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Investitionszulage für Bürocontainer
Investitionszulage für Bürocontainer
vom 22. November 1993
Außer Kraft getreten
Zur Frage, ob Bürocontainer, die zu einem Fertigteilgebäude zusammengefasst werden, als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind und damit eine Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 in Betracht kommt, nehme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer wie folgt Stellung:
Bei Bürocontainern, die zu einem Fertigteilgebäude zusammengefasst werden, auf einem festen Fundament ruhen und mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen versehen sind, handelt es sich nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern um Gebäude.
Nach den in der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH-Urteil vom 13.06.1969, BStBl II 1996, 517).
Fehlt eines dieser Merkmale, so handelt es sich nicht um ein Gebäude. Die zu Fertigteilgebäuden zusammengefassten Bürocontainer erfüllen in der Regel alle diese Merkmale. Sie werden regelmäßig über längere Zeit an einem Standort genutzt, auf eigens dafür hergerichteten Fundamenten aufgestellt und an dieser Stelle mit Ver- und Entsorgungsleitungen versehen. Damit wird eine feste Verbindung zwischen den einzelnen Containern und dem Grund und Boden hergestellt, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann.
Eine feste Verbindung wäre aber selbst dann anzunehmen, wenn die Bürocontainer mit dem Fundament nicht verankert wären, sondern infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruhen würden und ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung vorgesehen wären.
Eine Nutzung von Dauer ist immer dann zu bejahen, wenn das Bauwerk für einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren aufgestellt wurde (BFH-Urteil vom 23.09.1988, BStBl II 1988, 113).
Die Anschaffung von Bürocontainern durch Großbanken zur Unterbringung von Zweigstellen führt daher regelmäßig zu Anschaffungskosten auf Gebäude und gehört daher regelmäßig nicht zu den begünstigten Investitionen im Sinne des Investitionszulagengesetzes.