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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von zwei Teilprojekten zur Verbesserung der Qualität schulischer Abschlüsse am Ende der Sekundarstufe I und zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit von jungen Menschen im Rahmen der Gesamtmaßnahme "Initiative Sekundarfstufe I - INISEK I" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (INISEK I)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von zwei Teilprojekten zur Verbesserung der Qualität schulischer Abschlüsse am Ende der Sekundarstufe I und zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit von jungen Menschen im Rahmen der Gesamtmaßnahme "Initiative Sekundarfstufe I - INISEK I" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (INISEK I)
vom 3. März 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 6], S.52)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 7], S.104)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2021 durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 32], S.442)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Förderung von zwei Teilprojekten (siehe Ziffer 2.2) zur Verbesserung der Qualität schulischer Abschlüsse am Ende der Sekundarstufe I und zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit von jungen Menschen im Rahmen der Gesamtmaßnahme „Initiative Sekundarstufe I – INISEK I“.

Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele der Förderung sind

die Verbesserung der schulischen Ergebnisse von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 7 - 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ in öffentlicher und freier Trägerschaft als Beitrag zur Senkung der Quote der Schulentlassenen ohne Abschluss sowie zur Erhöhung des Anteils höherwertiger Schulabschlüsse insgesamt;

  • die Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler;
  • der Ausbau und die Verstetigung der Kooperationen zwischen Schule und außerschulischen Akteuren.

Diese Ziele sind insbesondere über die Durchführung von Schulprojekten zur Förderung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Zur Zielerreichung können ebenso Schulprojekte zur Herausbildung und Stärkung der sozialen und personalen Schlüsselkompetenzen der Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden.

Mit der Förderung sollen zudem innovative Beiträge zur pädagogischen Schulentwicklung und eine gezielte fachliche Weiterentwicklung des Lebensweltbezugs der Schule ermöglicht werden.

1.4 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere bei den Schulprojekten zur Berufs- und Studienorientierung ist darauf hinzuwirken, die Vielfalt der möglichen Ausbildungsberufe bzw. Studienfachgebiete bei den Jungen und Mädchen bekannt zu machen, insbesondere um bestehende traditionelle Rollenverständnisse und Wertevorstellungen von Mann und Frau in der Berufswelt aufbrechen zu helfen und die Jungen und Mädchen dabei zu unterstützen, eine auf ihren Interessen, Neigungen und Stärken beruhende Berufswahlentscheidung zu treffen.

1.5 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.6 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und
-management Bestandteil des Operationellen Programms. Ist in den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Regionalpartner

Das Gesamtvorhaben INISEK I wird in Verantwortung von Regionalpartnern in zwei Teilprojekten umgesetzt. Zur Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Ziele sind auf der Basis des von den Schulen jeweils zu ermittelnden Bedarfs Schulprojekte

  • vorzugsweise zur Entwicklung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler sowie
  • zur Herausbildung und Stärkung der sozialen und personalen Schlüsselkompetenzen der Schülerinnen und Schüler

durchzuführen. Die Ausschreibung, die Kontrolle der Vertragserfüllung sowie die Abrechnung der Schulprojekte erfolgt durch die Regionalpartner. Sie unterstützen aktiv den Transfer guter Projektbeispiele.

Die Regionalpartner vermitteln die Programminhalte gegenüber den programmbeteiligten Schulen und Trägern der Schulprojekte und sie beraten und begleiten die Schulprojekte unter Aspekten der Fachlichkeit, Verstetigung und Qualitätssicherung.

Die Regionalpartner arbeiten mit den staatlichen Schulämtern zusammen. Darüber hinaus kooperieren sie regelmäßig mit

  • dem Netzwerk Zukunft. Schule und Wirtschaft für Brandenburg e. V.,
  • den im Gebiet des jeweiligen Teilprojekts ansässigen Trägern des ESF-Förderprogramms „Türöffner: Zukunft Beruf“,
  • den Regionalbüros Kulturelle Bildung der Plattform Kulturelle Bildung und
  • dem Träger der ESF-Förderung „Kompetenzzentrum Landwirtschaft und ländlicher Raum“.

Die Anbahnung und Verstetigung von Kontakten und Kooperationen zwischen Schulen und Akteuren insbesondere aus der Wirtschaft1 sowie der Kulturbildung, der Jugendbildung und -förderung, der Umweltbildung, der Verbraucherbildung und des Sports sind von den Regionalpartnern im Rahmen ihrer Tätigkeit gezielt zu unterstützen.

