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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation aus dem EFRE (InfraFEI)

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation aus dem EFRE (InfraFEI)
vom 20. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 10], S.235)

zuletzt geändert durch Erlass des MWFK vom 18. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 4], S.131)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022 durch Erlass des MWFK vom 18. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 4], S.131)

Diese Maßnahme verfolgt das strategische Ziel des Operationellen Programms, angewandte Forschung, technologische Entwicklung und Innovation im europäischen Forschungs- und Innovationsgeschehen in den für Brandenburg relevanten Clustern zu stärken.

1 Zuwendungs-/Zuweisungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen beziehungsweise Zuweisungen zum Ausbau der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) an Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg. Wissenschaftseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen Hochschulen und die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg sowie die Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung mit Sitz im Land Brandenburg. Es handelt sich um Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) im Sinne von Nummer 1.3., Rn. 15 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).

Grundlagen für die Gewährung der Zuwendungen/Zuweisungen sind die Bestimmungen für den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2014 bis 2020, der FuEuI-Unionsrahmen, die Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung [VV-LHO], Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] beziehungsweise Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds [EFRE, ELER, EMFF und ESF] finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 [ANBest-EU] und Baufachliche Nebenbestimmungen [NBest-Bau]), und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie die Regionale Innovationsstrategie des Landes Brandenburg1 beziehungsweise entsprechende Nachfolgestrategien.

1.2 Die Zuwendungen/Zuweisungen stellen freiwillige Leistungen dar. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf ihre Gewährung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind:

2.1.1 Baumaßnahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Erstausstattung an staatlichen Hochschulen

2.1.2 Baumaßnahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Erstausstattung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen (ohne Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung)

2.1.3 Geräteinvestitionen für Forschung, Entwicklung und Innovation an staatlichen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen

2.1.4 Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen für Forschung, Entwicklung und Innovation an Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung.

2.2 Gefördert werden Vorhaben, die auf die Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus und der Masterpläne in den Clustern beziehungsweise entsprechender Nachfolgestrategien zielen.

2.3 Die dem Vorhaben zugrunde liegende Forschungsprogrammatik soll bei Vorhaben an staatlichen Hochschulen der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule entsprechen und zur Profilbildung der Hochschule beitragen, bei Vorhaben an von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen sowie Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung deren Forschungsprofil entsprechen.

2.4 Die auf der Grundlage des Vorhabens vorgesehene Forschung soll in regionale und überregionale Netzwerke und/oder Kooperationsbeziehungen eingebunden sein.

2.5 Förderungen nach dieser Richtlinie erfolgen nur, soweit der Tatbestand der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht erfüllt ist. Eine Förderung wird nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des FuEuI-Unionsrahmens gewährt, das heißt, sofern

  • Wissenschaftseinrichtungen ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Nummer 2.1.1 Rn. 19 des FuEuI-Unionsrahmens ausüben;
  • Wissenschaftseinrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, fast ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Wissenschaftseinrichtungen unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beträgt (Nummer 2.1.1 Rn. 20 des FuEuI-Unionsrahmens). Zur Ermittlung der Kapazität können insbesondere die jährliche Nutzungszeit oder die jährlichen Kosten für das verbrauchte Material, die eingesetzte Ausrüstung, das eingesetzte Personal und das Anlagekapital (Inputs) herangezogen werden;
  • Wissenschaftseinrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, durch Vorkehrungen sicherstellen, dass die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Hierfür ist der Nachweis zu erbringen.

3 Zuwendungs-/Zuweisungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • die staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.3,
  • die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 und Nummer 2.1.3 sowie
  • die Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung mit Sitz im Land Brandenburg für Vorhaben nach Nummer 2.1.4.

4 Zuwendungs-/Zuweisungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass sie bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Nach Antragstellung kann auf besonderen Antrag und auf eigenes Risiko des Antragstellers die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt werden.

4.2 Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das beantragte Vorhaben ohne diese zusätzlichen öffentlichen Mittel nicht durchgeführt werden könnte. Der Antragsteller hat dies bei der Antragstellung verbindlich zu erklären.

4.3 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes und der EU sind vorrangig zu nutzen. Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass für das beantragte Vorhaben eine anderweitige Förderung nicht beantragt oder nicht zum Zuge gekommen ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

4.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 an staatlichen Hochschulen darf eine Förderung nur erfolgen, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass für das beantragte Vorhaben eine Förderung als Großgerät im Rahmen der gemeinsamen Förderung von Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder der Förderung des Landes mangels Förderfähigkeit nicht in Betracht kommt.

4.5 Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass bei Förderung des beantragten Vorhabens die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendungen/Zuweisungen werden im Rahmen einer zweckgebundenen Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Zuweisungen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Höchstfördersatz für jedes Vorhaben beträgt 80 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben, soweit erforderlich einschließlich Umsatzsteuer. Vom Höchstfördersatz von 80 Prozent kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein Vorhaben auf Grund der noch zur Verfügung stehenden Fördermittel nur mit einem Betrag unterhalb des Höchstfördersatzes gefördert werden kann oder Kofinanzierungsmittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, so dass auch bei einem geringeren Fördersatz die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

5.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 müssen die zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 20 000 Euro betragen. Sofern die Vorhaben nach Nummer 2.1.3 an staatlichen Hochschulen durchgeführt werden, dürfen die zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben bei Universitäten höchstens 200 000 Euro und bei Fachhochschulen höchstens 100 000 Euro betragen.

5.4 Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind unmittelbar für das Vorhaben erforderliche Investitionen und Sachausgaben. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sind zusätzlich zu den reinen Investitionsgüterausgaben lediglich Ausgaben für Installation/Inbetriebnahme und Transport (einschließlich Transportversicherung) zuwendungsfähig. Nicht zuwendungs-/zuweisungsfähig sind Ausgaben für die Einweisung (zum Beispiel Schulungen oder Reisen). Ebenfalls nicht zuwendungs-/zuweisungsfähig sind Ausgaben für Sonderversicherungen und/oder Unterstützungsleistungen für Hardware oder Software.

5.5 Die potenziellen Nettoeinnahmen eines Vorhabens werden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bei der Bemessung der Förderhöhe berücksichtigt.

6 Sonstige Zuwendungs-/Zuweisungsbestimmungen

Bei allen Vorhaben ist nach Maßgabe der dafür geltenden Publizitätsvorschriften auf die fördernde Rolle der Europäischen Union über den EFRE-Strukturfonds hinzuweisen.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.2 ist das Antrags- und Bewilligungsverfahren zweistufig ausgestaltet.

Stufe 1

Der Antragsteller reicht bis zum 30. Juni 2015 eine formlose Antragsskizze von maximal sechs Seiten ein, in der er Folgendes erläutert:

  • die Zielstellung des Vorhabens,
  • den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg,
  • bei staatlichen Hochschulen die Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrunde liegenden Forschungsprogrammatik mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule und ihr Beitrag zur Profilbildung der Hochschule beziehungsweise Forschung, bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Übereinstimmung mit dem Forschungsprofil der Einrichtung,
  • die Einbindung der Forschung in regionale und überregionale Netzwerke und/oder Kooperationsbeziehungen und
  • die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens auf der Grundlage eines genehmigten oder im Entwurf vorliegenden Raumbedarfsplans.

Der Antrag und die Projektskizze sind durch die den Antragsteller rechtsvertretenden Personen zu unterzeichnen. Im Falle der Unterzeichnung durch andere Personen ist die dazu berechtigende formelle Befugnisübertragung vorzulegen. Der Antrag und die Projektskizze können über das Internetportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Die Anträge und Projektskizzen können auch schriftlich an die Investitionsbank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam gerichtet werden.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB wird bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung der Anträge und Projektskizzen die für die Betreuung der Wissenschaftseinrichtungen zuständigen Stellen des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg hinzuziehen.

