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Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Außenanlagen

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Außenanlagen
vom 31. Januar 2002

Zur Frage, ob bzw. inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:

Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudebestandteile oder selbständige unbewegliche Wirtschaftgüter sein (vgl. a. Blümich/-Brandis, § 7 EStG Rz. 486).

§ 3 InvZulG 1999 begünstigt - unter weiteren Voraussetzungen - nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudebestandteile handelt.

Außenanlagen sind nach der Rechtsprechung des BFH unselbständige Gebäudebestandteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn die betreffende Anlage nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt bzw. deren Fehlen ein negatives Gepräge bewirkt. Die insofern für Wohngebäude im Privatvermögen maßgeblichen Grundsätze sind - für Zwecke der Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 - auch für Wohngebäude im Betriebsvermögen (z. B. von Wohnungsbaugenossenschaften) anzuwenden.

Unselbständige Gebäudebestandteile sind danach z. B.:

  • räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtete Garagen bzw. Stellplätze, wenn Wohngebäude und Garage bzw. Stellplatz im Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen, zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Garage/der Stellplatz objektiv und wirtschaftlich als zum Wohngebäude gehörig betrachtet werden können, und die Stellplätze nur Mietern dieses Wohngebäudes überlassen werden;
  • Zugangswege und (Straßen-)Zufahrten (einschließlich der dazu gehörigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen), die auf dem Grundstück des Gebäudes erst eine Nutzung des Gebäudes ermöglichen und eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz darstellen;
  • Müllplätze, Müllhäuser, Müllplatzumschließungen, festmontierte Fahrradständer, Wäscheplatzvorrichtungen (ohne Platzbefestigungen; siehe unten) oder ähnliche Außenanlagen, soweit sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können;
  • Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz sowie die Wasser- und Wärmeversorgung (vgl. H 33a „Hausanschlusskosten“ EStH 2000);
  • Abwasseranlagen zwischen Haus und öffentlichem Kanal (vgl. H 33a „Hausanschlusskosten“ EStH 2000);
  • Anlagen zur Umzäunung des Grundstücks, wenn sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können (vgl. H 33a „Umzäunung“ EStH 2000).

Kinderspielplätze (vgl. R 33a Satz 2 EStR 1999 und 2001), Grün-/Gartenanlagen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1996, BStBl II 1997 S. 25), Hof- und Platzbefestigungen (vgl. a. BFH-Urteil vom 19.10.1999, BStBl II 2000 S. 257) stehen dagegen in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude; es handelt sich insoweit um selbständige Wirtschaftgüter. Entsprechendes gilt für Straßenzufahrten, die sich auf einem anderen Grundstück als das Gebäude befinden, unabhängig vom Gebäude veräußert werden können und im Ergebnis wie eine öffentliche Straße zu betrachten sind (BFH-Urteil vom 19.10.1999, BStBl II 2000, 257). Die Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung dieser Anlagen/Einrichtungen sind somit nicht nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt.

Die Ausführungen gelten für die Gewährung von Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 (ab 2002) sowie § 4 InvZulG 1999 entsprechend.