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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Angebote zur Aufnahme, Integration und Unterbringung geflüchteter Menschen (Integrationsbudget für die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Angebote zur Aufnahme, Integration und Unterbringung geflüchteter Menschen (Integrationsbudget für die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg)
vom 28. Januar 2022
(ABl./22, [Nr. 6], S.147)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Aufnahme, Integration und Unterbringung von Migrantinnen und Migranten auf kommunaler und regionaler Ebene.

Ziel der regionalorientierten Landesförderung ist die Unterstützung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie der gleichberechtigten gesellschaftlichen Integration und aktiven Teilhabe von Migrantinnen und Migranten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Im Sinne eines umfassenden Ansatzes sind hiervon auch die interkulturelle Öffnung von Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen sowie der Abbau von Vorurteilen und Benachteiligungen aufgrund der Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung umfasst.

1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

2.1 Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten zum Zwecke des Austauschs zwischen zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung sowie Dolmetscher- und Sprachmittlerleistungen.

2.2 Sicherung und nachhaltige Entwicklung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Integrationsarbeit auf kommunaler und lokaler Ebene, einschließlich entsprechender Beratungsangebote:

  • Förderung der Integration im Quartier und im nachbarschaftlichen Umfeld,
  • Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Integrationsakteurinnen und -akteuren,
  • Sicherung und Entwicklung von wohnort- beziehungsweise unterbringungsnahen Beratungsangeboten für Migrantinnen und Migranten außerhalb der gesetzlich gewährten Erstattungsleistungen für unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit sowie Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst,
  • Spezifische Integrationsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen,
  • Unterstützungsangebote beim Empowerment von geflüchteten Mädchen, Frauen und Familien sowie anderen besonders schutzbedürftigen Personen, die insbesondere auch die Sensibilisierung von Männern einschließen, beispielsweise durch Aufklärung bezüglich der Rechte von Frauen, des Rechts auf Gleichbehandlung, des Gewaltschutzes sowie der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern.

2.3 Berufliche Orientierung und berufliche Integration, Arbeitsmarktintegration:

  • Berufsorientierung für Jugendliche mit Migrationshintergrund,
  • Ausbildungsbegleitende Unterstützungs- und Beratungsangebote für Migrantinnen und Migranten,
  • Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsmarkt­integration von Migrantinnen und Migranten,
  • Verbesserung der gleichberechtigten Teilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund.

2.4 Förderung der Integration in Kitas und Schulen:

  • Sozialpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in Kitas und Schulen,
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund beim Erlernen der deutschen Sprache, zusätzliche und integrative Lernangebote.

2.5 Förderung der interkulturellen Kompetenz Beschäftigter und der interkulturellen Öffnung von Behörden und Einrichtungen:

  • Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung interkultureller Kompetenzen für Beschäftigte in Kitas, Schulen und Arbeits- und Leistungsverwaltungen sowie des auszubildenden Personals in Unternehmen, Berufsschulen und Einrichtungen der sozialen Arbeit,
  • interkulturelle Öffnung des öffentlichen Dienstes sowie der Einrichtungen der sozialen Arbeit.

2.6 Förderung eines von gegenseitiger Akzeptanz und Weltoffenheit geprägten Klimas und einer wertschätzenden und gewaltfreien Kommunikations- und Streitkultur:

  • Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für kommunale und lokale Integrations­akteurinnen und -akteure zur Etablierung einer wertschätzenden Diskussions- und Streitkultur,
  • Gewaltprävention zwischen Menschen unterschied­licher Herkunft,
  • Beratung und Betreuung für von Gewalt und Diskriminierung betroffene Migrantinnen und Migranten, darunter insbesondere auch für besonders schutz­bedürftige Menschen sowie Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung besonders von Ausgrenzung bedroht oder betroffen sind.

2.7 Renovierung und Ausstattung von Unterbringungsplätzen und Gemeinschaftsräumen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 9 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG); die Förderung nach Halbsatz 1 ergänzt die Unterstützung des Landes bei der Schaffung von Unterbringungsplätzen durch Zahlungen der Investitionspauschale nach § 14 Absatz 6 Satz 1 LAufnG.

2.8 Maßnahmen im Rahmen einer Projektförderung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union:

Gefördert werden Sach- und Personalkosten für Maßnahmedurchführungen im Rahmen des europäischen Förderprogramms „Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds“ (AMIF) gemäß den dort formulierten „Spezifischen Zielen“ mit Ausnahme von Abschiebe-, Rückreise-, Rückkehr- und Reintegrationsmaßnahmen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg.

3.2 Die kommunalen Zuwendungsempfangenden (Erstzuwendungsempfangende) sind berechtigt, die Zuwendung nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO an Dritte weiterzuleiten.

3.3 Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können kommunale Gebietskörperschaften, Ämter oder gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände sein. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Letztempfangenden muss gesichert sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 auf kommunaler oder regionaler Ebene im Land Brandenburg stattfinden.