Die Regionalpartner haben folgende weitere Aufgaben zu erfüllen:

  • Kooperation mit den Schulen, den Trägern von Schulprojekten und mit anderen relevanten Organisationen und Institutionen;
  • Inhaltliche und finanzielle Prüfung des von den Schulen dargestellten Bedarfs;
  • Beratung der Schulen und der Träger der Schulprojekte bei der Umsetzung der Schulprojekte;
  • Begleitung (auch vor Ort), Monitoring und Auswertung der Schulprojekte;
  • Durchführung einer übergreifenden Fachveranstaltung pro Schuljahr zu den Inhalten, Schwerpunkten und erreichten Ergebnissen des Förderprogramms unter Beachtung der Zuwendungsbestimmungen zur Information und Kommunikation nach Ziffer 6.6;
  • Organisation von durch Dritte durchzuführenden Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen;
  • Dokumentation des Projektverlaufs;
  • Stichtagsbezogene Erhebung statistischer Daten zu den teilnehmenden Schulen, den Schulprojekten, den in den Projekten teilnehmenden Schülerinnen und Schülern und den Fortbildungsmaßnahmen.

2.2. Jeweils ein Regionalpartner ist für die Umsetzung eines Teilprojekts verantwortlich.

Teilprojekt 1 umfasst den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Schulämter Neuruppin und Brandenburg an der Havel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland, Brandenburg an der Havel, Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Teltow-Fläming.

Teilprojekt 2 umfasst den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Schulämter Frankfurt (Oder) und Cottbus mit den Landkreisen und kreisfreien Städten Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Frankfurt (Oder), Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Cottbus.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften.

3.2 Die Antragsteller müssen einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Zuwendung sind Kenntnisse und Erfahrungen der Antragsteller in den Bereichen:

  • Projektmanagement, Beratung, Finanzverwaltung und Veranstaltungsmanagement;
  • Verwaltung und Umsetzung von EU-Strukturfondsmitteln;
  • Schulalltag und Schulorganisation;
  • Umsetzung von Berufs- und Studienorientierung an Schulen;
  • Vermittlung von sozialen und personalen Schlüsselkompetenzen;
  • Organisation von Fortbildungsmaßnahmen;

Der Nachweis erfolgt mit der Antragstellung.

4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass die Personen, die die Aufgaben nach Ziffer 2.1 wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrungen in der Arbeit mit der Zielgruppe (Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 - 10 und Lehrkräfte) der Förderung verfügen.

4.3 Mit der Vorlage des Konzepts weisen die Antragsteller nach, wie sie die Qualität der Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 2.1 und ein schulnahes Beratungsangebot für die Schulen sicherstellen wollen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben für die vom Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) bereitgestellten Lehrkräftekontingente/Lehrkräftestellenanteile
  2. die Ausgaben für die Durchführung der Schulprojekte
  3. die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Ziffer 2.1 – ohne die in Buchstabe a) bis b) genannten Ausgaben, das sind
    1. direkte förderfähige Personalausgaben des Zuwendungsempfängers und
    2. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 26,5 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach i).

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Die Zuwendung für das Teilprojekt 1 nach Ziffer 2.2 darf den im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) veröffentlichten Betrag nicht überschreiten, davon kann ein bestimmter Prozentsatz, der ebenfalls im Amtsblatt des MBJS veröffentlicht wird, für die Ausgaben des Zuwendungsempfängers nach Ziffer 5.4 Buchstabe c) eingesetzt werden.

5.5.2 Die Zuwendung für das Teilprojekt 2 nach Ziffer 2.2 darf den im Amtsblatt des MBJS veröffentlichten Betrag nicht überschreiten, davon kann ein bestimmter Prozentsatz, der ebenfalls im Amtsblatt des MBJS veröffentlicht wird, für die Ausgaben des Zuwendungsempfängers nach Ziffer 5.4 Buchstabe c) eingesetzt werden.

5.6 Für die Umsetzung des Programms stellt das Land Brandenburg Stellenanteile für Lehrkräfte in einem Umfang von 20 Vollzeiteinheiten (VZE) je Schuljahr zur Verfügung. Ein Schuljahr umfasst den Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.

Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen 20 VZE zu. Voraussetzung für eine Zuweisung ist die Teilnahme der jeweiligen Schule an der Förderung. Im Teilprojekt 1 nach Ziffer 2.2 stehen 9,28 VZE, im Teilprojekt 2 nach Ziffer 2.2 insgesamt 10,72 VZE als Landeszuweisung zur Verfügung.

