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Investitionszulage für Kraftfahrzeuge
Umbau von Personenkraftwagen zu Lastkraftwagen

Investitionszulage für Kraftfahrzeuge
Umbau von Personenkraftwagen zu Lastkraftwagen

vom 29. Oktober 1993

Außer Kraft getreten

Wird ein Kraftfahrzeug nach seiner Erstzulassung auf Dauer umgestaltet, so wird gem. Tz. 38 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 IV B 3 - InvZ 1010 - 13/91 (BStBl I 1991, 768) bei Gewährung der Investitionszulage die Umgestaltung zu einer anderen als der bisherigen Fahrzeugart nur dann berücksichtigt, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommen wird und die Änderung im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat mit Erlass vom 06. September 1993 32 - S 6104 - 1/93, bekannt gegeben mit Verfügung vom 05.10.1993 S 6104 - 1 - St 135, zu der kraftfahrzeugrechtlichen Behandlung des Umbaus von Personenkraftwagen zu Lastkraftwagen Stellung genommen. Die dort aufgeführten - für die Anerkennung der Änderung der Fahrzeugart maßgeblichen - Kriterien sind bei der Investitionszulage entsprechend anzuwenden. Danach ist die Änderung der Fahrzeugart von Personenkraftwagen zu Lastkraftwagen verkehrsrechtlich im wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Befestigungseinrichtungen für die hinteren Sitzplätze und die Gurte dazu sind dauerhaft zu entfernen. Die hierdurch entstehende Ladefläche darf nicht in den ursprünglichen Zustand zurückänderbar sein.
  2. Es muss eine zusätzliche Abtrennung zwischen Ladefläche und Fahrgastraum angebracht sein.

Sind die Kriterien erfüllt, wird der Umbau vom Technischen Überwachungsverein abgenommen und im Fahrzeugbrief bescheinigt.

Dieser verkehrsrechtlichen Prüfung ist in der Regel zu folgen. Die Finanzämter sind aber nach ständiger Rechtsprechung an die verkehrsrechtliche Einstufung nicht gebunden (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1981, BStBl II 1982, 82 und 26.11.1991, BFH/NV 1992, 414). Sie können daher eigenständig prüfen, ob die verkehrsrechtliche Zuordnung durch die Zulassungsbehörden zutreffend ist.

Für die steuerliche Anerkennung eines Fahrzeugs als Lastkraftwagen ist neben den oben beschriebenen verschiedenen technischen Prüfmerkmalen auch die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, Erscheinungsbild) maßgeblich. Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden muss, kann steuerlich nicht als Lastkraftwagen eingeordnet werden, sondern ist als Personenkraftwagen anzusehen. In diesen Fällen ist einer abweichenden verkehrsrechtlichen Zuordnung der Zulassungsbehörden nicht zu folgen.