Maßnahmen, welche auf Grundlage der Förderrichtlinie Integrationsbudget für die Integration von Migrantinnen und Migranten in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg vom 10. Januar 2021 (ABl. S. 127) beantragt und nicht oder nicht abschließend durchgeführt wurden, können zur Weiterführung im Jahr 2022 erneut beantragt werden, wenn sie den Maßgaben dieser Richtlinie entsprechen.

4.2 Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 anderweitige Mittel des Landes Brandenburg vorgesehen sind oder Mittel des Bundes oder Mittel aus europäischen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.

4.3 Abweichend von Nummer 4.2 ist die Förderung auch dann zulässig, wenn zuwendungsfähige Ausgaben als Teil einer Gesamtfinanzierung aus Mitteln des europäischen Förderprogrammes für Maßnahmen nach Nummer 2.8 eingesetzt werden sollen. Die Bewilligungsbehörde des Landes Brandenburg hat sich in diesem Fall im Rahmen eines Clearingverfahrens mit der Bewilligungsstelle des Bundes oder der zuständigen EU-Behörde abzustimmen. Diese Abstimmung betrifft insbesondere die Vorgaben zur Gesamtfinanzierung, zu den im Gesamtvorhaben förderfähigen Ausgaben, zur Geltendmachung weiterer Vorgaben des Hauptzuwendungsgebers, zur Bescheiderteilung und zur Verwendungsnachweisprüfung.

4.4 Regionale Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, insbesondere kommunale Integrations-, Behinderten- oder Gleichstellungsbeauftragte und regionale Netzwerke im Integrationsbereich, sollen frühzeitig und umfassend in die Umsetzung der Maßnahmen eingebunden werden.

5 Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 und 2.8: Anteilfinanzierung

Für Maßnahmen nach Nummer 2.7: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

Das den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung stehende Integrationsbudget wird anhand einer festen Quote berechnet, die dem Verteilerschlüssel der Anlage 2 zur Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung entspricht.

Das den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung stehende Budget nach Satz 1 kann bis zu 50 Prozent für Maßnahmen nach Nummer 2.7 ausgeschöpft werden.

Der jeweilige Förderhöchstbetrag des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

5.4.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben. Im Rahmen der Sachausgaben können Beschaffungen bis zu 5 000 Euro (brutto) im Einzelfall anerkannt werden.

Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO bleibt unberührt. Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen und für Europa festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte ab dem 1. Januar 2021. Eine Förderung der Personalausgaben ist dabei nur bis zur Höhe der Entgeltgruppe 9b TV-L zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig, eine entsprechende Einordnung der betreffenden Person nach dem TV-L gegeben und besonders begründet ist.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere investive Ausgaben und Kosten des Grunderwerbs. Nicht zuwendungsfähig sind darüber hinaus Ausgaben für freiwillige Versicherungen, Leasingkosten, Verwaltungskostenpauschalen, Verpflegungskosten (Speisen, Getränke, Catering), Geschenke und Blumen.

Für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6 dieser Richtlinie ist ein Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden in Höhe von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beizubringen, bei Zuwendungsempfangenden, die sich nachweislich in der Haushalts­sicherung befinden, in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.7

Im Rahmen der für Maßnahmen nach Nummer 2.7 verfügbaren Mittel können die Erstzuwendungsempfangenden je zu fördernden Unterbringungsplatz beziehungsweise anteilig je Nutzerin oder Nutzer zu fördernde Maßnahme bei Gemeinschaftsräumen eine Pauschale in Höhe von bis zu 1 700 Euro beantragen.

Von den Zuwendungsempfangenden ist ein Eigenanteil in Höhe von 700 Euro je gewährte Pauschale nach Satz 1 aufzubringen (Mindestanteil). Soweit der Mindestanteil in geringerem Umfang nachgewiesen wird, verringert sich die Pauschale entsprechend.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände mit einem Beschaffungswert im Einzelfall von bis zu 5 000 Euro (brutto) sowie Aufwendungen für Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Bestandsbauten.

Soweit die Investitionspauschale nach § 14 Absatz 6 LAufnG für eine Maßnahme nach Nummer 2.7 eingesetzt wird, ist die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung zusätzlich zu verwenden.

5.4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.8

Für Maßnahmen nach Nummer 2.8 gelten die Vorgaben des AMIF. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

Ausnahmen von Satz 1 sind bei Maßnahmendurchführungen nach Nummer 2.8 zulässig. Die Förderbedingungen von Hauptzuwendungsgebern nach Nummer 2.8 und Bestimmungen der Zuwendungsbescheide bei Zuwendungsgewährungen der Europäischen Union können angewandt werden. Die Bewilligungsbehörde hat dazu ein Clearingverfahren mit diesen Hauptzuwendungsgebern durchzuführen und entsprechende Festlegungen für die Zuwendungsempfangenden im Zuwendungsbescheid festzulegen.

6.2 Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgeset­zes sind.

6.3 Die geförderten Maßnahmen sollen der Gleichberechtigung von Frau und Mann nach § 18 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nachweislich Rechnung tragen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus.

