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Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Festlegung der Kapazitäten nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz) und der Einsatzdokumentation am Flughafen Berlin Brandenburg (IGVDG-Erlass)

Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Festlegung der Kapazitäten nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz) und der Einsatzdokumentation am Flughafen Berlin Brandenburg (IGVDG-Erlass)
vom 23. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 43S], S.1004_2)

Vorbemerkung

Nach § 1 Absatz 3 Satz 4 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz (BbgIGVDGZV) bestimmt das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV), die an dem nach § 8 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes benannten Flughafen Berlin Brandenburg vorhanden sein müssen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium stützt sich dabei auf die nach § 8 Absatz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen Empfehlungen („Kernkapazitäten von gemäß Art. 20 Absatz 1 IGV benannten Flughäfen für den Bereich der übertragbaren Krankheiten zur Durchführung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005; IGV) in Deutschland“ in Bundesgesundheitsblatt 2018, 61, Seite 1187 bis 1195) und soll diese bei der näheren Bestimmung der Kapazitäten berücksichtigen.

Bei der Festlegung der Kapazitäten ist zu unterscheiden zwischen denen, die der Flughafenunternehmer gemäß § 8 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes zu schaffen und zu unterhalten hat, sowie den übrigen, die der Landkreis Dahme-Spreewald aufgrund der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 gemäß § 8 Absatz 6 des IGV-Durchführungsgesetzes zu schaffen und zu unterhalten hat. Es sind insbesondere Standards für die Überprüfung von Luftfahrzeugen, für Räumlichkeiten zur Befragung, für die Untersuchung und Versorgung von Reisenden, für Transportmittel und Absonderungsmaßnahmen und für die Notfallplanung festzulegen. Zudem sind Maßgaben für den Medizinischen Dienst, für dessen materielle Ausstattung, für die infektiologische Überprüfung und Nachverfolgung von Reisenden und für die Überwachung der Infektionshygiene am Flughafen zu bestimmen.

Des Weiteren müssen Reisende, bei denen klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährden, wie Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten durch den Rettungsdienst versorgt werden. Daher sind Maßnahmen zum Infektionsschutz und dem Einsatz des Rettungsdienstes auf Basis der jeweils geltenden Rechtsvorschriften miteinander abzustimmen und entsprechend in die Notfallplanung aufzunehmen. Erkrankte Reisende sollten möglichst direkt aus dem verdächtigen oder betroffenen Luftfahrzeug in einen Rettungswagen verbracht, dort notfallversorgt und unverzüglich in eine geeignete medizinische Einrichtung außerhalb des Flughafens transportiert werden. Liegt der Verdacht einer Erkrankung durch einen hochpathogenen Erreger vor, der die Behandlung und Absonderung der erkrankten Person auf einer Sonderisolierstation erfordert, ist möglichst ein Spezialrettungstransportwagen Infektionsschutz (RTW-I) einzusetzen, der auf dem Flughafengelände stationiert ist. Der Medizinische Dienst, der aus einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt und einer organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder einem organisatorischen Leiter Rettungsdienst besteht, ist aus Synergiegründen personell und organisatorisch mit den Vorhaltungen des Rettungsdienstes für den Massenanfall von Verletzten und Erkrankten am Flughafen Berlin Brandenburg zusammenzuführen. Voraussetzung hierzu ist, dass der Landkreis Dahme-Spreewald sowohl Träger für die Aufgaben im Infektionsschutz als auch für die Aufgaben im bodengebundenen Rettungsdienst ist und die Krankenkassen als Kostenträger des Rettungsdienstes dieser konzeptionellen Umsetzung zugestimmt haben.

Gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes hat das Land die nach § 8 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes näher bestimmten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten, die an dem nach § 8 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes benannten Flughafen Berlin Brandenburg vorhanden sein müssen und die nicht gemäß § 8 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes in die Zuständigkeit des Flughafenunternehmers fallen. Die vom Land zu schaffenden und zu unterhaltenden Kapazitäten beinhalten im Wesentlichen besondere Maßnahmen im Bereich des staatlichen Gesundheitsschutzes und des Infektionsschutzes.

Die Aufgabe der Schaffung und Unterhaltung dieser Kapazitäten ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV auf den Landkreis übertragen, auf dessen Gebiet der Flughafen Berlin Brandenburg gelegen ist. Mithin ist der Landkreis Dahme-Spreewald für die Schaffung und Unterhaltung der Kapazitäten am Flughafen Berlin Brandenburg verantwortlich.

Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat zudem nach § 1 Absatz 3 Satz 4 BbgIGVDGZV Einzelheiten zur Dokumentation festzulegen.

Die Verwendung von Begriffen in diesem Erlass entspricht den Begriffsbestimmungen gemäß § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes.