Die durch den Lehrkräfteeinsatz entstehenden förderfähigen Ausgaben werden durch eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Je VZE werden 62.000,00 Euro pro Schuljahr veranschlagt. Das entspricht den pauschalierten Ausgaben des Landes Brandenburg für eine Lehrkraft, die jeweils 25 Lehrerwochenstunden (LWS) in den durchschnittlich 40 Unterrichtswochen leistet. Jeder LWS im Schuljahr ist ein Betrag von 2.480,00 Euro zugeordnet.

5.7 Mittel der Bundesagentur für Arbeit können zusätzlich zur Finanzierung von Schulprojekten eingesetzt werden.

5.8 Mittel der Bundesagentur für Arbeit und/oder Mittel der Träger der freien Schulen reduzieren nicht die Höhe der Zuwendung.

5.9 Die Förderung erfolgt jeweils für zwei aufeinanderfolgende Schuljahre beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018. Davon abweichend kann die Förderung von Zuwendungsempfängern, die für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.07.2021 eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie erhalten haben, unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel verlängert werden. In diesem Fall unterrichtet abweichend von den Ziffern 5.5.1 und 5.5.2  die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger über die Höchstbeträge der Zuwendungen für den Verlängerungszeitraum und die Prozentsätze für die Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach Ziffer 5.4 Buchstabe c) sowie über die weiteren Bedingungen der Verlängerung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für die Auswahl der Schulprojekte gelten folgende Bestimmungen, die durch die Regionalpartner zu beachten und umzusetzen sind:

6.1.1 Die Schulprojekte nehmen die individuelle und kompetenzorientierte Förderung der Schülerinnen und Schüler zum Ausgangspunkt. Dabei stehen der Zuwachs ihrer Berufswahlkompetenz gemäß der jeweils gültigen Fassung der ″Landesstrategie zur Berufs- und Studienorientierung im Land Brandenburg″ sowie die Entwicklung ihrer sozialen und personalen Schlüsselkompetenzen im Fokus. Bei allen Projekten ist ein geschlechterbewusster Ansatz zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Schwerpunkte und Zielstellungen der Richtlinie können sich die Schulprojekte eines methodisch breiten Ansatzes bedienen und sollen dabei insbesondere von den Themen

  • Schule-Wirtschaft,
  • Sport,
  • Jugendbildung,
  • kulturelle Bildung,
  • Umweltbildung,
  • Verbraucherbildung

Gebrauch machen. Nicht förderfähig ist die Durchführung von Potenzialanalysen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie von Bewerbungstrainings in Jahrgangsstufe 9.

6.1.2 Für Schulprojekte zur Herausbildung und Stärkung von personalen und sozialen Schlüsselkompetenzen sind folgende Merkmale des Arbeitsverhaltens und der Persönlichkeit nach dem Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife verbindlich:

  • Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz;
  • Kommunikationsfähigkeit;
  • Konfliktfähigkeit;
  • Kritikfähigkeit;
  • Leistungsbereitschaft;
  • Selbstorganisation und Selbstständigkeit;
  • Sorgfalt;
  • Teamfähigkeit;
  • Umgangsformen;
  • Verantwortungsbewusstsein;
  • Zuverlässigkeit.

Im Rahmen der Projektdurchführung sind maximal drei der o. g. Merkmale im Schulprojekt zu bearbeiten.

6.1.3 Die Schulen bestimmen und beschreiben mit Bezug zu den Zielen und inhaltlichen Schwerpunkten des Programms ihren spezifischen Bedarf. Dieser Bedarf ist anhand eines einheitlichen Bewertungsrasters von den Zuwendungsempfängern zu prüfen. Dieses Bewertungsraster wird Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Nur bei Erfüllung der im Bewertungsraster vorgegebenen Kriterien darf der Zuwendungsempfänger den Bedarf der Schule für die anschließende Projektausschreibung auswählen. Für einzügige Schulen2 gilt, dass ihnen für die Durchführung von Schulprojekten je Schuljahr bis zu 8.000 Euro aus der Zuwendung zur Verfügung stehen. Mehrzügigen Schulen und einzügigen Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ stehen für die Durchführung von Schulprojekten je Schuljahr in der Regel 20.000 Euro aus der Zuwendung zur Verfügung.