7.3 Weiterleitung von Zuwendungen

Die Weiterleitung von Zuwendungen durch Erstzuwendungsempfangende an Dritte hat in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen grundsätzlich auch durch die Dritten eingehalten werden. Eine Vorabprüfung der Einzelanträge der Letztzuwendungsempfangenden durch die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte ist erforderlich. Nach erfolgter Vorabprüfung durch die Erstzuwendungsempfangenden wird ein Antrag auf Förderung an die Bewilligungsbehörde gestellt.

Die für die Erstzuwendungsempfangenden geltenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind im Rahmen der Weiterleitung grundsätzlich auch den Dritten aufzuerlegen.

Die Weiterleitungsbescheide müssen grundsätzlich die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten (einschließlich der den Erstzuwendungsempfangenden im Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zur Weiterleitung) wie der Bescheid an die Erstzuwendungsempfangenden. Erfolgt die Weiterleitung an kommunale Gebietskörperschaften, sind die als Anlage beizufügenden ANBest-G zum Bestandteil des Bescheides an die Letztzuwendungsempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände sind die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt­förderung) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären.

Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides ist auf Anforderung der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

Die oder der Erstzuwendungsempfangende hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch die oder den Letztzuwendungsempfangenden zu prüfen.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides erfolgt mit einer separaten Mittelanforderung auf Grundlage des Zuwendungsbescheides und nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde. Im Rahmen der Mittelanforderung ist für Maßnahmen nach Nummer 2.7 die Anzahl der zu fördernden Unterbringungsplätze beziehungsweise bei gemeinschaftlich genutzten Räumen die genehmigten Unterbringungskapazitäten und deren einrichtungsbezogene Zuordnung anzugeben.

Voraussetzung hierfür ist eine Empfangsbestätigung nach VVG Nr. 7.1 zu § 44 LHO und die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die durch Rechtsmittelverzicht hergestellt werden kann.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen. Der oder die Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendungsnachweisführung erfolgt bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 gemäß VVG Nr. 10.1 bis 10.3 zu § 44 LHO und bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 als Verwendungsbestätigung gemäß VVG Nr. 10.4 zu § 44 LHO. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 erfolgt die Verwendungsnachweisführung gemäß VVG Nr. 10.1 bis 10.3 zu § 44 LHO, soweit hier nicht abweichende Bestimmungen von Hauptzuwendungsgebern zum Tragen kommen. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.7 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat die oder der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf der Landesrechnungshof auch bei diesen Dritten prüfen. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage
zur Förderrichtlinie „Integrationsbudget“
vom 28. Januar 2022

Verteilung der Haushaltsmittel aus dem Integrationsbudget nach Verteilquote*

HH-Ansatz 20 030 Titel 633 14: 6.230.000,00 €

Landkreis/
kreisfreie Stadt

Quote in %

Budget/Anteil

Maximaler Anteil für Maßnahmen nach Nummer 2.7
(maximal 50 % des Gesamtbudgets)

Mindestanteil für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 und 2.8

Barnim

7,1

 442.330,00 €

 221.165,00 €

 221.165,00 €

Brandenburg an der Havel

2,7

 168.210,00 €

 84.105,00 €

 84.105,00 €

Cottbus

3,6

 224.280,00 €

 112.140,00 €

 112.140,00 €

Dahme-Spreewald

6,8

 423.640,00 €

 211.820,00 €

 211.820,00 €

Elbe-Elster

4,3

 267.890,00 €

 133.945,00 €

 133.945,00 €

Frankfurt (Oder)

2,1

 130.830,00 €

 65.415,00 €

 65.415,00 €

Havelland

6,4

 398.720,00 €

 199.360,00 €

 199.360,00 €

Märkisch-Oderland

7,7

 479.710,00 €

 239.855,00 €

 239.855,00 €

Oberhavel

8,2

 510.860,00 €

 255.430,00 €

 255.430,00 €

Oberspreewald-Lausitz

4,4

 274.120,00 €

 137.060,00 €

 137.060,00 €

Oder-Spree

7,1

 442.330,00 €

 221.165,00 €

 221.165,00 €

Ostprignitz-Ruppin

4,4

 274.120,00 €

 137.060,00 €

 137.060,00 €

Potsdam

6,5

 404.950,00 €

 202.475,00 €

 202.475,00 €

Potsdam-Mittelmark

8,6

 535.780,00 €

 267.890,00 €

 267.890,00 €

Prignitz

3,5

 218.050,00 €

 109.025,00 €

 109.025,00 €

Spree-Neiße

4,6

 286.580,00 €

 143.290,00 €

 143.290,00 €

Teltow-Fläming

6,7

 417.410,00 €

 208.705,00 €

 208.705,00 €

Uckermark

5,3

 330.190,00 €

 165.095,00 €

 165.095,00 €

Gesamt

100

 6.230.000,00 €

 3.115.000,00 €

 3.115.000,00 €

Diese Verteilung der Haushaltsmittel gilt für die Haushaltsjahre 2022, 2023 und 2024.

*  gemäß Anlage 2 zur Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung