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Einbeziehung der Investitionszulage in die Beurteilung der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht

Einbeziehung der Investitionszulage in die Beurteilung der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht
vom 5. Juli 1999

Außer Kraft getreten

Die Investitionszulage ist bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht (Totalgewinnprognose) gewerblicher Unternehmen bzw. Gesellschaften als Betriebsvermögensmehrung einzubeziehen. Die so bewirkte Betriebsvermögensmehrung erhöht im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG den Gewinn und damit den Totalgewinn, obgleich sie bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Investitionszulage nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mindert und bei der Ermittlung des Einkommens nur solche Einkünfte berücksichtigt werden, die unter die Einkünfte i. S. d. Einkommensteuergesetzes fallen. Dass die Investitionszulage nach § 10 InvZulG 1996 und § 9 InvZulG 1999 nicht zu den Einkünften des EStG gehört, ist für die Ermittlung des Totalgewinns bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht unerheblich. § 10 InvZulG 1996 und § 9 InvZulG 1999 dienen nur dem Zweck, dem Begünstigten die Investitionszulage ungeschmälert durch eine Besteuerung zu erhalten. Entscheidend ist, dass es nicht dem Förderzweck der Investitionszulage entspricht, Unternehmen, die ohne Einbeziehung der Investitionszulage in den Totalgewinn keine Gewinnerzielungsabsicht haben, durch Versagung der Gewinnabsicht auch die Grundlage für die Inanspruchnahme der Investitionszulage zu entziehen.

Darüber hinaus ist die Investitionszulage auch bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht (Überschusserzielungsabsicht) vermögensverwaltender Gesellschaften zu berücksichtigen. Zwar findet die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegende Vermögensverwaltung im Privatvermögen statt, so dass mangels Betriebsvermögen die Investitionszulage nicht zu einer Betriebsvermögensmehrung führen kann; gleichwohl ist hinsichtlich der Berücksichtigung der Investitionszulage bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht kein anderer Maßstab als bei gewerblichen Einkünften zugrunde zu legen.