Bei ihrer Bedarfsfeststellung müssen die Schulen darüber hinaus darstellen, wie sie die Zielgruppe (Schülerinnen und Schüler) für die zukünftigen Schulprojekte identifiziert haben. Dabei muss der Bezug der Zielgruppe zum angezeigten Bedarf der Schule deutlich werden. Ableitend aus der Bedarfsanalyse haben die Schulen bis zu drei Ziele zu benennen, die durch das künftige Schulprojekt zu bearbeiten sind. Bei Schulprojekten zur Herausbildung und Stärkung von personalen und sozialen Schlüsselkompetenzen müssen die Ziele des Schulprojekts den in Ziffer 6.1.2 genannten Merkmalen entsprechen. Bei den Schulprojekten zur Entwicklung der Berufswahlkompetenz müssen die Ziele des Schulprojekts den in der jeweils gültigen Fassung der „Landesstrategie zur Berufs- und Studienorientierung im Land Brandenburg“ genannten Kernkompetenzen der Berufswahlkompetenz entsprechen.

Für die anschließende Auswahl der Schulprojekte und damit der Träger der Schulprojekte gelten die Regelungen der Nummer 3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU). Bestandteile der Zuschlagskriterien für die Auswahl der Angebote der Träger der Schulprojekte sind insbesondere auch:

  • fachliches Votum der Schule;
  • Berücksichtigung des Gender-Mainstreaming-Prinzips;

für Schulprojekte zur Entwicklung von Berufswahlkompetenz mit Ausnahme von Schulprojekten zum Praxislernen Erfüllung der „Qualitätskriterien zur Bewertung von Konzepten für Projekte zur Förderung von Berufswahlkompetenz“, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

6.1.4 Schulen in freier Trägerschaft können nur dann an der Förderung teilnehmen, wenn der von ihnen angezeigte Bedarf nicht Bestandteil der durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigten fachpädagogischen Konzepte ist. Für die Überprüfung dieser Teilnahmebedingung haben die Zuwendungsempfänger die fachpädagogischen Konzepte der Träger der freien Schulen einzuholen. Projektträger können nicht für die Durchführung von Projekten an Einrichtungen in eigener Trägerschaft beauftragt werden.

Bei einer Programmteilnahme von Schulen in freier Trägerschaft müssen die Schulträger der freien Schulen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtausgaben des Schulprojekts leisten. Den entsprechenden Anteil stellt der freie Schulträger dem Regionalpartner zur Verfügung. Die freien Schulträger haben gegenüber dem Regionalpartner in geeigneter Form die Herkunft dieses Eigenanteils zu belegen. Nicht anerkennungsfähig als Eigenanteil sind nach § 124a des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) gewährte Betriebskostenzuschüsse des Landes, die der Absicherung des Betriebs der Schule dienen. 

6.1.5 Zur Durchführung der einzelnen Schulprojekte schließen die Zuwendungsempfänger mit den Trägern der Schulprojekte (Kooperationspartner) privatrechtliche Leistungsverträge. Die Verträge regeln vor allem folgende Punkte:

  • Vertragsgegenstand, dazu gehören insbesondere:
    • Angebot und Kalkulation des Kooperationspartners;
    • Leistungsbeschreibung gemäß den Vergabeunterlagen (Ort und Zeitraum der Leistungserbringung);
    • Zuordnung zum Programmbereich (Berufswahlkompetenzentwicklung).
  • Prüfungs- und Zutrittsrechte der ILB, der ESF- Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde des Landes Brandenburg, des Landesrechnungshofs, der Kommission der Europäischen Union bzw. von ihr benannten Vertretern sowie des Europäischen Rechnungshofs,
  • Form und Zeitraum der Rechnungslegung (u. a. fristgerechte Vorlage eines Projektberichts seitens des Kooperationspartners),
  • Kosten für das Schulprojekt mit Hinweis auf die Zusammensetzung des vertraglich vereinbarten Zahlungsbetrages (Anteil ESF-Mittel, ggf. BA-Mittel und Mittel der Träger der freien Schulen).

