Suche
ARCHIV
Verfahrensweise bei der Festsetzung der Investitionszulage
Formgerechte Antragstellung
Verfahrensweise bei der Festsetzung der Investitionszulage
Formgerechte Antragstellung
vom 20. Juli 1992
Außer Kraft getreten
Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofes geben Anlass auf folgendes nochmals hinzuweisen:
Gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 sind in dem Antrag auf Investitionszulage die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Nähere Ausführungen zu Form und Inhalt des Antrages beinhalten die Tz. 79 bis 81 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 (EStG-Kartei Brandenburg InvZulG Allgemeines Nr. 1).
Sind die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt kein rechtswirksam gestellter Antrag vor. Gehen die notwendigen Angaben nicht unmittelbar aus dem Antragsvordruck, sondern erst aus den beigefügten Anlagen und Unterlagen hervor, so sind diese in Ablichtung zu den Investitionszulageakten zu nehmen. Ich bitte daher, in einschlägigen Fällen z. B. die Rechnungs- oder Fahrzeug-Nr. auf dem Antrag zu vermerken oder z. B. eine Rechnungskopie zu den Akten zu nehmen.