I.
Kapazitäten am Flughafen Berlin Brandenburg

Der zuständige Landkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV hat folgende Kapazitäten am Flughafen Berlin Brandenburg zu schaffen und zu unterhalten:

1 Überprüfung und Nachverfolgung Reisender

(zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 1 Buchstabe a, c und zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 2 Buchstabe b, d, f)

Der zuständige Landkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV hat am Flughafen Berlin Brandenburg Verfahren zur Überprüfung und Nachverfolgung Reisender vorzuhalten und Vorsorge zu treffen insbesondere für die Verpflichtungen,

1.1 verdächtige Luftfahrzeuge zu überprüfen und erkrankte und betroffene Reisende sofort zu untersuchen;

1.2 zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auskünfte - wie zum Beispiel Passagierlisten - von den Luftfahrtunternehmen einzuholen, die nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes verpflichtet sind, Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;

1.3 im Falle des § 12 Absatz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes das Ausfüllen des Formulars „Aussteigekarte“ durch ankommende Reisende anzuordnen und für die Entgegennahme und Auswertung der ausgefüllten Formulare zu sorgen;

1.4 für den Fall, dass die WHO nach Artikel 12 IGV eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festgestellt hat, für die Durchführung von medizinischen Ein- und Ausreisekontrollen für ankommende und abreisende Personen gemäß Anlage 1 Teil B IGV Absatz 2 Buchstabe f zu sorgen.

2 Medizinischer Dienst am Flughafen Berlin Brandenburg

(zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 1 Buchstabe a, b, c und zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 2 Buchstabe b, d)

Der Medizinische Dienst hat jederzeit die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Vollzugs der IGV am Flughafen Berlin Brandenburg sicherzustellen und ist im Ereignisfall von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen anzuleiten. Der Medizinische Dienst soll aus Personal des zuständigen Gesundheitsamtes des Landkreises Dahme-Spreewald und aus der für diesen Zweck erweiterten Vorhaltung des Rettungsdienstes am Flughafen Berlin Brandenburg gebildet werden.

2.1 Anforderungen an den Einsatz des Landkreises Dahme-Spreewald

2.1.1 Sicherstellung einer jederzeitigen Rufbereitschaft einer speziell geschulten Ärztin oder eines speziell geschulten Arztes;

2.1.2 Reaktionszeit von 15 bis 30 Minuten ab Benachrichtigung zur fachlichen Beratung und gegebenenfalls Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz;

2.1.3 Reaktionszeit von 60 bis 90 Minuten nach entsprechender Anforderung durch die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt des Medizinischen Dienstes („Ärztlicher medizinischer Dienst“) zur Übernahme der medizinischen Einsatzleitung vor Ort am Flughafen Berlin Brandenburg.

2.2 Anforderungen an die personelle Ausstattung des Medizinischen Dienstes

2.2.1 Vorzuhalten ist eine Einsatzkraft „Ärztlicher medizinischer Dienst“ mit den Qualifikationen

  • Facharztausbildung und
  • Führungsausbildung zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz

und die Sicherstellung

  • einer Verfügbarkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit und
  • einer Reaktionszeit von 15 bis 30 Minuten bis zum Eintreffen am Einsatzort ab Alarmierung durch die zuständige Stelle des Flughafens Berlin Brandenburg.

2.2.2 Vorzuhalten ist eine Einsatzkraft „Medizinisches Assistenzpersonal“ mit den Qualifikationen

  • Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter oder Rettungsassistentin oder Rettungsassistent und
  • Führungsausbildung zur Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz

und die Sicherstellung

  • einer Verfügbarkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit und
  • einer Reaktionszeit von 15 bis 30 Minuten bis zum Eintreffen am Einsatzort ab Anforderung durch die zuständige Stelle des Flughafens Berlin Brandenburg.

2.2.3 Vorzuhalten sind zwei Einsatzkräfte „Medizinisches Assistenzpersonal“ mit der Qualifikation

  • Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter oder Rettungsassistentin oder Rettungsassistent

und die Sicherstellung

  • einer Rufbereitschaft zu jeder Tages- und Nachtzeit und
  • einer Reaktionszeit von 30 bis 60 Minuten bis zum Eintreffen am Einsatzort ab Anforderung durch die zuständige Stelle des Flughafens Berlin Brandenburg.