Darüber hinaus ist das Muster „Teilnahmebescheinigung Schulprojekt“, das Bestandteil des Zuwendungsbescheids wird, als Anlage dem Vertrag beizufügen. In der Teilnahmebescheinigung sind durch die Träger der Schulprojekte die Inhalte des Schulprojektes zu benennen. Eine solche Teilnahmebescheinigung erhält jede Schülerin/jeder Schüler nach Abschluss des Einzelvorhabens, sofern sie/er zu 80 Prozent aktiv an der Maßnahme teilgenommen hat. Die mindestens 80-prozentige Teilnahmeverpflichtung misst sich am zeitlichen Umfang der Maßnahme, die Entscheidung über die aktive Teilnahme wird in Abstimmung zwischen dem Träger des jeweiligen Schulprojekts und betreuender Lehrkraft getroffen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger hat Fortbildungsmaßnahmen nach Ziffer 2.1 zu folgenden Themen zu organisieren:

  • Projektmanagement in der Schule (Planung, Steuerung, Durchführung und Abschluss von Projekten);
  • Gestaltung von Netzwerkarbeit mit außerschulischen Partnern;
  • Qualitätssicherung und -entwicklung des Unterrichtsmodells Praxislernen für bereits existierende Praxislernschulen;
  • Theoretische Inhalte sowie methodisches Repertoire für Lehrkräfte zur Förderung von Berufswahlkompetenz bei Schülerinnen und Schülern einschließlich Umsetzung einer aufeinander aufbauenden Berufs- und Studienorientierung an Schule;
  • Berufsorientierung und Berufsintegration für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf „Lernen“;
  • Kooperation und Aufgabenverteilung zwischen Schule und Akteuren des regionalen Übergangsmanagements Schule-Beruf;
  • Interkulturelle Kompetenz in der Berufs- und Studienorientierung;
  • Theoretische Grundlagen und mögliche Projektprofile für den Themenkomplex sozialer und personaler Schlüsselkompetenzen (Methodik, Didaktik, Bedeutung der Schlüsselkompetenzen für die Persönlichkeitsentwicklung und Ausbildungsfähigkeit).

Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Umfang von mindestens 2 Tagen haben. Je Fortbildungsveranstaltung sollen 15 bis 20 Lehrkräfte erreicht werden.

6.3 Der Nachweis über die Verwendung der eingesetzten LWS ist durch die Zuwendungsempfänger zu führen.

6.4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes für den ESF oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln, mit Ausnahme von Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.6 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziff. 2.2.1 bis Ziff. 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.7 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014–2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmer).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den im Rahmen der Förderung durchzuführenden Fortbildungsmaßnahmen entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31.12. jeden Jahres bzw. zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.9 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung als Regionalpartner nach Ziffer 2.1 einschließlich des Konzepts und der erforderlichen Anlagen sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Bildung zuständigen Ministeriums über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4a ANBest-EU im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Die Sachberichte müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. Einschätzungen zu den Wirkungen der Schulprojekte auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Schule selbst
  2. Qualitative Aussagen zum Monitoring der Schulprojekte
  3. Qualitative Aussagen zu den Aktivitäten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Transfers guter Projektbeispiele
  4. Qualitative Aussagen zur Begleitung der Schulprojekte durch die Zuwendungsempfänger in Bezug auf die Verstetigung und Qualitätssicherung der Schulprojekte
  5. Qualitative Aussagen zu den Unterstützungsleistungen der Zuwendungsempfänger hinsichtlich der Anbahnung und Verstetigung von Kontakten und Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Akteuren insbesondere aus der Wirtschaft
  6. Qualitative Aussagen zur Umsetzung der Querschnittsziele
  7. Qualitative und quantitative Aussagen zur Beratungstätigkeit der Zuwendungsempfänger für Schulen und Träger der Schulprojekte
  8. Qualitative Aussagen zu den Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte
  9. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Schulämtern
  10. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit dem Netzwerk Zukunft. Schule und Wirtschaft für Brandenburg e. V., den im Gebiet des jeweiligen Teilprojektes ansässigen Trägern des ESF-Förderprogramms „Türöffner: Zukunft Beruf“, den Regionalbüros Kulturelle Bildung der Plattform Kulturelle Bildung, dem Träger der ESF-Förderung „Kompetenzzentrum Landwirtschaft und ländlicher Raum“
  11. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit anderen relevanten Organisationen und Institutionen
  12. Aussagen zur durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit zum Projekt, insbesondere in Bezug auf die Projektziele und Ergebnisse

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31.07.2022 außer Kraft.

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske


1 Wirtschaft steht hier als übergeordneter Begriff für Unternehmen, Kammern und Wirtschaftsverbände.

2 Die Einzügigkeit einer Schule liegt immer dann vor, wenn in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nur eine Klasse je Jahrgangsstufe besteht.

Anlagen