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Investitionszulage für Heizzentralen
Investitionszulage für Heizzentralen
vom 16. Juni 1995
Außer Kraft getreten
Sachverhalt
Zwischen einem Wärmeversorgungsunternehmen und einem Grundstücksverwalter wird ein Vertrag über den Bau und den Betrieb einer Heizungszentrale für einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen sowie ein dazugehöriger Wärmeversorgungsvertrag über die Lieferung und Abrechnung von Wärmeenergie.
Die Vertragsgestaltung lässt offen, was mit den Anlagen nach Ablauf der Vertragsdauer geschehen soll.
Der im Wärmeversorgungsvertrag festgelegte Wärmepreis setzt sich aus dem Arbeitspreis in DM pro MWh und dem Jahresgrundpreis für die Vorhaltung der Wärmeleistung zusammen. Hierbei ist der Jahresgrundpreis so bemessen, dass nach Ablauf von zehn Jahren mehr als das Doppelte der ursprünglichen Investitionssumme erzielt wird.
Die für die Heizungszentrale durch das Wärmeversorgungsunternehmen beantragte Investitionszulage beinhaltet sowohl Bauleistungen an Gebäuden als auch Rechnungen über installierte Heizungsanlagen.
Lösung
Der hohe Jahresgrundpreis im Verhältnis zur Investitionssumme lässt erkennen, dass es sich hier um einen Ratenkauf zur Finanzierung der Anlage handelt, bei dem die Anlage von Beginn an in das Vermögen des Grundstücksverwalters übergeht. Mit dem Einbau der Heizungsanlage in das Gebäude wird diese unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes. Die Heizungsanlage gehört damit nicht zum Anlagevermögen der Wärmelieferungsgesellschaft.
Steuerliche Behandlung von Heizungsanlagen bei Finanzierungs-/Betreibermodellen
Sachverhalt
Eine u. a. mit dem Ziel der Erlangung steuerlicher Vorteile gegründete Wärmelieferungsgesellschaft baut in Gebäude, die im Eigentum Dritter stehen, neue Heizungsanlagen (Kessel, Verrohrung, Heizflächen) ein, übernimmt für eine bestimmte Zeit die Wartung der Anlage und liefert für den gleichen Zeitraum die benötigte Heizenergie.
Mit dem Kunden wird ein Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus dem Gaspreis, dem Wirkungsgrad der Anlage und den Instandhaltungskosten. Die Vertragsdauer liegt bei 10 - 15 Jahren. Gleichzeitig wird ein Anlagemietvertrag mit dem Kunden abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt 10 Jahre. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist der Kunde verpflichtet die Anlage käuflich zu erwerben oder den Vertrag um 3 Jahre zu verlängern. Der Kaufpreis nach 10 Jahren basiert auf dem Ertragswert und beträgt mindestens den Buchwert.
Lösung
Die Wärmelieferungsgesellschaft kann keine steuerlichen Vergünstigungen wegen des Einbaus von kompletten Heizungsanlagen in das Gebäude Dritter in Anspruch nehmen. Mit dem Einbau der Heizungsanlage in das Gebäude geht die Heizungsanlage - unabhängig von den zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträgen - in das Eigentum des Gebäudeeigentümers über. Sammelheizungsanlagen sind regelmäßig unselbständige Teile des Gebäudes. Sie können nicht im Eigentum eines anderen als des Gebäudeeigentümers stehen. Gehen aber sämtliche Teile der Heizungsanlage mit dem Einbau in das Eigentum des Dritten über, kann die Wärmelieferungsgesellschaft diese Anlage nicht mehr aktivieren und daher auch keine Investitionszulage beanspruchen.
Bearbeitungshinweise
Gleiche oder ähnliche Sachverhalte sind sowohl hinsichtlich der Vertragsgestaltung zwischen den Beteiligten als auch hinsichtlich des beantragten Wirtschaftsgutes sehr genau zu überprüfen.
Insbesondere ist auf folgendes zu achten:
- Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen wesentlichen Bestandteil im Sinne von § 946 BGB?
- Sind die über die Lieferung von Wärme abgeschlossenen Verträge so gestaltet, dass die vereinbarte Mietzeit mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlage ausmacht?
- Ist zum Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption oder eine Mietverlängerungsoption vereinbart?
- Ist der Mietzins so bemessen, dass eine über die Vollarmortisation hinausgehende Verzinsung und entsprechende Gewinnspanne für den Vermieter einkalkuliert wurden und gibt es keine klaren Vereinbarungen über die Rückgabe des Wirtschaftsgutes an den Vermieter?
Trifft einer oder mehrere der vorgenannten Sachverhalte zu, wird das Wirtschaftsgut regelmäßig dem Nutzer der Anlage zuzurechnen sein.
In den Fällen, in denen sog. Finanzierungs- oder Betreibergesellschaften gegründet wurden, die mit Hilfe von Fremdkapital Heizungsanlagen in Gebäude Dritter einbauen und fremdbezogene Wärme an die Heizungsnutzer weiterleiten, bitte ich die Entscheidung über Gewährung von Investitionszulage mit mir abzustimmen.