2.3 Allgemeine Anforderungen an das Personal des Medizinischen Dienstes

Der zuständige Landkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV entscheidet über das im Medizinischen Dienst eingesetzte Personal, das über die erforderliche spezielle Befähigung verfügen muss und hierzu verpflichtend an folgenden Maßnahmen teilzunehmen hat:

2.3.1 spezielle Schulungen für infektiologische Gefahrenlagen und zum Vollzug der IGV und des Infektionsschutzgesetzes am Flughafen Berlin Brandenburg nach Vorgaben des Gesundheitsamtes des Landkreises Dahme-Spreewald;

2.3.2 Unterweisungen und Schulungen zu erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen insbesondere nach der Biostoffverordnung (hier nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“);

2.3.3 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen insbesondere nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ und G 26 „Atemschutzgeräte“;

2.3.4 Unterweisungen und Schulungen zur Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung und zur Durchführung von Maßnahmen zur Hygiene, Desinfektion sowie Dekontamination;

2.3.5 vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen gemäß Luftsicherheitsgesetz;

2.3.6 Unterweisungen und Schulungen zu den Betriebsvorschriften und zu den relevanten Vorschriften zur Gefahrenabwehr am Flughafen Berlin Brandenburg;

2.3.7 Einweisungen in die Notfallplanung und in die speziellen Notfallverfahren am Flughafen Berlin Brandenburg sowie

2.3.8 Fortbildungen und Übungen zum Vollzug der IGV am Flughafen Berlin Brandenburg.

3 Materielle Ausstattung des Medizinischen Dienstes

(zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 1 Buchstabe a)

Der zuständige Landkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV hat nach Maßgabe einer Fachärztin oder eines Facharztes seines Gesundheitsamtes für die bedarfsgerechte Vorhaltung folgender materieller Ausstattung für den Medizinischen Dienst zu sorgen:

3.1 Büroausstattung mit bedarfsgerechter elektronischer Informations- und Kommunikationsausstattung und erforderliche Registrierungs-, Dokumentations- und Informationsmaterialien;

3.2 Hygiene- und Verbrauchsartikel für die Untersuchung der verdächtigen und betroffenen Reisenden;

3.3 erforderliche Sanitätsmaterialien (Arzneimittel, Medizinprodukte) zur Untersuchung, zur medizinischen Erstversorgung und für Maßnahmen der Infektionsprophylaxe;

3.4 benötigte Materialien zur Probenentnahme, Probenverpackung und zum Probentransport in geeignete Diagnoseeinrichtungen oder Labore gemäß den rechtlichen Bestimmungen;

3.5 geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere nach der Biostoffverordnung;

3.6 geeignete zugelassene Desinfektions- und Dekontaminationsmittel sowie

3.7 Entsorgungsbehältnisse entsprechend den anzuwendenden Vorschriften.

4 Infektionshygiene

(zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 1 Buchstabe d, e und zu Anlage 1 Teil B IGV Absatz 2 Buchstabe e)

Der zuständige Landkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV überwacht den ordnungsgemäßen Zustand, auch in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation, folgender Kapazitäten, für deren Vorhaltung die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH nach § 8 Absatz 5 Nummer 3, 5 und 6 des IGV-Durchführungsgesetzes zu sorgen hat:

4.1 ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens Berlin Brandenburg, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, Einrichtungen der Bordverpflegung, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle;

4.2 Vorkehrungen für eine Befreiung von Insekten (Desinsektion), Entrattung, Desinfektion, Dekontamination oder zur sonstigen Behandlung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen sowie

4.3 Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.

II.
Einsatzdokumentation

Einsätze zum Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften sind am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) durch den zuständigen Landkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgIGVDGZV zu dokumentieren. Die ablaufbezogene Einsatzdokumentation soll folgenden Zwecken dienen:

  • der Verwendung durch die zuständigen Gesundheitsbehörden für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
  • dem Nachweis für die Ermittlung von tatsächlich angefallenen Einsatzkosten und
  • als Unterlage für Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Vorschriften und Regelungen zur Dokumentation insbesondere folgender Stellen bleiben unberührt:

  • der zuständigen Notfallzentralen und Dienste des Luftverkehrs und des Flughafens,
  • der zuständigen Rettungsdienste, Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden,
  • der zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden,
  • der Polizeibehörden und gegebenenfalls weiterer beteiligter Gefahrenabwehrbehörden sowie
  • der jeweils zuständigen Stellen für den Arbeitsschutz.

1 Allgemeines zur Einsatzdokumentation

1.1 Die Registrierung der Einsätze erfolgt mit fortlaufender Nummerierung, Datum des Einsatzes sowie einem kennzeichnenden Einsatzstichwort.

1.2 Die Einsätze sollen inhaltlich in den wesentlichen Aspekten erfasst und dargestellt werden und auch den zeitlichen Ablauf und gegebenenfalls räumliche Angaben beinhalten.

1.3 Die Einsatzdokumentation soll keine personenbezogenen Daten aufführen.

  • Einsatzkräfte sind nur mit ihren Funktionen zu bezeichnen.
  • Erkrankte, betroffene und verdächtige Personen und übrige Reisende sind nur anonymisiert im jeweiligen Sachzusammenhang aufzuzählen.

