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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Investitionsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes (Invest-Gast)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Investitionsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes (Invest-Gast)
vom 11. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 25], S.559)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MWAE vom 11. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 25], S.559)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP EFRE) für die Strukturfondsperiode 2014 bis 2020 einschließlich der

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU; ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1)

in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von brandenburgischen kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes nach den durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie bedingten betrieblichen Einschränkungen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen. 

1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1; im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Attraktivitätssteigerung der touristischen Betriebsstätten im Land Brandenburg, insbesondere

  • in bauliche Modernisierung, Umbau, Ausbau der Kapazitäten,
  • zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus),
  • zur Verbesserung betrieblicher Prozesse (zum Beispiel durch Digitalisierung),
  • zur Kostenreduktion (unter anderem im betrieblichen Umwelt- und Energiemanagement),

die zur nachhaltig stabilen Erholung der Betriebe über die Corona-Pandemie hinaus beitragen (siehe Beispiele in Nummer 5.5).

2.2 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro umfassen.

2.3 Die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist bei diesen Maßnahmen sicherzustellen, soweit dies innerhalb der Investitionsvorhaben möglich ist.

2.4 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung sowie jegliche investiven Maßnahmen, für die bereits Mittel im Rahmen der mit der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie zusammenhängenden Finanzierungshilfen, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (im Folgenden: Temporary Framework)1 direkt oder auf den darauf beruhenden Bundesregelungen in der jeweils geltenden Fassung erfolgen, seit 19. März 2020 beantragt beziehungsweise gewährt wurden.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft aus den nachfolgenden Bereichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine zu fördernde Betriebsstätte im Land Brandenburg haben:

  • Hotels, Hotels garnis,
  • Gasthöfe, Pensionen,
  • Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eis­salons,
  • Gastronomiebereiche der Fahrgastschifffahrt.

„Kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben,

4.1.1 die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden,

4.1.2 für die in einem Fortführungs- und Hygienekonzept dargelegt wird, dass die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes durch die Investition nachhaltig gesichert werden kann,

4.1.3 die bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sind.

4.2 Nicht gefördert werden jegliche Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie von Bund und Land bereitgestellten Finanzierungshilfen2 bereits gefördert wurden. Die Antragsteller haben hierzu eine subventionserhebliche Erklärung abzugeben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt bis zu 80 Prozent, höchstens 48 000 Euro je Unternehmen.

5.5 Zuwendungsfähig sind insbesondere:

5.5.1 Investitionen zur Modernisierung des Betriebes

  • zur Attraktivitätssteigerung des Betriebes,
  • zur Energieeinsparung,
  • zum Schutz der Umwelt und ihrer natürlichen Ressourcen,

einschließlich baulicher Maßnahmen im Innen- und Außenbereich.

5.5.2 Investitionen in Schutzvorrichtungen, zum Beispiel:

  • Trennwände,
  • Schutzscheiben zwischen Gästeplätzen in Gastronomieräumen,
  • Innenraum-Filteranlagen, wenn diese nachweislich geeignet und damit eine Voraussetzung für den hygie­nisch und betriebswirtschaftlich sicheren Betrieb des Unternehmens sind.

5.5.3 Investitionen in die Digitalisierung betrieblicher Prozesse, zum Beispiel:

  • digitale Systeme der Personendatenerfassung,
  • digitale Speisekarten,
  • kontaktloses Bezahlen,
  • digitale Veranstaltungstechnik für Konferenzen, Tagungen und Ähnliches.

5.5.4 Nicht gefördert werden:

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.2 Mit der Durchführung des Vorhabens sollte unverzüglich, grundsätzlich spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides, begonnen werden - zumindest muss der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages vorliegen.

Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Erhalt der letzten Auszahlung im geförderten Unternehmen im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt. Sofern geförderte Gegenstände als Schutzvorrichtungen für den hygienisch und betriebswirtschaftlich sicheren Betrieb des Unternehmens unter Pandemiebedingungen nicht mehr benötigt werden sollten, dürfen diese abgebaut und im Unternehmen gelagert werden, müssen jedoch jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist erneut im Betrieb aktiviert werden können.

6.4 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro brutto nicht übersteigen. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.

Innerhalb des zuwendungsfähigen Vorhabens ist die Kumulation von Zuwendungen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes und/oder Bundes nicht zulässig. Die beziehungsweise der Antragstellende informiert sich über die für sie beziehungsweise ihn günstigste Fördermöglichkeit und stellt nur für diese einen Antrag.

6.5 Die Vorschriften zur Information und Kommunikation des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 - 2020 sind zu beachten.

6.6 Abweichend von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) wird zugelassen, dass abweichend von der Vorgabe der Beschaffung nur der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz nachzuweisen ist.

Dazu sind von der beziehungsweise dem Antragstellenden drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte Angebote oder Preisvergleiche vorzulegen. Sollten nur eine beziehungsweise ein oder zwei Anbietende in Betracht kommen, ist dieses gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen. Abweichend von Nummer 3.2.a Satz 3 ANBest-EU ist eine Information auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg nicht erforderlich.

Grundlage der Berechnung des Zuwendungsbetrages ist grundsätzlich das jeweils wirtschaftlichste Angebot beziehungsweise der wirtschaftlichste Preisvergleich. Sollte das wirtschaftlichste Angebot nicht das preisgünstigste Angebot sein beziehungsweise der wirtschaftlichste Preisvergleich nicht der preisgünstigste Preisvergleich, ist dies gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die vollständigen Antragsunterlagen sind bis zum 31. August 2022 (Ausschlussfrist) unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens auf der Internetseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabensbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Auf Grund der besonderen Umstände kann der Nachweis der gesicherten Gesamt­finanzierung der Gesamtmaßnahme durch die Vorlage einer Hausbankerklärung oder eines Kontoauszuges, auf dem ein entsprechendes Guthaben beziehungsweise das Kreditlimit ersichtlich ist, erfolgen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die beziehungsweise der Antragstellende darf nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung der bewilligten Zuwendung ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Für die Anforderung der Zuwendung, deren Inanspruchnahme und die Auszahlung der letzten Mittelanforderung gelten die unter Nummer 1.4 ff. ANBest-EU aufgeführten Regelungen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Anforderung im Vorschussprinzip. Mit Anforderung eines weiteren Zuwendungsteilbetrages ist der fristgerechte Mitteleinsatz des vorherigen ausgezahlten Teilbetrages der Zuwendung nachzuweisen.

7.4 Verwendungsnachweis

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Abweichend von Nummer 6.1.a ANBest-EU ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde online über das Internetportal der ILB einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO sowie die ANBest-EU in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Für Projekte, an denen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beteiligt ist, gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen EU-Verordnungen 2014 - 2020, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Hinweis zur Datenverarbeitung

Mit Einreichen des Antrags erklären die Antragstellenden ihr Einverständnis, dass die durchführenden Stellen alle Daten auf Datenträger speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen veröffentlichen dürfen. Dieses Einverständnis beinhaltet ferner die Bereitschaft zur Auskunft über Angaben, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.



1 Mitteilung der Europäischen Kommission 2020/C 91 I/01 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch folgende Mitteilungen der Europäischen Kommission: C(2020) 2215 vom 3. April 2020, C(2020) 3156 vom 8. Mai 2020, C(2020) 4509 vom 29. Juni 2020, C(2020) 7127 vom 13. Oktober 2020 und C(2021) 564 vom 28. Januar 2021.

2 Soforthilfe, Überbrückungshilfen I bis III, (erweiterte) November- und
Dezemberhilfen (auf der Grundlage des Temporary Frameworks oder den darauf beruhenden Bundesregelungen in der jeweils geltenden Fassung).