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Überwachung der im § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Investitionszulagengesetz 1999 aufgeführten Kumulationsverbote

Überwachung der im § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Investitionszulagengesetz 1999 aufgeführten Kumulationsverbote
vom 23. Oktober 2001

§ 2 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 InvZulG 1999 sehen zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen Kumulationsverbote vor. Dies betrifft insbesondere folgende Vorgänge:

  1. Bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie bei der Anschaffung eines modernisierten Gebäudes i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG besteht ein Anspruch auf Investitionszulage nur dann, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das gleiche Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999).
  2. Für nachträgliche Herstellungsarbeiten und für die Teile der Anschaffungskosten eines Gebäudes, die auf nach Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts oder nach dem gleichstehenden Rechtsakt durchgeführte nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, besteht nur dann ein Anspruch auf Investitionszulage, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber keine erhöhte Absetzungen für die gleichen Maßnahmen in Anspruch nimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999).
  3. Für den Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von § 3 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von § 3 Abs.1 Nr. 4 InvZulG 1999 eines Gebäudes, wenn der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt. Dem Hersteller steht dann insoweit keine Investitionszulage zu (§ 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG).

Zur Sicherstellung der Überwachung der Kumulationsverbote ist die Einführung eines Kontrollmitteilungssystems für die Fälle erforderlich, in denen Investitionszulagen nach den §§ 2 und 3 InvZulG 1999 von verschiedenen Anspruchsberechtigten für dieselben Aufwendungen beantragt werden können.

1. Es wurden die folgenden Kontrollmitteilungsvordrucke entwickelt:

  1. Kontrollmitteilung für Zwecke der Investitionszulage (Anschaffung); Vordruck Nr. 736/48 (07/01) OFD CB St 21
  2. Kontrollmitteilung für Zwecke der Investitionszulage (erhöhte Absetzungen); Vordruck Nr. 736/49 (07/01) OFD CB St 21
  3. Kontrollmitteilung für Zwecke der Investitionszulage (Sonder-AfA); Vordruck Nr. 736/50 (07/01) OFD CB St 21

Die Vordrucke bestehen aus jeweils vier Seiten. Die Seite 1 ist das Anschreiben an das Empfänger-Finanzamt. Diesem Anschreiben werden die Seiten 3 und 4 als Anlage beigeheftet. Die Seite 2 verbleibt als Verfügungsteil in der Investitionszulageakte des Anspruchsberechtigten. Die Seite 3 und 4 dienen dem Empfänger-Finanzamt als vorbereitetes Antwortschreiben (ein Original und ein Verfügungsteil). Auf der Kontrollmitteilung selbst (Seite 1) ist bereits ein Auswertungsfeld für das Empfänger-Finanzamt vorgesehen.

Die in der Anlage beigefügten Vordruckmuster dienen als Kopiervorlage und sind je nach Bedarf in eigener Zuständigkeit zu vervielfältigen.

Darüber hinaus werden die Vordrucke als UNIFA - Vorlagen im Ordner "Allgemeines zur AO und Veranlagung"; 2. Ordnerebene " InvZulG 1999" sowie im Ordner " Veranlagung ESt nat_Pers" "InvZulG 1999" bereitgestellt.

2. Im Rahmen der Bearbeitung der InvZul-Anträge sind in folgenden Fällen zwingend die entsprechenden Kontrollmitteilungen zu fertigen und zu versenden:

Begünstigter Vorgang:

Anschaffung eines neuen GebäudesKontrollmitteilung a (Nr: 736/48)
Anschaffung eines modernisierten Gebäudes (Anspruch hinsichtlich der nachträglichen Herstellungsarbeiten nach Kaufvertrag) Kontrollmitteilung a (Nr: 736/48)undKontrollmitteilung b (Nr: 736/49)
nachträgliche Herstellungsarbeiten am eigenen Haus Kontrollmitteilung b (Nr: 736/49)
nachträgliche Herstellungsarbeiten am eigenen Haus mit anschließender Veräußerung (Kaufvertrag vor Abschluss der Maßnahmen) Kontrollmitteilung b (Nr: 736/49)undKontrollmitteilung c (Nr: 736/50)
Herstellung eines neuen Gebäudes und Veräußerung im Jahr der Fertigstellung (Vertrag über die Veräußerung vor 01.01.1999) Kontrollmitteilung c (Nr: 736/50)

3. Beim Empfänger-Finanzamt sind die eingehenden Kontrollmitteilungen der Stelle zuzuordnen, die davon betroffen ist.

  • Kontrollmitteilungen, die eine Überwachung der Inanspruchnahme
  • von erhöhten Absetzungen (KM B) oder
  • Sonderabschreibungen (KM C) erforderlich machen, sind im Vorhefter der jeweiligen Steuerakte abzuheften.
    Die Kontrolle sollte jährlich - im Zusammenhang mit der Veranlagung - auf der KM quittiert werden.
  • Kontrollmitteilungen, die eine Überwachung der
  • weiteren Gewährung von Investitionszulage (KM A) erforderlich machen, sind als Vorblatt in der Investitionszulagenakte (Bestandteil der Steuerakten) abzuheften.
    Für den Fall, dass bisher noch keine Investitionszulage gewährt worden ist, ist eine neue InvZ-Akte anzulegen.

4. Auswertung

Für den Fall, dass Feststellungen getroffen werden, die von den Kontrollmitteilungen erfasst werden, ist entsprechend dem der Kontrollmitteilung anhängenden Antwortschreiben das beteiligte Finanzamt umgehend zu informieren.

Erhält das Finanzamt, welches die KM verschickt hat eine Rückmeldung, ist in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Investitionszulage zurückgefordert werden muss. Bei Unstimmigkeiten über die Rechtsfolgen haben sich die Finanzämter abzustimmen.