Die ILB (Bewilligungsbehörde) trifft auf der Grundlage des Antrages, der Projektskizze und der Stellungnahme mit Förderempfehlung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und nach der Empfehlung des beratenden Gremiums für die Prioritätsachse 1 des Operationellen Programms EFRE 2014 - 2020 eine Vorauswahl der zur Förderung vorgesehenen Vorhaben.

Die vorausgewählten Antragsteller werden aufgefordert, den vorliegenden Antrag zu präzisieren.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 bestehen bis zum 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016 sowie 31. Dezember 2016 weitere Möglichkeiten, Anträge und Projektskizzen einzureichen.

Weitere Fristen zur Einreichung von Anträgen und Projektskizzen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 werden von der ILB bekannt gegeben.

Stufe 2

Die präzisierten Antragsunterlagen (Haushaltsunterlage-Bau usw.) sind nach Aufforderung durch die ILB über das Internetportal der ILB einzureichen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Diese können auch schriftlich an die Investitionsbank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam gerichtet werden.

Die Antragsunterlagen sind durch die den Antragsteller rechtsvertretenden Personen zu unterzeichnen. Im Falle der Unterzeichnung durch andere Personen ist die dazu berechtigende formelle Befugnisübertragung vorzulegen.

Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb einer von der ILB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 ist das Antrags- und Bewilligungsverfahren einstufig ausgestaltet.

In den Anträgen führen die Antragsteller Folgendes aus:

  • die Zielstellung des Vorhabens,
  • den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg,
  • bei staatlichen Hochschulen die Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrunde liegenden Forschungsprogrammatik mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule und ihr Beitrag zur Profilbildung der Hochschule beziehungsweise Forschung, bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Übereinstimmung mit dem Forschungsprofil der Einrichtung,
  • die Einbindung der Forschung in regionale und überregionale Netzwerke und/oder Kooperationsbeziehungen.

Die Antragsunterlagen sind durch die den Antragsteller rechtsvertretenden Personen zu unterzeichnen. Im Falle der Unterzeichnung durch andere Personen ist die dazu berechtigende formelle Befugnisübertragung vorzulegen.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Internetportal der ILB gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die Anträge können auch schriftlich an die Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam gerichtet werden. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen werden von der ILB bekannt gegeben.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB wird bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung der Anträge die für die Betreuung der Wissenschaftseinrichtungen zuständigen Stellen des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg hinzuziehen.

Die ILB (Bewilligungsbehörde) entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme mit Förderempfehlung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und nach der Empfehlung des Ausschusses für Innovation für die Prioritätsachse 1 des Operationellen Programms EFRE 2014 - 2020 über die Bewilligung von Vorhaben. Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 ist das Antrags- und Bewilligungsverfahren einstufig ausgestaltet.

In den Anträgen führen die Antragsteller Folgendes aus:

  • Zielstellung des Vorhabens,
  • den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg,
  • vorhabensbedingte Effekte zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU,
  • Darstellung der Übereinstimmung mit dem Forschungsprofil der Einrichtung,
  • Einbindung der Forschung in regionale und überregionale Netzwerke und/oder Kooperationsbeziehungen.

Die Antragsunterlagen sind durch die den Antragsteller rechtsvertretenden Personen, ausschließlich Vertreter der Vorstände, zu unterzeichnen.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können zwischen dem 1. März und 30. Juni über das Internetportal der ILB gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Außerhalb dieses Zeitraumes eingereichte Anträge werden ohne Bewertung an den Antragsteller zurückgesandt.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB wird bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung der Anträge die für die Betreuung der Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchseinrichtungen zuständigen Stellen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg hinzuziehen.

Die ILB als Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme mit Förderempfehlung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und nach Empfehlung des Ausschusses für Innovation für die Prioritätsachse 1 des Operationellen Programms EFRE 2014 - 2020 über die Bewilligung von Vorhaben.

Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.4 Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB. Informationen über den Bearbeitungsstand im Bewilligungsverfahren erteilt ausschließlich die ILB.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.


1 http://www.mwe.brandenburg.de/media/bb2.a.5599.de/innoBB_plus_Endfassung.pdf