzuhalten, es sei denn, es liegen weitere Unterlagen vor, die eine fachlich gesicherte Grundlage für die Änderung der amtlichen Fläche darstellen.

2.2 Inkonsistenzen in den erfassten Sachinformationen im ALB und in der ALK

Prüfung, ob ein ALB-Flurstück im ALK-Datenbestand bzw. ob ALK-Flurstück im ALB-Datenbestand enthalten ist

Der Widerspruch ist anhand der vorhandenen Katasterunterlagen zu klären.

Prüfung der verschlüsselten und unverschlüsselten Lagebezeichnung

In ALKIS können entweder nur verschlüsselte oder unverschlüsselte Lagebezeichnungen zu einem Flurstück geführt werden. Im ALB dagegen können beide Elemente bei einem Flurstück eingetragen werden. Im Rahmen der Vormigration und der Überprüfung der Gebäudeadressen sind die Übereinstimung zwischen dem ALB und der ALK zu prüfen und ggf. die zeitgleiche Führung der verschlüsselten und unverschlüsselten Lagebezeichnung aufzulösen. Eine verschlüsselte Lagebezeichnung ist immer vorrangig gegenüber der unverschlüsselten Lagebezeichnung zu führen. Sie sind flächendeckend aktuell zu halten. Eine Abstimmung mit dem Projekt Qualitätserbesserung ist zur Vermeidung von Doppelarbeit vorzunehmen.

Streitige Grenze

Der Hinweis auf eine “Streitige Grenze“ ist im ALB und der ALK übereinstimmend zu führen. Widersprüche sind anhand der Nachweise im Liegenschaftskataster aufzuklären.

Tatsächliche Nutzung

Widersprüche zwischen den Sachinformationen im ALB und in der ALK sind sachverständig aufzulösen. Der Einsatz der Software IPL ist aus wirtschaftlichen Gründen mit der Aktualisierung der Tatsächlichen Nutzungsart zu verbinden.

Bodenschätzung

Sich widersprechende Inhalte sind entsprechend den vorliegenden Unterlagen zu beheben. Werden Angaben systembedingt nur in einem Nachweissystem geführt, so bleiben diese ungeprüft. Änderungen sind mit der zuständigen Finanzverwaltung abzustimmen.