1.4 Die Erhebung und Protokollierung der erforderlichen Daten durch die jeweils Zuständigen sollte anhand vorgefertigter Formulare - gegebenenfalls auch elektronisch - erfolgen.

1.5 Die vollständige Einsatzdokumentation wird durch den zuständigen Landkreis erstellt und mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

1.6 Der zuständige Landkreis legt die Dokumentation eines Einsatzes am Flughafen Berlin Brandenburg dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsbehörde spätestens zwölf Wochen nach Einsatzabschluss vor.

Die Dokumentation von Einsätzen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit sowie für gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite soll - soweit für den Einzelfall zutreffend - Folgendes beinhalten:

2 Alarmierungen und Meldeverfahren

2.1 Durchgeführte Meldungen gemäß § 11 des IGV-Durchführungsgesetzes

2.2 Alarmierung des Medizinischen Dienstes am Flughafen Berlin Brandenburg und von weiteren Einsatzbeteiligten

2.3 Kontakt und Informationsaustausch mit Behandlungszentren für hochkontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen (Sonderisolierstationen)

2.4 Alarmierung eines Sonderisoliertransportes

2.5 Meldungen an Gesundheitsbehörden und -einrichtungen

3 Einsatzorganisation

3.1 Einberufung und Tätigkeit der medizinischen Einsatzleitung für gesundheitliche Notlagen am Flughafen Berlin Brandenburg

3.2 Einsatzbeteiligte Stellen und deren Funktion im Einsatz

3.3 Personaleinsatz in biologischen Gefahrenbereichen

4 Einsatzablauf im Luftfahrzeug

4.1 Überprüfungs- und Einsatzmaßnahmen im Luftfahrzeug

4.2 Quantitative Zusammenfassung der Befragung und Untersuchung von Reisenden zwecks Identifikation von erkrankten, betroffenen und verdächtigen Personen

4.3 Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen gemäß § 12 des IGV-Durchführungsgesetzes, insbesondere Anforderung und Erhalt von Aussteigerkarten und gegebenenfalls Passagierlisten durch das zuständige Gesundheitsamt

5 Maßnahmen in Absonderungsbereichen des Flughafens (MAC)

5.1 Quantitative Zusammenfassung der Befragung und Untersuchung von Reisenden zwecks Identifikation von erkrankten, betroffenen und verdächtigen Personen

5.2 Durchführung von Absonderungsmaßnahmen (infektionshygienisches Barrieremanagement)

5.3 Versorgung und Information der Reisenden

6 Personenzahl, Transportmittel und Zieleinrichtungen von folgenden Absonderungstransporten

6.1 Sonderisoliertransporte in Behandlungszentren für hochkontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen (Sonderisolierstationen)

6.2 Rettungsdienstliche Transporte und Krankentransporte in medizinische Einrichtungen

6.3 Personentransporte in Absonderungseinrichtungen auf dem Flughafengelände (MAC)

6.4 Personentransporte in Absonderungseinrichtungen außerhalb des Flughafengeländes

7 Infektionshygienische Maßnahmen auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes

7.1 Probennahmen und Probentransporte

7.2 Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen

  • im betroffenen Luftfahrzeug,
  • in Absonderungsbereichen auf dem Flughafengelände (MAC) und
  • in eingesetzten Absonderungstransportmitteln

7.3 Entsorgung von kontaminierten Abfällen

7.4 Umgang mit infektiösen Leichen

8 Besondere Maßnahmen bei gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite (GNIT) nach Artikel 12 IGV

8.1 Durchführung von medizinischen Ein- und Ausreisekontrollen für ankommende und abreisende Personen gemäß Anlage 1 Teil B IGV Absatz 2 Buchstabe f

8.2 Umsetzung von zeitlich befristeten und von ständigen Empfehlungen der WHO nach Artikel 15 und 16 IGV für den Fall, dass das Bundesministerium für Gesundheit eine Durchführungsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 des IGV-Durchführungsgesetzes erlassen hat

9 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

9.1 Koordinierung der Pressearbeit mit beteiligten Pressestellen

9.2 Erarbeitung von Kernaussagen oder Inhalten von Presseveröffentlichungen und Informationsmaterialien der zuständigen Behörden, des Flughafens und weiterer beteiligter Stellen

III.
Evaluation

1 Der Erlass soll spätestens im vierten Quartal 2024 und danach mindestens alle vier Jahre evaluiert und bei Bedarf angepasst werden.

2 Ein Bedarf zur Evaluation und zur Anpassung der Kapazitäten kann sich auch zu einem früheren Zeitpunkt ergeben, wenn nach Inkrafttreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Überprüfung der Kapazitäten am Flughafen Berlin Brandenburg erforderlich ist.

IV.
Schlussbestimmungen

1 Dieser Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

2 Der Erlass tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Seine Gültigkeit kann verlängert werden.